Düsseldorf stellt im Rahmen der Erlösverteilung in Zwangsversteigerungsverfahren immer wieder fest, dass vorrangige Gläubiger bei ihrer Forderungsabrechnung neben den bei grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehen zulässigen Verzugszinsen in Höhe von B + 2,5% (§ 503 Abs. 2 BGB) zusätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung abrechnen. Dadurch wird der für Düsseldorf als Nachranggläubigerin zur Verfügung stehende Erlös häufig erheblich geschmälert. Düsseldorf sind im Rahmen der Grundschuldverpflichtungserklärung die dem Darlehensnehmer gegenüber dem Vorranggläubiger zustehenden Rückgewähransprüche, so auch diejenigen auf Auskehr eines Übererlöses, abgetreten.

Düsseldorf hat dieses Thema bereits zum Erfahrungsaustausch in Bremen im April 2013 angemeldet; es wurde unter TOP 6 abgehandelt.

In der Zwischenzeit hat Düsseldorf systematisch insbesondere alle verjährungsbedrohten Fälle aufgegriffen und die jeweiligen Vorranggläubiger auf Erstattung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen. Zur Anspruchsbegründung beruft sich Düsseldorf zum einen auf einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB aus eigenem Recht wegen Verletzung der Regelungen der Grundschuldverpflichtungserklärung und zum anderen auf der Grundlage des abgetretenen Rückgewähranspruchs auf Auskehr eines Übererlöses im Rahmen des jeweiligen Zwangsversteigerungsverfahrens. In vielen Fällen zahlen Vorranggläubiger nach entsprechender Aufforderung. In einer Reihe von Fällen wurden Verzichtserklärungen im Hinblick auf die Erhebung der Einrede der Verjährung abgegeben. In weiteren Fällen wurden seitens Düsseldorf – auch zum Zwecke der Verjährungshemmung – Klagen ausgebracht. In fünf Fällen liegen nunmehr erstinstanzliche Urteile vor (Landgericht Kleve, Amtsgericht Frankfurt, Landgericht Frankfurt – 19. Zivilkammer – in zwei Fällen, Landgericht Frankfurt – 21. Zivilkammer -), die sämtlich zu Gunsten von Düsseldorf ergangen sind. Allerdings ist bislang lediglich das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt in Rechtskraft erwachsen, die anderen Verfahren befinden sich in der Berufungsinstanz.

Die maßgebenden rechtlichen Erwägungen der Urteile sind folgende:

–      § 497 Abs. 1 BGB stehe der Geltendmachung von Vorfälligkeitsentschädigung neben Verzugszinsen entgegen; diese Bestimmung entfalte insofern eine Sperrwirkung.

–      Es bestünden grundsätzliche Bedenken, Vorfälligkeitsentschädigung zuzulassen, wenn die Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber erfolgt sei (§ 490 Abs. 2 S. 3 BGB).

–      Das häufig vorgebrachte Argument, diese Bewertung privilegiere den rechtsuntreuen Darlehensnehmer im Verhältnis zum rechtstreuen Darlehensnehmer, verfange nicht; dem historischen Gesetzgeber sei dieser Aspekt bekannt gewesen, gleichwohl habe er an der gesetzlichen Regelung festgehalten.

–      Im Übrigen sei es dem Darlehensgeber unbenommen, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen (§ 497 Abs. 1 S. 2 BGB).

–      Die Zahlung von Verzugszinsen und Vorfälligkeitsentschädigung für ein und denselben Zeitraum stelle eine Überkompensation zugunsten des Darlehensgebers dar.

Düsseldorf erwartet, dass eine abschließende und damit endgültige Klärung der hier anstehenden Rechtsproblematik erst durch eine BGH-Entscheidung eintreten wird.

Düsseldorf interessiert, ob dieses Thema zwischenzeitlich auch bei anderen Instituten praxisrelevant geworden ist, wie die übrigen Institute mit dieser Fallkonstellation verfahren und ob zwischenzeitlich Rechtsstreite geführt werden bzw. Urteile erstritten wurden.

Anlage

Hinweisbeschluss OLG Düsseldorf