Bei der L-Bank sind inzwischen einige Rechtsstreitigkeiten wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung anhängig. Die Widerrufsbelehrungen, die den Darlehensverträgen beigefügt waren, sind angreifbar, da die Gesetzlichkeitsfiktion nicht greift.

Nach der BGH-Rechtsprechung kann sich der Verwender nur bei vollständiger Verwendung der Musterbelehrung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV geregelte Gesetzlichkeitsfiktion berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV vollständig entspricht.

Sobald die Widerrufsbelehrung abgeändert wird, ist die Belehrung über Widerrufsfrist ebenfalls rechtlich zu überprüfen. Diese ist nach Auffassung des BGH nicht ordnungsgemäß in der InfoV dargestellt.

Da die L-Bank wie viele anderen Banken auch, nicht zutreffende Sachverhalte aus der Widerrufsbelehrung gestrichen hat, greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht.

Die L-Bank interessiert, welche Erfahrungen die anderen Institute gemacht haben.

  • Werden hier Vergleichsangebote in Form von Zinsanpassungen ohne Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung gemacht?

Des Weiteren haben andere Banken mitgeteilt, dass Darlehensnehmer den Widerruf damit begründen, dass sie bessere Zinskonditionen haben wollen. Hier haben die Banken vor Gericht bis in die Berufungsinstanz (OLG) bereits obsiegende Urteile erstritten, da die Gerichte hier das Recht auf Widerruf als „verwirkt“ angesehen haben.

  • Liegen diesbezüglich bereits entsprechende Erfahrungen vor?

Gleichzeitig kam in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob einfache Zinsanpassungen (nur der Zins wird nach Zinsbindungsende neu vereinbart) ebenfalls einer Widerrufsbelehrung bedürfen. In aller Regel entspricht die Zinsbindung nicht der Laufzeit des Darlehens (unechte Abschnittsfinanzierung), so dass im Ursprungsvertrag schon die zukünftige „Zinsanpassung“ angelegt ist. Nach unserer Kenntnis scheinen Gerichte hier die Meinung zu vertreten, dass bei einer solchen Zinsanpassung ebenfalls ein Widerrufsrecht besteht. Die Zinsanpassungen müssten dann auch mit einer Widerrufsbelehrung/-information versehen werden.

  • Die L-Bank interessiert, ob sie bereits Kenntnis von solchen Rechtsstreitigkeiten haben bzw. eine solche Frage bereits rechtshängig ist.

Anlagen

Urteil des LG Frankfurt
BGH Urteil vom 28.05.2013 unechte Abschnittsfinanzierung