Guten Tag,
die ISB überlegt für den Bereich Wohnraumförderung ein Preisverzeichnis zu erstellen und bittet die anderen Förderinstitute darum, Einsicht in die jeweiligen Preisverzeichnisse nehmen zu können. Welche Erfahrungen wurden bisher mit den Kunden gemacht? Wie erfolgte die Vereinbarung mit dem Kunden? Wird mit dem Kunden individuell vereinbart, dass für die Vornahme der vom Kunden gewünschten Handlung eine Gebühr anfällt und im Voraus die Zahlung verlangt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
BayernLabo verfügt über kein extern veröffentlichtes Preisverzeichnis, sondern arbeitet auf Grundlage einer internen Gebührenordnung.
Erhoben werden Gebühren nur, wenn die BayernLabo mit ihrer Tätigkeit nicht nur eine gesetzlich oder vertraglich geschuldete Haupt- oder Nebenleistung erfüllt oder kein überwiegend eigenes Interesse bei der zugrunde liegenden Dienstleistung wahrnimmt. Bei solchen Tätigkeiten handelt es sich um freiwillige Sonderleistungen oder um Serviceleistungen, wenn kein Vertragsverhältnis mehr besteht.
Wird vom Geschäftspartner eine freiwillige Sonderleistung gewünscht, erstellt die BayernLabo ein Schreiben mit Nennung der zu erhebenden Gebühr(en) und Gebührenhöhe.
Zusätzlich wird eine Einverständniserklärung in zweifacher Ausfertigung beigelegt. Es wird in dem Schreiben zudem mitgeteilt, ob die Gebühr eingezogen wird oder zu überweisen ist.
Mit Eingang der vom Geschäftspartner unterzeichneten Einverständniserklärung, wird die freiwillige Sonderleistung abschließend bearbeitet.
Eine Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Geschäftspartner die freiwillige Sonderleistung in Textform angefordert und gleichzeitig die Übernahme der konkreten Gebühr zugesagt hat.
Bisher wurden mit dieser Vorgehensweise gute Erfahrungen gemacht
Hannover verfügt über einen vom Fachministerium genehmigten Entgeltkatalog für Tätigkeiten, welche über die Tätigkeiten hinausgehen, die nicht durch das einmalige Bearbeitungsentgelt abgegolten sind.
Die IBB arbeitet bereits mehrere Jahre mit einem Preisverzeichnis, welches auf unserer Internetseite (Link: https://www.ibb.de/media/dokumente/ueber-die-ibb/preisverzeichnis.pdf) veröffentlicht ist und vor dem Hintergrund geänderter Gegebenheiten stetig aktualisiert wird. Unsere Kunden erhalten somit im Vorfeld die Gelegenheit, sich hier umfassend zu informieren, welche Gebühr im Zuge der Bearbeitung eines bestimmten Prozesses anfällt. Bei vorzeitigen Rückzahlungen mit Vorfälligkeitsentgelt treffen wir eine sog. „Aufhebungsvereinbarung“, die die anfallenden Gebühren beinhaltet. Gleiches gilt auch bei großen geplanten Gesellschafterwechseln durch gleiche Erwerbergesellschaften, bei denen wir Haftungsvereinbarungen geschlossen haben. Inwieweit die Gebühren immer vor Leistungserbringung zu entrichten sind, hängt auch vom Einzelfall – aber auch von der „Zuverlässigkeit“ des Kunden – ab. Sofern wir jedoch erst im Nachhinein von einem gebührenpflichtigen Prozess, z.B. über einem Eigentumswechsel oder Gesellschafterwechsel nach Kaufvertrag/ Übertragungsvertrag, informiert werden, können wir die Gebühren ohnehin erst nachträglich in Rechnung stellen. In nur wenigen Einzelfällen wurde den erhobenen Gebühren der Höhe nach oder gänzlich widersprochen.
Grundsätzlich haben wir mit unserem Preisverzeichnis und deren Umsetzung sehr gute Erfahrungen gemacht.
Da wir i.d.R. im Förderkreditprozess Verwaltungskosten laufend vereinnahmen, bearbeiten wir ebenso eine Vielzahl von Prozessen, die wir nicht mit einer zusätzlichen Gebühr versehen, da diese Gegenstand der laufenden Bearbeitung sind.
Die SAB verfügt über einen Preisaushang (siehe PDF-Dokument). Der Preisaushang ist in den Kundencentern der SAB einsehbar. Ein Versand des Preisanhangs an die Kunden erfolgt grundsätzlich nicht. Gebühren für Leistungen welche im Kundeninteresse erbracht werden, sind regelmäßig vor der gewünschten Leistung zu zahlen.
https://lakra.net/wp-content/uploads/Preisaushang_fuer_Kunden_der_SAB.pdf
Die NRW.BANK erhebt für sonstige Leistungen wie für Pfandfreigaben, Abtretungen, Vorrangseinräumungen oder Schuldübernahmen grundsätzlich keine gesonderten Bearbeitungsentgelte. Daher liegt im Bereich Wohnraumförderung kein Preisverzeichnis vor.
Bearbeitungsentgelte werden ausschließlich in folgenden zwei Fällen erhoben:
1. Bei Vorgängen, die bereits zurückgezahlte Darlehen betreffen, wird für Sonderleistungen (z. B. bei Erteilung einer Zweitschrift) ein Entgelt in Höhe von EUR 75,00 erhoben.
2. Bei Vorgängen mit umfangreichem Bearbeitungs- und/oder Prüfungsaufwand (z. B. Anfertigung zahlreicher Kopien von Darlehensverträgen) wird vor Erledigung der Sonderleistung ein Entgelt mit dem Darlehensnehmer schriftlich vereinbart. Hierzu verwenden wir einen eigenen Vordruck, auf dem der Kunde der Erhebung des Bearbeitungsentgelts zustimmt. Die Höhe des Bearbeitungsentgelt variiert entsprechend nach der Höhe des Aufwands.
Die IB.SH verfügt über kein Preisverzeichnis für die Wohnraumförderung.
Potsdam verfügt über ein Preisverzeichnis, ich sende Ihnen das gerne als E-Mail zu.