Im Freistaat Sachsen wird mit der Richtlinie „preisgünstiger Mietwohnraum“ die Modernisierung von Mietwohnraum im Sinne von §16 Abs. 3 des WoFG gefördert. Der geförderte Wohnraum unterliegt der Mietpreis- und Belegungsbindung (15 Jahre; allgemeine Belegungsrechte nach §26 WoFG).

Im Rahmen der Bewilligung wird die Förderhöhe sowie die Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften über ein Tool zur Ermittlung der maximal möglichen Beihilfehöhe (AGVO) überprüft. In diesem werden Kosten bzw. Einnahmen für die Ermittlung des Betriebsgewinnes berücksichtigt. Eine Position davon sind die Verwaltungskosten, die dem Antragsteller zusätzlich durch das Nachhalten der Mietpreis- und Belegungsbindung entstehen.

In diesem Zusammenhang interessiert uns:

  • Erkennen Sie Verwaltungskosten die im Rahmen der Mietpreis- und Belegungsbindung zusätzlich anfallen bei Ermittlung der Förderhöhe/ des Beihilfebetrages an?
  • Wenn ja in welcher Höhe (je WE / p.a.)?
  • Wird ggf. ein Pauschalwert zum Ansatz gebracht?