Die L-Bank reicht Darlehen im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung mit Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist aus. Am Ende der Zinsbindung unterbreiten wird dem Kunden eine Zinsanpassung und die Darlehen werden dann entsprechend der  Wünsche der Darlehensnehmer im Zins angepasst. Die Zinsanpassungen erfolgen regelmäßig im Rahmen vom Fernabsatzgeschäft. Die entsprechenden Änderungsvereinbarungen werden dabei aber nicht mit den entsprechenden vorvertraglichen Informationen nebst Widerrufsbelehrung nach dem Farnabsatzrecht (§§ 312 BGB ff) versehen.

Inwieweit auf Änderungsvereinbarungen bei unechter Abschnittsfinanzierung das Fernabsatzrecht (erneut wie für Neuverträge) anwendbar ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Es gibt jedoch Tendenzen in der Rechtsprechung, die darauf hindeuten, dass dies bejaht werden könnte.

Die L-Bank interessiert, in welcher Form in anderen Häusern Zinsanpassungen mit oder ohne ggf. weiteren Konditionenänderungen (z.B. Änderung von Tilgung, Fälligkeiten etc.) erfolgen, insbesondere, ob das Fernabsatzrecht mit vorvertraglichen Informationen und Widerrufsbelehrung angewendet wird.