Die L-Bank reicht Darlehen im Rahmen der unechten Abschnittsfinanzierung mit Vereinbarung einer Zinsbindungsfrist aus. Am Ende der Zinsbindung unterbreiten wird dem Kunden eine Zinsanpassung und die Darlehen werden dann entsprechend der Wünsche der Darlehensnehmer im Zins angepasst. Die Zinsanpassungen erfolgen regelmäßig im Rahmen vom Fernabsatzgeschäft. Die entsprechenden Änderungsvereinbarungen werden dabei aber nicht mit den entsprechenden vorvertraglichen Informationen nebst Widerrufsbelehrung nach dem Farnabsatzrecht (§§ 312 BGB ff) versehen.
Inwieweit auf Änderungsvereinbarungen bei unechter Abschnittsfinanzierung das Fernabsatzrecht (erneut wie für Neuverträge) anwendbar ist, ist gerichtlich nicht geklärt. Es gibt jedoch Tendenzen in der Rechtsprechung, die darauf hindeuten, dass dies bejaht werden könnte.
Die L-Bank interessiert, in welcher Form in anderen Häusern Zinsanpassungen mit oder ohne ggf. weiteren Konditionenänderungen (z.B. Änderung von Tilgung, Fälligkeiten etc.) erfolgen, insbesondere, ob das Fernabsatzrecht mit vorvertraglichen Informationen und Widerrufsbelehrung angewendet wird.
Fernabsatzrecht immer mit vvI und Widerrufsbelehrung. Vertragsänderung sofern mehr als Zinsanpassung erfolgt.
Fernabsatzgesetz wird nicht angewendet, auch wenn Tilgung sich ändert o.ä.
Bei reinen Zinsanpassungen weder vorvertragliche Informationen noch Widerrufsbelehrungen, anders bei Änderungen des Darlehensvertrages
Wie S-H
Keine Anwendung Fernabsatz auch bei neuen Vereinbarungen
interessant auch: Urteil LG Fürth vom 08.12.2014 6O23699/14
Keine Anwendung Fernabsatz (auch nicht bei Tilgungserhöhungen). Feste Laufzeit mit fester Zinsbindung.
Keine Anwendung. Vertrag bereits vorhanden.
Keine Anwendung Fernabsatz; NRW sieht auch – trotz Wohnimmobilienkreditrichtlinie – keine wiederholende Infopflicht; ggf. bei wesentlichen Vertragsänderungen.
Fernabsatz bei Zinsanpassungen ohne vorvertragliche Informationen; gleiches Vorgehen bei Tilgungsänderungen
Kein Thema
Keine zusätzlichen Belehrungen im Rahmen des alten Vertrages
->gilt auch bei Tilgungsanpassungen; neue Infos bei Sondertilgungen.
Wie S-H
Belehrung
Bei Förderdarlehen keine weiteren Infos; bei Ergänzungsdarlehen bei Tilgungsanpassung umfängl. Belehrung
Wie NRW