Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im Saarland beschäftigt uns aktuell das Thema „neue Produkte“ für den Wohnungsbau.
Hierbei sind wir auf der „Suche“ nach Geldmitteln auf folgende Idee gekommen:
Revolvierender Mitteleinsatz im Rahmen eines „Wohnbau-Fonds“
Ziel ist es, die soziale Wohnraumförderung des Landes von der Zuweisung jährlicher Finanzhilfen des Bundes unabhängig zu machen und eine Verstetigung der Wohnraumförderung durch einen revolvierenden Einsatz der Fördermittel zu erreichen.
Aktuell werden die Kompensationszahlungen des Bundes für die soziale Wohnraumförderung auf einem Rückstellungskonto bei der Saarländischen Hochbaubehörde zur Verfügung gehalten und wurden bzw. werden nach Erteilung entsprechender Förderzusagen durch die SIKB auf dortige Anforderung zur Weiterleitung an den Förderempfänger weitergereicht. Die Rückflüsse (Tilgungen und Zinsen) aus den ausgereichten Darlehen fließen nach Abzug der Marge der SIKB wieder in den Landeshaushalt zurück und unterliegen dann keiner weiteren Zweckbindung mehr!
Hier wäre ein revolvierender Einsatz der Fördermittel der Wohnraumförderung in Verbindung einer „erneuten Zweckbindung“ denkbar. Bei Umsetzung eines solchen Modells würden die vorhandenen Kompensationsmittel und die Rückflüsse aus den bewilligten Förderdarlehen in ein Wohnungsbauvermögen eingehen, das auf längere Sicht die Wohnraumförderung des Landes unabhängig von externen Mittelzuweisungen machen könnte.
Dies könnte in der Gestaltung eines „Wohnbau-Fonds“ erfolgen, der von der SIKB als Förderinstitut treuhänderisch verwaltet würde. Ein solcher Fonds kann in folgender Form abgebildet werden: „Gestaltung eines Zweckvermögens mit echter Rückflussbindung“. Bei der Gestaltung als Zweckvermögen mit einer echter Rückflussbindung würden die Rückflüsse aus gewährten Darlehen (Zinsen, Tilgung) nach Vereinnahmung bei der SIKB dem Treuhandkonto zur Verstärkung zugeführt. Der Landeshaushalt würde nicht weiter berührt.
Allerdings erfordert ein solches Modell ggfs. eine gesetzliche Grundlage, die mit einem landeseigenen „Zweckbindungs- oder Rückflussbindungsgesetz“ geschaffen werden könnte.
Es wäre für uns, vor allem in der Argumentation gegenüber des Ministeriums, hilfreich, ob in anderen Bundesländern ein solches Zweckvermögen bzw. ein solches Verfahren bereits besteht.
Herzlichen Dank vorab für Ihre Antworten und viele liebe Grüße aus dem Saarland.
In Niedersachsen ist der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds im Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz (NWoFG)fixiert. Danach wird das nicht rechtsfähige Sondervermögen Wohnraumförderfonds Niedersachsen als nicht rechtsfähiges Sondervermögen Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds Niedersachsen fortgeführt. Der Wohnraum- und Wohnquartierförderfonds ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten. Dem Fonds fließen als Einnahmen die dem Land Niedersachsen gewährten Finanzhilfen des Bundes für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, die Tilgungsbeträge und Zinsen aus Darlehen usw. zu.
Für einen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner ist: Herr Burkhard Böhme T. 0511 30031 650, burkhard.boehme@nbank.de
Der Ansatz eines revolvierenden Mitteleinsatzes kommt in Sachsen schon seit längerem in unterschiedlichen Bereichen zum Einsatz, u.a. auch in der Wohnraumförderung.
Gern bieten wir Ihnen einen Erfahrungsaustausch hinsichtlich dieser Thematik an. Kommen Sie dazu einfach auf uns zu.
Ansprechpartner ist: Steffen Kehrer (Tel. 0351 4910 1707 / steffen.kehrer@sab.sachsen.de).
Bis zum Jahr 2010 war der revolvierende Fonds für die Wohnraumförderung ein Sondervermögen, das innerhalb der Wohnungsbauförderungsanstalt als eigenständige Anstalt innerhalb der NRW.BANK verwaltet wurde. Mit der Integration der Wohnungsbauförderungsanstalt in die NRW.BANK ist das Wohnungsbauvermögen Eigenkapital der Bank geworden.
Um dem revolvierenden Ansatz weiterhin Rechnung zu tragen, wurde ein separater Liquiditätskreislauf innerhalb der NRW.BANK etabliert. Die zurückgezahlten Darlehen fließen in diesen separaten Liquiditätskreislauf der Wohnraumförderung. Diese planmäßigen und außerplanmäßigen Rückflüsse aus den Baudarlehen sichern die Finanzierung künftiger Wohnraumförderprogramme. Im Rahmen der Finanz- und Ertragsplanung wird die mögliche Höhe der künftigen Wohnraumförderungsprogramme ermittelt (Betrachtungszeitraum 15 Jahre). Die NRW.BANK liefert dem zuständigen Bauministerium in halbjährlichen Liquiditätsberichten einen Überblick über den aktuellen Stand der Liquiditätsplanung.
In § 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) ist der Abstimmprozess zur Bestimmung der Höhe des Wohnraumförderungsprogramms (sog. Eckwerteverfahren) sowie der fachlichen und regionalen Schwerpunkte festgelegt. Die NRW.BANK hat ein Anhörungsrecht bei der Festlegung des Volumens des Wohnraumförderungsprogramms. Zur Abstimmung der Eckwerte des Wohnraumförderungsprogramms sind unterschiedliche Gremien der Bank (Beirat für Wohnraumförderung, Förderausschuss) anzuhören. Die endgültige Entscheidung treffen das Landeskabinett und die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK.
Hallo Herr Allgayer,
sehr interessant, wie das Saarland die Kompensationszahlungen des Bundes verwendet. (;-)
Nach Artikel 6 der Verwaltungsvereinbarung (VV) 2021 kann ein Land die als Zuschüsse bereitgestellten Finanzhilfen des Bundes für Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus nicht nur als Zuschuss für Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, sondern auch in anderen in seinen Förderungsbestimmungen vorgesehenen Finanzierungsarten einsetzen, sofern das gemäß Anlage 1 zur VV 2021 berechnete Barwertverhältnis zwischen Bundes- und Landesmitteln gewahrt bleibt. Auch der Freistaat Bayern war (und ist) der Meinung, dass darunter auch Darlehenskapitalausreichungen subsumiert werden können, was der Bund aber vehement verneint. Der Bund begründet dies genau damit, dass die Länder nicht durchgängig eine Zweckbindung speziell der Kapitalrückflüsse für die Wohnungsbauförderung sicherstellen. Wie das Saarland die von Ihnen geschilderte Verwendung der Kompensationszahlungen anscheinend ohne Beanstandung an den Bund meldet, wäre für uns sehr interessant. Der Freistaat Bayern musste für 2021 dem Bund nachweisen, dass alle als Darlehenskapitalausreichungen verbuchten Kompensationszahlungen auch im Rahmen von Zuschussprogrammen hätten ausgegeben werden können (was aufgrund unserer Fördervolumen unproblematisch, aber sehr arbeitsaufwendig war).
Der Bund versucht nun, den Artikel 6 der VV 2022 entsprechend klarzustellen („…nicht nur als Zuschuss für Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus, sondern auch für Zinsverbilligungen bei Gewährung von Darlehen…“). In der nächsten Verhandlungsrunde am 06.10.2021 wird der Freistaat Bayern erneut versuchen, den Bund von der Zulässigkeit auch von Darlehenskapitalausreichungen zu überzeugen (z. B. in Verbindung mit einer zwingenden Zweckbindung der Rückflüsse für die Wohnungsbauförderung, was in Bayern schon seit jeher in Form eines von der BayernLabo verwalteten Treuhand-/Zweckvermögens der Fall ist).
Mit Unterstützung des Saarlandes wären wir dann zumindest schon zwei Mitstreiter gegen den Bund. (;-)
Beste Grüße
Wolfgang Meier
Berlin hat 2015 im Berliner Wohnraumversorgungsgesetz Gesetz- und Verordnungsblatt (berlin.de) die gesetzlichen Grundlagen für die Bildung eines Sondervermögens Wohnraumförderfonds geschaffen.
Über die Zuführung von Mitteln wird jeweils im Rahmen der Aufstellung des Landeshaushaltes entschieden. Die IBB vergibt daraus in erster Linie Baudarlehen für den öffentlich geförderten Mietwohnungsbau. Der Fonds wird von der IBB treuhänderisch verwaltet. Rückflüsse werden zweckgebunden für neue Bewilligungen eingesetzt. Aufgrund der langen Laufzeit (30 Jahre) der Förderdarlehen bei Null Prozent Zinsen und geringer Tilgung sind die Rückflüsse natürlich noch sehr überschaubar.
Das landesrechtliche Investitionsbankgesetz sieht vor, dass die Mittel des Zweckvermögens Wohnraumförderung und ihre Rückflüsse (Rückzahlungen der Darlehenssummen, Zinsen und Tilgungsbeträge) von der IB.SH laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten der sozialen Wohnraumförderung zu verwenden sind. Das Zweckvermögen Wohnraumförderung stellt haftendes Eigenkapital der IB.SH dar.
Finanzielle Grundlage für die Wohnungsbauförderung im Land Brandenburg ist das „Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg (LWV)“. Hierbei handelt es sich um einen revolvierenden Fonds. Aus ihm werden größtenteils die Fördermittel bewilligt, befüllt wird er mit den Rückflüssen aus Zins und Tilgung.
Rechtliche Grundlage für das LWV ist das „Gesetz über das Wohnungsbauvermögen des Landes Brandenburg“ vom 17.12.1996, zuletzt geändert am 15.10.2018. Sollten die Kollegen aus dem Saarland an weiterführenden Informationen interessiert sein, bitten wir um Kontaktaufnahme.