Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir erteilen bisher zu Kreditsicherheiten (z. B. Grundschuld, Bürgschaft, Abtretung der Bezüge) bei Verbrauchern vorvertragliche Informationen (mit Widerrufsbelehrung). Der BGH (Urteil vom 22.09.2020, XI ZR 219/19) hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass ein Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei Bürgschaftsverträgen und sonstigen Kreditsicherheitenverträgen nicht besteht. Die Bankenverbände (DSGV, BVR) nehmen dieses Urteil nunmehr aktuell zum Anlass, die bisher von ihnen erteilten vorvertraglichen Informationen zu Kreditsicherheitenverträgen einzustellen.

Da der BGH die Angelegenheit nicht dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat, wird in der Literatur das Risiko gesehen, dass die Entscheidung des BGH im Falle einer Vorlage durch ein anderes Gericht an den EuGH zukünftig keinen Bestand haben könnte. Deshalb wollen einige Institute wohl rein vorsorglich nach wie vor die vorvertraglichen Informationen bei Kreditsicherheitenverträgen erteilen und an dieser Verfahrensweise bis zu einer Entscheidung durch den EuGH festhalten.

Uns würde interessieren, zu welcher Verfahrensweise Sie sich entschlossen haben.

Viele Grüße aus Hannover,

Bettina Kißing