Bei überzahlten Vorfälligkeitsentschädigungen kann es sich um Einlagen nach dem am 03.07.2015 in Kraft getretenen DGSD-Umsetzungsgesetz / § 2 Einlagensicherungsgesetz handeln, die mit entsprechenden Informationspflichten an den Kunden und Meldepflichten an die Entschädigungseinrichtung verbunden sind.

Hamburg interessiert,

ob und weshalb andere Institute diese Beträge als Einlagen ansehen oder nicht und wie andere Institute bei Bejahen mit den Folgen daraus umgehen oder ob sie ggf. Überzahlungen vermeiden.