Bei überzahlten Vorfälligkeitsentschädigungen kann es sich um Einlagen nach dem am 03.07.2015 in Kraft getretenen DGSD-Umsetzungsgesetz / § 2 Einlagensicherungsgesetz handeln, die mit entsprechenden Informationspflichten an den Kunden und Meldepflichten an die Entschädigungseinrichtung verbunden sind.
Hamburg interessiert,
ob und weshalb andere Institute diese Beträge als Einlagen ansehen oder nicht und wie andere Institute bei Bejahen mit den Folgen daraus umgehen oder ob sie ggf. Überzahlungen vermeiden.
Nicht relevant, in M-V keine Erhebung von VE + keine KfW-Durchleitung.
In der Praxis handelt es sich um Beträge von 5 – 10 EUR, die nicht als Einlage betrachtet werden. Überzahlungen werden sofort und taggleich zurückerstattet.
Wie Karlsruhe.
Betrachtet Überzahlungen als Einlagen, unterjährig werden etwaige Beträge taggleich zurückerstattet, Probleme lediglich zum Jahreswechsel möglich, in diesen Einzelfällen erfolgt Information des Kunden über JKA.
Überzahlungen entstehen (i. d. R. unter 1 TEUR), Meldungen erfolgen wie gefordert an Entschädigungseinrichtung, Kunde wird nicht informiert.
Wie Karlsruhe.
Überzahlungen tlw. möglich, Auffassung Hamburgs wird rechtlich geteilt, angesichts der hier relevanten Kleinstbeträge überwiegt praktische Erwägung des Meldeverzichts.
VE-Aufgaben erfolgen mit 4 Wochen Vorlauf, Überzahlungen entstehen nicht.
Keine Überzahlungen möglich, lediglich bei KfW-Finanzierungen denkbar, Ermittlung erfolgt hier über KfW.
Es erfolgt sofortige Rücküberweisung, ungeachtet dessen wird künftig (ab 01.10.2015) bereits bei Zusage Einlagensicherungsbogen ausgehändigt.
Keine Relevanz, da grundsätzlich sofortige taggleiche Rücküberweisung erfolgt.
Meldet Beträge aus überzahlten VE mit allen Konsequenzen als Einlagen.
Wie Kiel.
Wie Kiel.
Vorlauf für VE-Aufgaben 4 Wochen. Nach Auffassung Rechtsabteilung sind etwaig überzahlte VE nicht willentlich in den Einflussbereich der Einlagen gelangt, daher auch keine Informations- und Meldepflichten erforderlich.