Mit o.g. Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank bei außerordentlicher Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers nur den Verzugszins (5 bzw. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangen dürfe. Da § 497 Abs. 1 BGB eine abschließende Regelung sei, sei die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anstelle des Verzugszinses nicht zulässig.
Auf Förderdarlehen wendet Dresden diese Rechtsprechung nicht an, da § 497 BGB nicht für Förderdarlehen gilt.
Bei Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB (insbesondere Förderergänzungsdarlehen) erwägt Dresden, ob künftig im Regelfall auf außerordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs verzichtet werden soll. Sofern neben dem Zahlungsverzug weitere Kündigungsgründe vorliegen (z.B. Verletzung von Offenlegungspflichten), würde Dresden die Kündigung ausschließlich auf diese Kündigungsgründe stützen.
Dresden interessiert, wie die anderen Institute diesbezüglich verfahren und ob die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für zulässig gehalten wird, wenn neben Verzug noch weitere Kündigungsgründe vorliegen und die Kündigung (auch) auf diese gestützt wird.
Urteil gilt nicht für Förderdarlehen. Bei anderen Darlehen wird erwägt nicht sofort zu kündigen.
Nicht anwendbar für Förderdarlehen, bei Verbraucherdarlehen – ggf. Versuch, auf einen anderen Kündigungsgrund zu setzen
Da die IB.SH von der Bereichsausnahme (§ 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB) Gebrauch macht, keine Sperrwirkung. Andere Kündigungsgründe als der des Verzuges sind in der Regel schwer nachweisbar.
Nur Förderdarlehen – Kündigungsgrund außerhalb des „Verzuges“ noch in Prüfung
kein Thema
kein Thema
Jederzeitiges Rückzahlungsrecht ohne VFE; wenn Förderimmobiliarkredit -> dann keine Auswirkung des Urteils; Kündigung wg. Verstoß geg. Verpflichtung aus Vertrag—Förderzweck in Gefahr, daher Rechtfertigung, dass Urteil nicht f Förderdarlehen greift-> Schlechterstellung d Förderkunden zum Schutz des Förderzweckes; Kündigungsgrund unabhängig-> fälliger Rückzahlungsanspruch, dann Verzugsschaden
Sh. hier auch rechtskräftige Urteile (angefügte E-Mail)
Fehlanzeige. Vergeben ausschließlich Förderdarlehen
Keine VFE, Erhebung aber zulässig wenn anderer Kündigungsgrund.
Wie Meckl. V.
Thema ggf. nur relevant bei Kündigung KfW
Keine VFE, aber Interpretation, dass Kündigungsgrund nicht heranzuziehen ist
Bei bankseitiger Kündigung keine VFE.
Ausschließlich Förderdarlehen auch Ergänzungsdarlehen. Beruhen auf öffentli. rechtl. Verwaltungsakt.
In Prüfung