Mainz überlegt, bei kleineren Darlehen bis TEUR 25 und entsprechender Bonität des Kunden auf eine dingliche Besicherung zu verzichten.
Weiterhin ist eine vereinfachte Bearbeitung von Folgeentscheidungen bei geringer Restvaluta angedacht. Beispielsweise könnte eine Schuldhaftentlassung aufgrund lediglich einer einfachen Selbstauskunft des verbleibenden Darlehensnehmers bei einem geringen Restrisiko erfolgen.
Mainz interessiert, ob andere Institute Vereinfachungsmöglichkeiten bei der Bearbeitung in Abhängigkeit zum Risiko vorgesehen haben.
Ulrike Koch | Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Die BAB vergibt im Eigenobligo für Privatkunden im Programm „Rund ums Wasser“ (hier z.B. für die Sanierung privater Abwasserkanäle, Schutz vor Oberflächenwasser etc.) Darlehen bis zu TEUR 20 ohne dingliche Besicherung. Voraussetzung ist, dass der Kunde eine gute Bonität nachweisen kann. Dies wird geprüft durch die Abgabe einer Selbstauskunft, Einkommensnachweisen sowie einer Schufa-Auskunft.
Im Programm Bremer Immobilienkredit für Wohnungseigentümergemeinschaften vergibt die BAB im Eigenobligo die KfW-Kredite für energetische Sanierung und altersgerecht Umbauen bis zu TEUR 500 (resp. TEUR 20 je Wohneinheit) je Objekt an die Eigentümergemeinschaft. Die Bonität der Wohnungseigentümergemeinschaft prüfen die BAB durch Schuf-Auskünfte, Angabe von Hausgeldrückständen der letzten drei Jahre sowie durch Prüfung der Wirtschaftspläne der letzten drei Jahre. Voraussetzung ist, dass ein bestandskräftiger Beschuss der Gemeinschaft über die Kreditaufnahme vorliegt.
Die Darlehen, die die BAB im Treuhandwege vergibt, sind grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Darlehen und des Risikos grundpfandrechtlich gesichert.
Derzeit werden im Programm der Modernisierung /Instandsetzung Darlehen bis 5 TEUR nicht dinglich besichert. Von einer Bonitätsprüfung sind die Antragsteller nicht befreit.
Das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern hat derzeit alle Prozesse auf dem Prüfstand. Dabei sind Risiko spezifische Ansätze in der Betrachtung nicht ausgeschlossen.
Sicherlich auch aufgrund der nahezu analogen Fördersystematik (Treuhanddarlehen bzw. vom Freistaat Thüringen globalverbürgte zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen) wird das Thema in Thüringen ebenso wie in Bayern gehandhabt. D. h., es muss bislang unabhängig von der Höhe des Förderdarlehens stets eine dingliche Besicherung vorgenommen werden.
Im Rahmen der Richtliniendiskussion für ein ab 2016 vorgesehenes neues Modernisierungsprogramm im Eigenheimbereich hatten wir zur Vereinfachung der Darlehensvergabe/-bearbeitung kürzlich erstmals eine Bagatellgrenze für einen Verzicht auf die dingliche Besicherung ins Gespräch gebracht. Ob allerdings unser Vorschlag, bspw. bis zu einer Darlehenshöhe von ca. TEUR 15-20 auf die dingliche Besicherung zu verzichten, letztlich Gehör findet, bleibt abzuwarten.
Die BayernLabo fördert Wohnraum im Freistaat Bayern
a) mit Treuhandmitteln des Freistaats Bayern sowie
b) mit zinsverbilligten Kapitalmarktdarlehen, die vom Freistaat Bayern global staatsverbürgt werden.
Treuhanddarlehen müssen grundsätzlich unabhängig von der Darlehenshöhe und der Risikobeurteilung gemäß Nr. 50 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 dinglich gesichert werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich leistungsfreie Darlehen zur Förderung der Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung, die nach Ablauf der Zweckbindung des geförderten Objektes in einen Zuschuss umgewandelt werden.
Zinsverbilligte Kapitalmarktdarlehen müssen unabhängig von der Darlehenshöhe und der Risikobeurteilung nach den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert werden.
In beiden Fällen darf die BayernLabo als Treuhänder oder Bürgschaftsnehmer auch während der Darlehenslaufzeit nicht auf die dingliche Sicherung verzichten oder vereinfachte Bearbeitungsstandards anwenden, selbst wenn eine Risikobeurteilung unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfaltspflicht dies rechtfertigen würde.
Darlehen im eigenen Obligo gewährt die BayernLabo grundsätzlich nur im Rahmen der Bestandssicherung. Da die geförderten Objekte dabei nicht neu bewertet werden, handelt es sich auch bei einem vorhandenen Grundpfandrecht um Blankodarlehen. Diese Verfahrensweise stellt also per se schon eine vereinfachte Bearbeitungsweise dar. In der weiteren Verwaltung dieser Darlehen werden in Abhängigkeit der Restvaluta auch weitere vereinfachte Bearbeitungsstandards angewandt (z. B. Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen ohne vorherige Prüfungen).
Dingliche Sicherstellung bei kleinen Darlehen: Nach Nr. 6.4 Anlage RL BestandsInvest kann bei selbstgenutztem Wohneigentum auf die dingliche Sicherstellung verzichtet werden, wenn das Darlehen nicht mehr als 15.000,00 € ausmacht. Die Regelung lautet: „Von einer Sicherung der Darlehen durch eine Hypothek oder durch Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden, wenn die Darlehensnehmerin bzw. der Darlehensnehmer sich der NRW.BANK gegenüber verpflichtet, eine mögliche Sicherung durch eine Hypothek nicht durch eine Verpfändung des als Pfandobjekt in Betracht kommenden Grundstücks für eine andere Verbindlichkeit oder durch seine Veräußerung zu verhindern. Dies gilt nur für Förderungen, die für selbst genutztes Wohneigentum zugesagt werden, wenn der Darlehensbetrag von 15.000 Euro nicht überschritten wird und der Antragsteller oder die Antragstellerin keine weiteren Darlehensverpflichtungen gegenüber der NRW.BANK übernommen hat oder übernehmen wird.“ Die NRW.BANK kann darüber hinaus auch bei Mietwohnungen auf die dingliche Sicherstellung verzichten, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt werden. Schuldübernahmen mit einem Restkapital von weniger als 3.000,00 € werden nicht zugelassen.
Die Investitionsbank Berlin verzichtet bei Darlehen zur Modernisierung (KfW-Programm 151/152) und bei dem Programm „Altersgerecht Umbauen“ (KfW-Programm 159) sowie bei IBB „Wohnraum Modernisieren für selbst genutztes Wohneigentum“ auf die Eintragung einer Grundschuld bis zu einer Darlehenshöhe (Gesamtverschuldung bei der IBB) von 50 TEUR. Voraussetzung ist hierbei die einwandfreie Bonität. Die IBB fordert in diesen Fällen ihre Kunden zur Abgabe einer Negativ- und Gleichbehandlungserklärung auf. Im Bestandsgeschäft selbst gibt es hier keine Erleichterungsregelungen (z.B. bei Schuldhaftentlassung).
Bei Eigentumserwerb (KfW-Programm 124 bzw. 153) ist immer eine dingliche Besicherung erforderlich.
Die IB.SH verzichtet bis zu einem Gesamtobligo von 15 TEUR auf die dingliche Sicherstellung. Über eine Erhöhung der Grenze wird nicht nachgedacht, damit sich der Anteil des kleinteiligen, nicht kostendeckenden Geschäfts nicht erhöht. Eine Ausnahme bildet lediglich das Produkt IB.SH WEGfinanz zur Finanzierung privater Wohnungseigentümergemeinschaften. Hier liegt die Grenze bei bis zu 25 TEUR. In diesem Geschäftssegment haben wir einen deutlich reduzierten Bearbeitungsaufwand, zudem erzielen wir Erträge aus der einmaligen Beratungsgebühr, die auf das Gesamtinvestitionsvolumen der Maßnahme gerechnet wird.
Im Bestandsgeschäft ist geplant, eine vereinfachte Kreditprüfung bei z.B. Schuldhaftentlassungen oder Vorrangserweiterungen durchzuführen, wenn das Gesamtobligo einen Betrag von 30 TEUR nicht übersteigt und der Kunde in den letzten Jahren nicht in Zahlungsschwierigkeiten war. Die vereinfachte Prüfung wird dann lediglich anhand einer Selbstauskunft sowie einer Schufa-Auskunft vorgenommen.
Potsdam vergibt grundsätzlich keine Kleindarlehen in der von Mainz genannten Höhe. Eine dingliche Besicherung ist Voraussetzung für jedes Darlehen an Selbstnutzer, sowohl im Fördergeschäft als auch bei ILB-Darlehen.
Vereinfachungen in den Bearbeitungsprozessen (insbesondere die Besicherung betreffend) aufgrund von geringeren Restvaluta und einem damit verbundenen geringeren Risiko finden ebenfalls nicht statt. Sie waren unseres Wissens bisher auch noch nicht Gegenstand von Überlegungen.