Die BayernLabo bittet um einen Austausch zur Handhabung der anderen Landesförderinstitute hinsichtlich Verrechnungsreihenfolge und Verzugszinshöhe

Die BayernLabo verrechnet Geldeingänge grundsätzlich entsprechend § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB (d.h. in der Reihenfolge: Kosten, Kapital, Zinsen). Eine Ausnahme gilt lediglich – nach Vorgabe des Fördermittelgebers – im Bereich Mietwohnraum Thüringen. Dies zum einen, um als vorsichtiger ordentlicher Kaufmann jedweden Rechtsstreit mit Förderkunden über die Anwendbarkeit der für sie günstigsten Verrechnungsreihenfolge zu vermeiden und zum anderen, um ihrer Aufgabe als Wohnraumförderinstitut durch eine möglichst förderkundenfreundliche Variante bestmöglich nachzukommen.

Die BayernLabo berechnet den Verzugszins einheitlich mit B + 2,5 % [d.h. sowohl im Stadium der Leistungsstörung/ des Verzugs, als auch nach Kündigung und für Ausfallforderungen].

Von beidem profitiert letztlich auch der Fördermittelgeber, denn soweit er für die Fördermittel bürgt, führt die Verzinsung „lediglich“ mit B + 2,5 % zu einem möglichst geringen Anwachsen der verbürgten Zinsen bzw. reduzieren etwaige Geldeingänge bis zum Eintritt des Bürgen und damit dem Übergang der Forderung auf ihn die (verbürgten) Schulden unserer Kunden und damit die Höhe der Einstandspflicht des Bürgen.

Wie ist die entsprechende Handhabung in den übrigen Landesförderinstituten? Könnten Sie die Handhabung bitte ebenfalls kurz begründen?

Für einen telefonischen Austausch stehen Herr Andreas Suckart (Abteilungsleiter Sanierung, Abwicklung und Analyse; Tel. 089 2171 28004, andreas.suckart@bayernlabo.de) – und Stephanie Rakow (Chefspezialisten in dieser Abteilung; Tel. 089 2171 27470, stephanie.rakow@bayernlabo.de) gerne zur Verfügung.