Die NRW.BANK interessiert sich dafür, wie andere Förderinstitute im Mietobjektsbereich mit der Fragestellung umgehen, welche Verfügungsberechtigte, die nicht unter die Erleichterungsregeln des Anwendungserlasses zu § 154 AO fallen, identifiziert und systemseitig erfasst werden.
Wie gehen andere Förderinstitute mit dem Sachverhalt um, wenn z. B. eine GbR durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der nicht auch Gesellschafter ist? Wird dieser Bevollmächtigte als Verfügungsberechtigter erfasst und legitimiert? Gibt es Ausnahmen dazu?
Uns interessiert auch, wie andere Förderinstitute in diesem Kontext und im Zusammenhang mit Förderdarlehen die Begriffe
- Verfügung
- Konto
auslegen.
Die Begriffe Konto und Verfügung werden in enger Anlehnung an die Definition des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) verwendet.
Konto ist insofern jede für einen Dritten im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung geführte Rechnung, in der Zu- und Abgänge der Vermögensgegenstände erfasst werden. Hierzu zählen auch die Kredit- und Darlehenskonten […].
Für die Verfügung wird insbesondere an den Tätigkeit der Auszahlung angeknüpft.
Vor diesem Hintergrund berühren die Legitimations- und Identifizierungspflichten zunächst die Bevollmächtigten, deren Vollmacht über eine reine Auskunftsvollmacht hinausgeht. Die Vollmacht ist gegenüber der SAB mittels ausgefüllten Vordrucks einschließlich einer Kopie des Lichtbildausweises des Bevollmächtigen zum Ausdruck zu bringen. Des Weiteren wird das Unterschriftenverzeichnis um die Unterschriftsprobe des Bevollmächtigten ergänzt.
Begründet der Bevollmächtigte die Geschäftsbeziehung, so erfolgt die Identifizierung des Bevollmächtigten als auftretende Person nach den Vorgaben des GwG.
Die legitimierten (rechtsgeschäftlichen) Bevollmächtigten der juristischen Personen des Privatrechts/Personengesellschaften werden systemseitig als Verfügungsberechtigte aufgrund der AEAO erfasst und geführt. Für die gesetzlichen Vertreter sind die Erleichterungen nach AEAO einschlägig, es sei denn sie agieren als auftretende Person.
Einleitend ist zu sagen, dass die Investitionsbank Berlin (IBB) aktuell von Erleichterungsregeln gem. § 154 Abs. 2 d AO keinen Gebrauch mehr macht, da aus unserer Sicht die AEAO nicht mehr im Einklang mit den Regularien aus dem GwG stehen.
Gemäß dem GwG besteht die Pflicht zur Identifizierung des „für den Vertragspartner Auftretenden“. In unserem Hause kommen als „Auftretende“ nur Verfügungsberechtigte vor. Aufgrund der Datensparsamkeit gem. DSGVO identifizieren wir neben dem Vertragspartner nur die uns vom Vertragspartner zusätzlich benannten und uns gegenüber auftretenden Verfügungsberechtigten (nat. Pers.) vollumfänglich. Diese werden dann ebenfalls systemseitig erfasst und über die §24c-Schnittstelle weitergemeldet. D. h. dass ggf. nicht alle z. B. aus dem HR-Register ersichtlichen Vertretungsberechtigten identifiziert werden (müssen).
Darüber hinaus werden in unserem Haus auch keine Unterscheidungen hinsichtlich einer gesetzlichen Verfügungsberechtigung (rechtsformabhängig) oder einer Verfügungsberechtigung aufgrund einer erteilten Einzelvollmacht (z. B. Hausverwaltervollmachten, Geschäftsbesorgungsverträge o. ä.) gemacht. Hier liegt es in der Verantwortung des Sachbearbeiters die erteilte Einzelvollmacht entsprechend des Umfanges zu bewerten und ggf. die Vollmacht nicht als ausreichend zu definieren. Dies kann z. B. bei Hausverwaltervollmachten der Fall sein, wenn sich diese z. B. ausschließlich auf die reine Objektbewirtschaftung beziehen. In diesem Fällen hat zwar die Hausverwaltung die „Verfügungsgewalt“ über das betreute Objekt nicht aber über die in diesem Zusammenhang vom Vertragspartner (= Kunde + Eigentümer) aufgenommenen Kredite, auch wenn die Darlehensrückführung durch die zuständige Hausverwaltung zu Lasten der eingerichteten Hauskonten erfolgen sollte. In Zweifelsfällen lassen wir uns neben der einzelvertraglich erteilen Vollmacht auch noch eine von unserem Hause erstellte Vollmacht erteilen, aus der der Umfang der Vollmachtserteilung für uns klarer abgegrenzt wird.
In der gleichen Form würden wir ggf. auch Vorgehen, wenn uns von einer GbR ein Bevollmächtigter benannt wird. Ein Baubetreuer, Makler oder Architekt ist für uns in diesem Zusammenhang kein Verfügungsberechtigter. Wird hingegen z. B. ein „Dritter“ durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss der GbR mit der Geschäftsführung für die GbR (entsprechender Gremienbeschluss mit erforderlicher Mehrheit vorausgesetzt oder von allen unterzeichnet) betraut, handelt es sich nach unserer Definition um einen Verfügungsberechtigten. Es gilt hier genau zu schauen, welcher Vollmachtumfang vorliegt.
Durch den legitimierten Verfügungsberechtigten sind im Nachgang dann auch Verfügungen über das Konto/die Konten, z. B. in Form von Auszahlungsanweisungen zulässig
Die Erleichterungsregelungen, die der AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 154 AO vorsieht, gelten nur insoweit, als das GwG nicht entgegensteht. Nach den Bestimmungen des GwG sind der Vertragspartner sowie die auftretenden Personen vollumfänglich zu identifizieren. Dies gilt auch für in Registern eingetragene gesetzliche Vertreter juristischer Personen, für die nach AEAO Erleichterungsbestimmungen gelten. Bevollmächtigte sind als auftretende Personen zu identifizieren. Die IFB identifiziert daher ihre Vertragspartner sowie alle Verfügungsberechtigten, die ihr gegenüber auftreten, vollumfänglich. Daneben erfasst sie in SAP die Namen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Personengesellschaften. Die IFB führt Darlehenskonten, keine Zahlungskonten. Bisher haben wir den Begriff der Verfügung enger ausgelegt, z.B. die Auszahlung kann eine Verfügung darstellen.