Die Darlehensnehmer durchlaufen das Insolvenzverfahren und erhalten nach Ablauf der Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung. Dies hat zur Folge, dass die vom Verfahren erfassten Forderungen nicht erlöschen, sie können gemäß § 301 Abs. 3 InsO noch erfüllt werden, aber nicht durchgesetzt werden.

Zwei Fallvarianten:

1.

Die dingliche Sicherheit ist verwertet:

Nach Verwertung der dinglichen Sicherheit wird die Ausfallforderung bei uns nach Erteilung der Restschuldbefreiung unbefristet niedergeschlagen.

2.

Die dingliche Sicherheit ist noch nicht verwertet:

Es gibt immer wieder Fälle, bei denen die Darlehensnehmer die Darlehensraten aus den unpfändbaren Teilen ihrer Bezüge bedienen und ihren Zahlungsverpflichtungen auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung nachkommen. Kommt es danach aber wieder zu Zahlungsproblemen, kann zwar die dingliche Sicherheit gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO verwertet werden, aber persönlich kann nicht mehr aus unserem Titel vollstreckt werden bzw. ist damit zu rechnen, dass der Schuldner die Leistung verweigert.

Wie gehen die Förderinstitute mit diesen Fallgestaltungen um?

Wird im Fall 1

  • die Forderung gem. § 59 LHO unbefristet niedergeschlagen oder
  • die Forderung erlassen, da nach erteilter Restschuldbefreiung mit freiwilligen Zahlungen der Schuldner mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist?

 

Wird im Fall 2

  • die restschuldbefreite Verbindlichkeit durch Vereinbarung neu begründet oder
  • durch Unterzeichnung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses erneut klagbar gemacht oder

allein auf die dingliche Sicherheit abgestellt?