Die ISB interessiert sich dafür, wie die Erledigung des Berichtes zur Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses in Ihren Förderinstituten erfolgt.
In der ISB werden nach dem Freistellungsbeschluss für die Berichtszeiträume (zuletzt 2016 & 2017) insgesamt die Höhe der erfolgten Ausgleichszahlungen sowohl als Nominal-, als auch als Barwert der Förderung abgefragt. Wenden andere LFIs den DAWI-Freistellungsbeschluss an? Wenn ja, wie erfolgt dort die Berechnung der Ausgleichszahlungen für die Berichterstattung über die Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Gibt es hierfür ein entsprechendes Berechnungstool?
Für die Berichterstattung zur Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist im Freistaat Sachsen das Beihilfereferat im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zuständig. Die SAB leistet bzgl. der von ihr auf Grundlage des DAWI-Beschlusses umgesetzten Förderprogramme Zuarbeiten. Diese betreffen derzeit keine Wohnungsbauförderprogramme.
Die Berichterstattung betraf in 2018 folgende Richtlinien bzw. Förderungen:
‒ RL Klima aus 2014
‒ Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft aus 2016,
‒ FRL Tourismus aus 2015 zur Förderung von Maßnahmen des Tourismusmarketings und der Destinationsentwicklung
‒ EFRE-Richtlinie SMS 2014 bis 2020 zur Förderung innovativer Ansätze im Bereich der Gesundheits- und Pflegewirtschaft,
‒ VwV Investkraft aus 2016 zur Gewährung von Zuwendungen nach § 3 des Sächsischen Investitionskraftstärkungsgesetzes,
‒ Gemeinsames Umsetzungsdokument des Kooperationsprogramms zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2014 – 2020 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik.
Für die Bestimmung der DAWI-konformen Ausgleichsleistungen wird überwiegend ein EXCEL-Tool verwendet.
In Niedersachsen obliegt die Berichterstattung dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU). Die Berechnungen übernimmt die NBank anhand des zur Verfügung gestellten Excel-Tools.
In Nordrhein-Westfalen ist das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) für die Berichterstattung zu Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses zuständig. Das Ministerium nimmt auch die Berechnung der geforderten Kennzahlen zu den Ausgleichzahlungen vor. Die NRW.BANK liefert dazu auf Anforderung die entsprechende Datengrundlage. Daher verfügt die NRW.BANK über kein eigenes Berechnungstool für diesen Zweck.
In den Wohnraumförderungsrichtlinien für die soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein (WoFöRL) ist festgelegt, dass die soziale Wohnraumförderung nach Maßgabe des DAWI-Freistellungsbeschlusses und des aktuellen Wohnraumförderungsprogramms erfolgt. Die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ist die zuständige Stelle für die Bewilligung, Auszahlung, Bewirtschaftung und Verwaltung der Fördermittel und wendet daher den DAWI-Freistellungsbeschluss an.
Gegenwärtig liegt der IB.SH noch keine Anfrage des für die Wohnraumförderung zuständigen Landesministeriums vor, Daten für den DAWI-Bericht des Zeitraums 2018 – 2019 zuzuliefern. Für die vorangegangenen Berichtszeiträume, zuletzt 2016 – 2017, gab es bzgl. der Datenzulieferung Vorgaben des Bundesbauministeriums. So hieß es in einer E-Mail vom 24.01.2018 an die Länder:
„Das aktuelle Formblatt für den Berichtszeitraum 2016 und 2017 liegt uns noch nicht vor. Um Ihnen aber die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig mit der Abfrage der Daten zu beginnen, schlagen wir vor, auf der Basis des alten Formblattes vorzugehen. Wir gehen davon aus, dass wieder getrennt für die beiden Berichtsjahre die Höhe der insgesamt erfolgten Ausgleichszahlungen abgefragt wird, sowohl als Nominal- als auch als Barwert der Förderung. Bezüglich der Barwertberechnung schlagen wir als einheitlichen Abzinsungsfaktor einen Diskontierungssatz von 1,0 % für das Jahr 2016 und von 0,7 % für das Jahr 2017 entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen jährlich bekannt gegebenen Kalkulationszinssätze für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vor (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/personalkostensaetze.html).
Einbezogen in die Abfrage sind auch Leistungen der Kommunen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus. Dies ergibt sich aus der Frage, welcher Anteil auf das Land und welcher Anteil auf die Kommunen entfällt, die wir aber bisher wie folgt beantwortet hatten: „Aufgrund der föderalen Struktur in Deutschland, nach der die Kommunen staatsorganisationsrechtlich Teil der Länder sind, ist eine anteilige Angabe des Beihilfewertes nach Ländern und Kommunen nicht möglich.“ Ich denke, dass wir hinsichtlich der Angabe der Anteile weiter so verfahren können. Ebenso meine ich, dass auf die Frage nach den Aufwendungen pro Beihilfeinstrument (Zuschuss, Bürgschaft usw.) wieder darauf hingewiesen werden könnte, dass Zuschüsse und Darlehen verstärkt in Kombination gewährt werden.“
Die IB.SH hat dem zuständigen Landesministerium hiernach die erbetenen Daten für die Jahre 2016 und 2017 zugeliefert. Angesichts des unverändert geltenden Art. 9 des DAWI-Freistellungsbeschlusses gehen wir davon aus, dass sich die Vorgaben für den Berichtszeitraum 2018 – 2019 nicht ändern werden. Wir werden diesbezüglich jedoch die Übermittlung des aktuellen Formulars abwarten. Zur Erstellung der Daten wird die IB.SH weiterhin ein internes Berechnungstool nutzen. Dieses wird auch zur Berechnung der Höhe der Förderdarlehen verwendet.
Sollten sich dazu noch Fragen ergeben, steht Ihnen Herr Dr. Hans Christian Kusche (Recht) unter 0431 9905-3041 gern zur Verfügung.
Für die Berichterstattung über die Umsetzung des DAWI-Freistellungsbeschlusses ist in Bayern das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) zuständig. Das StMB lässt die Berechnungen von der BayernLabo erstellen. Hierfür wurde von der IB.SH (Herr Axel Vogt) ein Excel-Tool erstellt, das über die Fachkommission Wohnungsbauförderung an alle Bauministerien der Länder und an alle Landesförderinstitute verteilt wurde.