Im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung von Verbrauchern ist u. a. ein Zukunftsszenario dahingehend zu berechnen, inwieweit der Kreditnehmer in der Lage sein wird, das Darlehen über die gesamte Laufzeit ordnungsgemäß zu bedienen (Stichwort: Kapitaldienstfähigkeit).
Die Investitionsbank Berlin arbeitet im Zusammenhang mit der Einnahmen-/Ausgabenrechnung („Haushaltsrechnung“) mit Lebenshaltungskostenpauschalen, die verwendet werden können.
Insbesondere bei Beamten im Ruhestand (Pensionären) stellt sich uns aktuell die Frage, wie mit einer möglichen Standardisierung / Pauschalierung von künftigen Beiträgen zur privaten Krankenversicherung bei Pensionären umgegangen wird. Wir würden uns gerne austauschen, welche Ansätze bzw. Vorgehensweisen in den Instituten verwendet werden. Ansprechpartnerin ist Frau Jana Bohse, Tel.: 030 2125-5524, E-Mail: Jana.Bohse@ibb.de
In Bayern ist die Tragbarkeit der Belastung in der Eigenwohnraumförderung in den Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) geregelt. Die Berechnungen werden von den Bewilligungsstellen (Landratsämter und kreisfreie Städte) durchgeführt.
Nr. 33 der WFB 2012:
Die Belastung für den Bauherrn oder Käufer ist anhand einer Lastenberechnung (§§ 40 ff. II. BV) zu ermitteln. Die Belastung aus der Bewirtschaftung der Immobilie wird dabei pauschal mit 25 EUR je qm jährlich für Eigenheime und mit 30 EUR je qm jährlich für Eigentumswohnungen angesetzt. Die Bewilligungsstelle hat im Rahmen einer Prognose einzuschätzen, ob die sich für Bauherren und Erwerber aus der Immobilie ergebende Belastung dauerhaft tragbar ist. Eine dauerhafte Tragbarkeit der Belastung ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn nicht wenigstens folgende Mindestbeträge, nach Abzug der Belastung aus der Immobilie, zum Lebensunterhalt verbleiben:
– für den Antragssteller 1.000 €,
– für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 250 € monatlich,
– ab dem dritten Kind ein Betrag von monatlich 200 €.
Hieraus müssen auch etwaige Beiträge zur privaten Krankenversicherung bestritten werden. Eine gesonderte Pauschalierung wird hierfür nicht vorgenommen.
Nach den Nds. Wohnraumförderbestimmungen wird in der Eigentumsförderung die Tragbarkeit der Belastung als gegeben angesehen, wenn dem Haushalt monatlich bestimmte Mindestbeträge, nach Abzug der Belastungen aus dem selbst genutzten Wohneigentum sowie der weiteren Zahlungsverpflichtungen, zum Lebensunterhalt verbleiben.
In der Mietwohnraumförderung erfolgt eine Rentabilitätsberechnung nach dem Modell des vollständigen Finanzplans (VoFi). Darüber hinaus erfolgt eine Bonitätsprüfung des Kunden mit sich daraus ergebenden Rating.
Rentner oder Pensionäre gehörten in den letzten Jahren nicht zu unseren Antragstellern. Deshalb hat Hannover die Frage des Umgangs mit Ansätzen für eine PKV bisher auch nicht behandelt.
In Mainz arbeiten wir ebenfalls mit Haushaltspauschalen, als Basis liegen diese auf Sozialhilfeniveau + 30% und werden jährlich auf diesen Wert angepasst. Bei Rentnern wird als Berechnungsgrundlage die Nettorente unter Berücksichtigung der vom Förderempfänger zu entrichtenden Steuern zugrunde gelegt. Bisher traten nur sehr wenige Fälle mit Pensionären auf, hier wurde die PKV gem. der letzten Auskunft der Versicherung angesetzt. Eine Pauschalierung von künftigen Beiträgen wurde bisher aufgrund der wenigen Fälle bei privat Krankenversicherten/Pensionären nicht vorgenommen.
In Nordrhein-Westfalen übernehmen die Bewilligungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte) die Aufgabe der Prüfung der Tragbarkeit der Belastung im Bereich des selbst genutzten Wohneigentums. Dabei geben die Förderrichtlinien die Höhe des sogenannten Mindestrückbehalts vor. Nach Abzug der Belastung aus der Finanzierung einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstige Zahlungsverpflichtungen, soll ein angemessener Mindestrückbehalt dem Haushalt zur Verfügung stehen. Die Höhe des Mindestrückbehaltes liegt bei einem Einpersonenhaushalt bei 825 €, Zweipersonenhaushalt 1.060 € und für jede weitere Person bei 270 €.
Die Berücksichtigung einzelner Pauschalen ist im Einkommensermittlungserlass geregelt. Der Einkommensermittelungserlass findet sich unter SMBl Inhalt : Ermittlung der Einkommensverhältnisse nach §§ 13 bis 15 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (Einkommensermittlungserlass – EEE) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr– IV. 5 – 3230 – 1631/09 – v. 11.12.2009 | RECHT.NRW.DE
Rückfragen zu der Auslegung und Einordnung der einzelnen Regelungen werden in Nordrhein-Westfalen durch das zuständige Bauministerium beantwortet.
Potsdam arbeitet ebenfalls mit Pauschalen und wendet im Weiteren eine interne Excel-Berechnung an. Dort ist aber für Rentner bisher nur die Besteuerung von Renten berücksichtigt. Da Potsdam nur wenige Einzelfälle von Pensionären hat, wurde die Frage des Umgangs mit Ansätzen für eine PKV bisher noch nicht behandelt