Die Förderung eines Baugrundstückes, das mit einem Bergschadenverzicht belastet ist, ist gemäß Nr. 3.4.3 Anlage 1 WFB nicht zulässig.

Nur bei einem Bergschadenminderwertverzicht bis zur Höhe von 10 v. H. des Verkehrswertes des Grundstückes kann gemäß Nr. 3.4.3 Anlage 1 WFB eine
Förderung erfolgen. Die grundbuchliche Sicherung des Bergschadenminderwertverzichts muss in jedem Falle im Range nach der Hypothek zur Sicherung der Fördermittel erfolgen.

In den meisten Fällen ist die RAG die Berechtigte der eingetragenen Bergschadenminderwertverzichte. Bei Förderung mit öffentlichen Mitteln hat die
RAG in der Vergangenheit stets kostenfrei den Rangrücktritt erklärt. Seit einiger Zeit verlangt die RAG von den Grundstückseigentümern eine finanzielle
Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße. Lt. Auskunft eines Großkunden verzichten die meisten Geschäftsbanken inzwischen auf den Rangrücktritt.
Düsseldorf interessieren hier Erfahrungen der anderen LFI, die mit dem Thema Bergschaden in Berührung kommen. Wird auch dort der Rangrücktritt verlangt?

Falls nein, wie begründen sie den Verzicht. Wie schätzen sie das Risiko als Nachranggläubiger ein. Gibt es eine unterschiedliche Vorgehensweise zwischen
Neubauförderungen und Bestandsförderungen (Modernisierungen)?