Gemäß Richtlinie Wohneigentum muss der Erwerber oder Bauherr das Wohngebäude oder die Eigentumswohnung innerhalb des Förderzeitraums von 25 Jahren selbst nutzen.

Die getroffene Festlegung zur Selbstnutzung wird mittels öffentlicher Verträge mit dem Zuwendungsempfänger vereinbart. Die ANBest-P werden Vertragsbestandteil. Die Zuwendungsempfänger sind demnach verpflichtet, Änderungen an der vertraglich vereinbarten Nutzung der geförderten Objekte gemäß Ziffer 5 der ANBest anzuzeigen.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass unsere Kunden regelmäßig Änderungen nach Ziffer 5 ANBest-P anzeigen. Wegen der Abschätzung der Konsequenzen einer Zweckverfehlung erfolgen diesbezügliche Kundenanfragen in der Mehrheit der Fälle bereits im Vorhinein. Die SAB prüft und bewertet diese Vorgänge.

Darüber hinaus sendet die SAB regelmäßig einmal im Jahr für jedes ausgereichte Förderdarlehen eine Saldenbestätigung an die Anschrift des Zuwendungsempfängers. Bei der Förderung von selbstgenutztem Wohnraum wird mit diesem Vorgang gleichzeitig auch die Einhaltung der Zweckbestimmung überprüft.

Für die Fälle mit Eintragung eines Grundpfandrechts erhalten wir seitens des Grundbuchamtes Informationen z. B. bei einem Eigentümerwechsel, die wir entsprechend bewerten. Natürlich geht die SAB auch Hinweisen Dritter oder Pressemitteilungen nach, wenn eine Verbindung zur Landeswohnraumförderung erkennbar ist.

Nach den bisherigen Abstimmungen mit dem Richtliniengeber soll im Rahmen der Abrechnung eines Darlehens zusätzlich eine rückwirkende Betrachtung der Einhaltung der Zweckbindung erfolgen. Vorgesehen ist ein Anschreiben an die Zuwendungsempfänger, wonach diese bestätigen müssen, dass die geförderten Wohnungen im Zuwendungszeitraum selbstgenutzt wurden.

Dresden interessiert,

  1. wie von anderen Instituten die Selbstnutzung von geförderten Objekten kontrolliert wird,
  2. in welchen zeitlichen Abständen diese Kontrollen stattfinden,
  3. ob die Richtliniengeber die veranlassten Maßnahmen als ausreichend betrachten.

Anlage