Umsetzung EZB-Vorgaben „Analytical Credit Dataset –AnaCredit“; hier: Umgang anderer Förderbanken mit der Meldeverpflichtung zu Sicherheiten speziell im Treuhandgeschäft

Die AnaCredit-Verordnung und die damit verbundenen künftigen Meldeverpflichtungen wurden bereits im Rahmen der LAKRA thematisiert. Ferner wurden auch mit der Sicherheiten-Meldeverpflichtung im Nachgang korrespondierende Themen zum prozessvereinfachenden Umgang mit Darlehenssicherheiten (bspw. LAKRA BERLIN TOP 6 „Bewertung grundpfandrechtlicher Darlehenssicherheiten“ bzw. TOP 12 „Verzicht auf Grundschulden bis zu einer bestimmten Darlehenshöhe“) diskutiert.

Nach den aktuellen AnaCredit-Festlegungen gelten keinerlei „Erleichterungs-/ oder Ausnahmeregeln“ für das Fördergeschäft. Die erste AnaCredit Meldung erfolgt ab 30.09.2018, ab 31.12.2017 ist mit ersten Datenanforderungen (Geschäftspartner-, Kreditdaten) durch die Deutsche Bundesbank zu rechnen.

Das LFI-MV betreibt im Auftrag und auf Rechnung des Landes ausschließlich Treuhandgeschäft in Form von Direktgeschäft mit Endkunden. Banktypische Prozesse sind für das Treuhandgeschäft des LFI M-V nicht relevant, da Grundlage von Förderdarlehensgewährungen die Förderrichtlinien des Landes und die Landeshaushaltsordnung nebst Verwaltungsvorschriften sind. Etwaig vorgenommene Sicherheitenwertermittlungen dienten bislang ausschließlich der Subventionswertermittlung oder als Verwertungsgrundlage im Rahmen der Abwicklung.

Nach jetzigem Stand sind gemäß AnaCredit für die Meldung der Sicherheiten immer die Daten der direkten Vertragsparteien zu melden. Ein pauschales Abstellen auf die Haftung des Treugebers Land ist nach bisherigen Erkenntnissen nicht zulässig. Auch eine hierauf abstellende, den Aufwand reduzierende Worst-Case-Festlegung „keine Sicherheiten – obwohl vorhanden- zu melden“ entspricht nicht den AnaCredit-Festlegungen.

Abweichend von Bankprozessen werden in den Darlehensverträgen vereinbarte Sicherheiten der Kreditnehmer bislang nicht in den Systemen erfasst und gespeichert. Neben der Schaffung von Grundsätzen zur einheitlichen Sicherheitenbewertung müssen zur Erfüllung der Anforderungen aus der AnaCredit-Verordnung zusätzlich technische und prozessuale Lösungen ermittelt werden.

Schon aus der Erörterung des TOP 6 „Bewertung grundpfandrechtlicher Sicherheiten“ im Rahmen der letzten LAKRA Tagung in Berlin hat sich ein differenziertes Bild zu den in den Förderinstituten praktizierten Verfahren zur Ermittlung von Sicherheitenwerten ergeben.

Schwerin interessiert:

  • Welche prozessualen Lösungsansätze und technische Voraussetzungen haben andere Förderinstitute für die geforderte Meldung darlehensspezifische Sicherheiten geschaffen?
  • Halten Institute bereits meldefähige Sicherheitenwerte -insbesondere auch für das Treuhandgeschäft- in Ihren Systemen vor?
  • Nach welchen Kriterien/ Grundsätzen wurden bzw. werden diese ermittelt?
  • Wird eine gemeinsame Initiative der Förderinstitute zur Erreichung von sicherheitenbezogenen Meldeerleichterungen für Treuhand-Förderdarlehen (bspw. auf Ebene der GF-LAKRA) für sinnvoll und erfolgversprechend erachtet?