§ 18a Abs. 6 KWG setzt Artikel 9 der Richtlinie um und formuliert erstmals Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit Immobiliardarlehensverträgen befassten Mitarbeiter. Gefordert wird auch, die Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem aktuellen Stand zu halten. Die hierzu erlassene Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung vom 25.04.2016 legt § 18a Abs. 6 KWG sehr detailliert aus und gibt vor, auf welchen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden und welche Berufsabschlüsse dabei anerkennungsfähig sind. Das Heranziehen der Berufserfahrung allein bzw. das Vorweisen einer gewissen Anzahl von Berufsjahren sollen zur Erfüllung der Anforderungen nicht ausreichend sein.

Die Investitionsbank Berlin interessiert daher:

  1. wie andere Institute verfahren, wenn Mitarbeiter die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllen.
  2. wie die kontinuierliche Weiterbildung organisiert wird, um die Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeiter stets auf einem aktuellen Stand zu halten.
  3. ob sich aus den Qualifikationsanforderungen an die mit Immobiliarverbraucherdarlehen befassten Mitarbeiter Konsequenzen für die übrigen Mitarbeiter ergeben (z. B. Umverteilung von Aufgaben, mehr Weiterbildungsangebote für die gesamte Mitarbeiterschaft).