Mainz verlangt regelmäßig vom vorrangig gesicherten Gläubiger eine Erklärung, die das Aufrücken der Grundschuld von Mainz auch dann sicherstellt, wenn die Tilgung des vorrangigen Darlehens gegen Abtretung eines Bausparvertrages oder einer Lebensversicherung ausgesetzt ist. Der vorrangige Gläubiger wird verpflichtet, im Fall der vorzeitigen Beendigung des Bausparvertrages das angesammelte Bausparguthaben als Tilgung auf sein Darlehen zu verrechnen und eine laufende jährliche Tilgung von mindestens 1 % p.a. vom Darlehensnehmer zu verlangen.
Ein vorrangig gesichertes Kreditinstitut hat Probleme mit dieser Regelung aufgrund der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. Es argumentiert, dass im Fall der Einsetzen einer Tilgung ein neuer Kreditvertrag geschlossen und der Kunde umfassend informiert werden müsste, schon deswegen, weil die Gesamtkosten für den Kredit bei Aussetzung gegen Ansparung eines Bausparvertrages anders seien, als bei einem Annuitätendarlehen. Es sieht sich daher nicht in der Lage, im Darlehensvertrag eine automatisch einsetzende Tilgung für den Fall der Nichterbringung des Tilgungsersatzes zu vereinbaren.
Dieses Kreditinstitut überlegt, die gewünschte Erklärung an den Darlehensvertrag des Kunden anzuhängen, damit dieser über die Konsequenzen der Nichtansparung des Tilgungsersatzes informiert ist.
Mainz interessiert, ob andere Institute ähnliche Erfahrungen gemacht haben und welche Möglichkeiten gesehen werden, die Tilgung des vorrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.
Mainz meint ebenfalls, dass eine vertragliche Regelung zu Beginn für den Fall, dass der Bausparvertrag nicht mehr bespart wird, möglich und sinnvoll, eine umfassende Information über den Darlehensverlauf und alle anfallenden Kosten etc. für diesen Fall bereits bei Beginn jedoch nicht notwendig ist. Mainz würde dies auch aus dem Sinn und Zweck der Verbraucherinformation, die für den Fall des vertragsgerechten Verhaltens gilt und die den Kunden vor unüberlegten Vertragsabschlüssen schützen soll, ableiten. Jedenfalls sollen dem Kunden nicht bereits im Darlehensvertrag beliebig wählbare Alternativen zur Tilgung angeboten werden, sondern es sollen nur die Konsequenzen aufgezeigt werden, die eintreten, wenn die vereinbarte Bausparrate nicht mehr erbracht werden sollte.
Berlin, Potsdam, Kiel und Düsseldorf verlangen – wie auch Mainz- vom Vorranggläubiger eine Erklärung, dass sie im Falle der Objektverwertung so gestellt werden, als sei der Vertrag kontinuierlich getilgt worden. Probleme beim Vorranggläubiger, ihrerseits diese Regelung im Darlehensvertrag mit dem Kunden abzubilden und insbesondere hierzu für den Fall der einsetzenden Tilgung die gebotenen Informationen zu liefern, scheinen bisher nicht aufgetreten zu sein.
Für den Fall der Regelung im ursprünglichen Darlehensvertrag, nach der automatisch die Tilgung einsetzt, wenn der Bausparvertrag nicht mehr bespart wird, wird keine Pflicht zur gesonderten oder später erneuten umfassenden Information des Kunden gesehen. Kiel zieht den Vergleich zur unechten Abschnittsfinanzierung, bei der der Rechtsgrund bereits im ursprünglichen Darlehensvertrag verankert ist und eine spätere Sollzinsanpassung auch keine erneuten Informationspflichten auslöst.