Der BGH hat eine AGB-Klausel in Verbraucherkreditverträgen, für die ein Kreditinstitut ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandverträge im Zuge der Ablösung eines Kundendarlehens in Höhe von 100 EUR erhebt, für unwirksam erklärt.

Die NBank erhebt nach Maßgabe eines mit dem Land abgestimmten Entgeltkatalogs u. a. Entgelte für Restschuldberechnungen im Zusammenhang mit vorzeitiger Rückzahlung sowie für die Erteilung von im Zuge von Umschuldungen auszufertigen Abtretungserklärungen; jedoch nicht für die eigentliche Bearbeitung von Treuhandaufträgen.

Nach Einschätzung unseres Rechtsbereichs ist aufgrund des Urteils des BGH die Erhebung von Entgelten für die

  • Restschuldberechnung im Rahmen einer vorzeitigen Vollrückzahlung des Förderdarlehens,
  • Ausfertigung einer Abtretungserklärung im Zuge der Umschuldung des Förderdarlehens durch ein anderes Kreditinstitut

ggf. unzulässig.

Hannover interessiert, wie die anderen FI die Tragweite des BGH-Urteils einschätzen.