Die ISB hat bisher die Mindestbehalte in der sozialen Wohneigentumsförderung unter Bezugnahme auf die Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII festgelegt. Hierbei wurde auf die Regelbedarfswerte gem. § 28 SGB XII ein Zuschlag von 30 % erhoben.
Aufgrund der hohen Steigerung der Sozialleistungen (Steigerung um rund 12 %) im Verhältnis zur Inflation (rund 5,9 %) möchten wir den Zuschlag um 10 % auf dann noch 20 % reduzieren.

 

Wir bitten um Mitteilung zu folgenden Fragen, 

  1. Welche Mindestbehalte sind in der sozialen Wohneigentumsförderung in den anderen LFI festgelegt?
  2. Sollten die Mindestbehalte ebenfalls an die Sozialleistungen gem. § 28 SGB XII gekoppelt sein, in welcher Höhe erfolgt ein Zuschlag?
  3. Sollte keine Koppelung der Mindestbehalte an die Sozialleistungen erfolgen, auf welcher Grundlage werden die Mindestbehalte ermittelt?.

 Vielen Dank und viele Grüße aus Mainz