Hallo,
nach Umstellung unseres Systems auf SAP ABAKUS sollen die Darlehensraten vornehmlich per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen werden.
Der ISB schwebt vor in die Allgemeinen Darlehensbedingungen einen Passus aufzunehmen, dass die Antragsbearbeitung nur erfolgt, wenn der Darlehensnehmer ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat abgibt. Eventuell könnte auch die Auszahlung des Darlehens nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Darlehensnehmer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt.
Uns interessiert, wie dies in anderen Instituten gehandhabt wird und ob es auch aus rechtlicher Sicht bereits Erfahrungen mit der Verpflichtung zur Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandates in Allgemeinen Darlehensbedingungen gibt.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.
Frankfurt schließt sich der Rückmeldung von Potsdam an.
Die NRW.BANK hat bereits seit 1998 in ihren Darlehensverträgen der Wohnraumförderung (die auch AGB sind) eine Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung geregelt. Seit der SEPA-Migrationsverordnung vom 01.02.2014 haben wir die Formulierung in unseren Darlehensverträgen entsprechend auf die Abgabe eines SEPA-Lastschriftmandats angepasst.
Das SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich eine auszahlungsrelevante Unterlage der ersten Rate der Fördermittel. Die Auszahlung der 1. Rate wird jedoch nicht verweigert, sofern noch kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt. Vielmehr erinnern wir den Kunden mit unserem Auszahlungsschreiben. Wenn dieser bis zur Auszahlung der letzten Rate nicht reagiert, zahlen wir die Fördermittel dennoch in voller Höhe aus.
Im Bestandsgeschäft schreiben wir unsere Kunden nicht systematisch und flächendeckend an. Wir gehen hier eher einzelfallbezogen auf die Kunden zu (im Rahmen der Bearbeitung von Schuldnerwechseln o. Ä.) und bitten die Kunden um Mandatserteilung.
Die formale Bestätigung erfolgt über einen separaten Vordruck.
Herausforderungen bei der Umstellung haben wir nicht erfahren. Bisher liegen uns auch keine Beschwerden oder Erkenntnisse über Probleme zur Abgabe der SEPA-Lastschriftmandate vor.
Bayern bittet im Rahmen der Darlehenszusage um Erteilung eines SEPA-Mandats. Die Auszahlung der 1. Rate erfolgt nach Vorlage diverser Unterlagen u.a. auch dem SEPA-Mandat. In den meisten Fällen wird uns das SEPA-Mandat auch zeitnah vorgelegt. Wir haben zwar in den Weiteren Darlehensbedingungen eine Formulierung, dass Auszahlungen erst nach Erfüllung der Bedingungen der Darlehenszusage erfolgt, gleichwohl wird keine Auszahlung wegen eines fehlenden SEPA-Mandats verweigert. Vielmehr erinnern wir mit der Auszahlungsmitteilung und bitten erneut um Abgabe des SEPA-Mandats. In einigen Fällen nimmt der Fachbereich auch Kontakt zum Geschäftspartner auf und klärt die Angelegenheit. Von einer „harten“ Verpflichtung sehen wir ab.
Bereits seit einigen Jahren haben wir im Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern in den Darlehensverträgen vereinbart, dass die jeweils fälligen Darlehensleistungen zu den festgelegten Fälligkeitsterminen zu Lasten eines vor Auszahlung mit separater Anlage „SEPA-Lastschriftmandat“ zu benennenden Kontos eingezogen werden. Die Vorlage eines „SEPA-Lastschriftmandates“ ist regelmäßig als Auszahlungsvoraussetzung in den Darlehensverträgen vorgesehen.
Bisher gab es hierzu keine Einwendungen von Seiten der Darlehensnehmer.
Hier unterscheiden wir zwischen Mietwohnungsbau und Eigenheim.
Im Eigenheimbereich/Koop-Geschäft geben die Kunden bereits bei Antragstellung eine Bankverbindung im Antragsformular mit an, aus der ein Mandat erstellt und zusammen mit dem Darlehensvertrag versandt wird.
Einen Passus zum Lastschriftverfahren findet sich zusätzlich in den AVB’s wieder.
Außerdem ist die Einreichung eines SEPA-Mandats als Auszahlungsvoraussetzung im Darlehensvertrag verankert und muss vor erster Auszahlung unterschrieben vorliegen. Dies wird auch streng gehandhabt.
Im MW-Bereich wird ebenfalls ein Mandat mit den Darlehensverträgen verschickt. Es findet sich auch in den AVB’s wieder und es ist auch als Auszahlungsvoraussetzung im DV verankert. Allerdings wird es hier nicht so streng nachgehalten.
Die Darlehensverträge der IB.SH sehen grundsätzlich vor, dass der Kunde sich damit einverstanden erklärt, bei Vertragsabschluss das dem Darlehensvertrag beigefügte SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Rechtliche Einwände von Darlehensnehmern sind bisher nicht erhoben worden.
Potsdam hat mit Einführung des SEPA-Verfahrens allen Bestandskunden die neuen erforderlichen Unterlagen mit der Bitte um Mandatserteilung zugesandt. Auch bisherige Selbstzahler wurden diesbezüglich angeschrieben. Ein Großteil der Kunden hat daraufhin die neuen Mandate erteilt, einige Selbstzahler behielten ihre Praxis bei.
In Neuverträgen verpflichtet Potsdam seine Kunden sowohl im Fördergeschäft wie auch im Eigengeschäft vertraglich zur Abgabe des SEPA-Mandats. Dem folgen die Kunden auch uneingeschränkt. Nachträgliche Kündigungen gingen seit Einführung des SEPA-Verfahrens nicht ein.
Wir gehen davon aus, dass Kunden in Ihrem Recht zur Kündigung von Mandaten nicht eingeschränkt werden können. Das gilt insbesondere für Verbraucher. Doch selbst wenn das möglich wäre, würde Potsdam aus geschäftspolitischen Gründen sicher b. a. w. nicht darauf bestehen; vielmehr den Kontakt mit Kunden suchen.