Die KfW hat am 29.07.2016 mit Bankenrundschreiben 24/2016 Informationen zur nachrangigen Besicherung im KfW Wohneigentumsprogramm mitgeteilt. Wir haben bereits mit der KfW telefoniert, konnten aber noch keine Detailinformationen bekommen. Dem VÖB ist dieses Thema bislang nicht bekannt, der Verband wird sich nun aber mit diesem Thema befassen.
Uns interessiert, ob und ggf. was Sie aufgrund dieser KfW-Information bereits veranlasst haben.
Hannover refinanziert sich derzeit in der Wohnraumförderung nicht über die KfW.
Die SAB leitet seit Jahren die wohnwirtschaftlichen KfW-Programme durch. Sofern bei Zusage eines KfW-Darlehen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens über weitere Darlehen im Obligo dargestellt wird (Förderergänzungsgeschäft) verlangt die SAB die Bestellung einer Grundschuld die alle Darlehen absichert. Somit ist das KfW-Darlehen gleichrangig zu ggf. zugesagten weiteren Darlehen der SAB im Rahmen der Gesamtfinanzierung besichert. Dies entspricht den ergänzenden Erläuterungen zur KfW-Information 24/2016. Somit wird seitens der SAB kein Handlungs-bedarf gesehen.
Düsseldorf nutzt in der sozialen Wohnraumförderung keine KfW-Mittel. Daher muss hier nichts veranlasst werden.
Die NRW.BANK hat als Durchleitungsinstitut die Sparkassen in NRW per Rundschreiben über die Anforderungen der KfW informiert.
Die NRW.BANK sucht den Austausch mit der KfW zum Hintergrund der Neuregelung, zur konkreten Ausgestaltung und den Folgen der veränderten Anforderungen.
Mainz arbeitet in der Wohnraumförderung derzeit noch nicht mit der KfW zusammen und muss daher aktuell nichts veranlassen. Wir können uns den Hintergrund dieser Regelung zur nachrangigen Besicherung nicht erklären und sind auf die Begründung sehr gespannt. Auch die Hausbanken, mit denen wir Kontakt haben, konnten uns nichts dazu sagen und sich das Vorgehen ebenfalls nicht erklären.