Im Zuge der Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit unserer Antragsteller wird häufiger auch die Vereinbarung einer Mithaft, sowohl vollumfänglich als auch mit einem beschränkten Haftungszweck nur für den Fall von Vermögensverschiebungen als notwendig erachtet. Für letzteren Fall nehmen wir keine gesonderte Prüfung einer möglichen Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung vor. Die Mithaftenden werden als separate Geschäftspartner angelegt und bekommen in SAP die entsprechende Rollenzuordnung als Mithafter. Wir prüfen derzeit, auch systemseitig die Unterscheidung im Haftungsumfang abzubilden. Daher interessiert uns, ob und wie die anderen Förderinstitute eine solche Kennzeichnung vornehmen.
Kennzeichnung von Mithaftenden
9 Kommentare
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Was die Erfassung von Mithaftenden anbetrifft, verfährt Hamburg ebenso wie Thüringen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Haftungshöhe des Mithafters kennt Hamburg nicht, außer natürlich durch bestimmte Gesellschaftsformen bei juristischen Personen (GmbH).
Wird eine zusätzliche Sicherheit in beschränkter Höhe benötigt, wählt Hamburg den Weg über die Bürgschaft, die dann auch beliebig in der Höhe bestimmt werden kann.
Eine Mithaft wurde in Einzelfällen lediglich für den Fall von Vermögensverschiebungen auf den Ehegatten/ Dritte (ohne Bonitätsprüfung) vereinbart (Mietwohnungsbau). Diese Art der Mithaftung wird systemseitig nicht verschlüsselt. Eine etwaige Inanspruchnahme käme lediglich im Falle der Insolvenz des Darlehensnehmers in Frage, sofern im Rahmen der Abwicklung Erkenntnisse für eine Vermögensverschiebung offenbar werden. Ansonsten haften je Festlegungen des Förderprogrammes die Eigentümer oder die das Förderobjekt mitbewohnenden Ehegatten (Eigentumsmaßnahmen) gesamtschuldnerisch im vollen Umfang und werden systemseitig auch als (Mit-)Darlehensnehmer verschlüsselt.
Auch bei uns haftet der Mitverpflichtende vollumfänglich, wobei es auch grundsätzlich möglich ist, eine befristete Mithaft in Aussicht zu stellen.
Die ISB läßt sich vom Mithaftenden die Selbstauskunft mit Nachweisen aller erforderlichen Unterlagen vorlegen und prüft, ob der Mithaftende solvent ist.
In unserem eigen entwickelten EDV-System (CUS/DBH) wird der Mithaftende im Vertrag und auch im Konto als Solcher gekennzeichnet. Der Haftungsumfang wird systemseitig nicht abgebildet.
In NRW kann grundsätzlich nur der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines geeigneten Grundstücks Empfänger von Fördermitteln sein. Der Empfänger wird demgemäß Darlehensnehmer und persönlicher Schuldner. Eine Mithaft von Personen, die nicht auch gleichzeitig Eigentümer sind, kommt in NRW grundsätzlich nicht in Frage. Sollte dennoch in Ausnahmefällen ein Geschäftspartner als weiterer Schuldner dem Engagement hinzukommen, erfolgt in NRW keine Unterscheidung nach dem Grad der Haftung.
Die NBank legt die mit haftenden Personen ebenfalls in der entsprechenden Rolle am Antragskopf an. Eine Unterscheidung im Haftungsumfang wird systemseitig nicht abgebildet.
Im Bereich der Eigentumsförderung werden beide Antragsteller als Darlehensnehmer als Ver-tragspartner aufgenommen. Sie haften gesamtschuldnerisch. Es wird hier nicht eine mögliche Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung geprüft.
Die Darlehensnehmer werden beide als voll haftende Geschäftspartner für diesen Vertrag im System hinterlegt.
Die Rollen werden wie folgt zugeordnet:
• Hauptdarlehenspartner=> die zwei Darlehensnehmer
• zusätzlich zugeordnete Rolle=> jeder Darlehensnehmer getrennt
Dies gilt auch für Mithaftende. Der Haftungsumfang wird nicht abgebildet, da beide Darle-hensnehmer voll auf Rückzahlung der Darlehen haften.
Im Bereich der Mietwohnraumförderung wird der Ehepartner des Investors als Darlehens-nehmer in den Darlehensvertrag nur aufgenommen, wenn dieser auch die entsprechende Bo-nität aufweist. Diese Konstellation ist in Baden-Württemberg äußerst selten, da es in den letz-ten Jahren kaum Privatinvestoren in der Mietwohnraumförderung gibt.
xxx
Grundsätzlich haften die Mitverpflichteten auch bei uns vollumfänglich.
Wenn wir im GP eine Beziehung „Mitverpflichteter“ anlegen, erscheint bei uns ein Window, in dem wir unter der Überschrift „Beteiligungsdaten“ einen Prozentsatz oder einen Betrag für die Höhe der Haftung erfassen können. U.W. handelt es sich hierbei um den SAP-Standard und keine Eigenentwicklung.
Bei Bedarf können wir gern Screenshots zusenden, hier können leider keine eingefügt werden. Ggf. wenden Sie sich bitte an andrea.satori@ib-sh.de.
Bei in der Vergangenheit abgeschlossenenen Vereinbarungen über eine Mithaft haften die Mithaftenden nach unserer Kenntnis vollumfänglich. Für Potsdam stellt sich daher die Frage nach einer Unterscheidung nicht.
Zwischenzeitlich hat sich Potsdam entschlossen, grundsätzlich keine neuen Vereinbarungen einer Mithaft abzuschließen. Hintergrund für diese Entscheidung sind die umfangreichen, stets zunehmenden Verbraucherschutzvorschriften. Würden diese nicht eingehalten werden, sind Zweifel angemeldet, ob und in welchem Umfang die Mithaftenden bei Bedarf tatsächlich in Anspruch genommen werden können.