Tagesordnungspunkt aus dem Erfahrungsaustausch in Magdeburg – TOP 10
Thema Erbfall
Bei der Bearbeitung von Erbfällen hat die BayernLabo in der Vergangenheit einen Original-Erbschein als Legitimationsnachweis aller Erben akzeptiert, ohne dass die Erben persönlich bei uns oder geeigneten Dritten vorstellig wurden und auch ohne dass uns Kopien der Ausweisdokumente zugeleitet wurden. Auf dieser Basis wurde auch ein entsprechender Schuldnerwechsel auf die Nachlassgemeinschaft bzw. direkt die Erben durchgeführt.
Seit Neufassung des GWG 2017 sind wir dazu übergegangen, den bisherigen – (zumindest zum Teil) verstorbenen – Schuldner beizubehalten und erst nach Vorliegen aller Legitimationsunterlagen, typischerweise via PostIdent, einen Schuldnerwechsel durchzuführen. Dies aufgrund der Vorgaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG i.V.m. § 3 GWG i.V.m. § 12 Abs. 1 GWG i.V.m. Ziffer 4.1 Abs. 2 Satz 3 der AuA.
Das Vorliegen der Legitimationsunterlagen wird in manchen Fällen, insbesondere im Rahmen von problembehafteten Engagements, durch die Nichtmitwirkung einzelner Erben verzögert bzw. verhindert. Dies führt bei Mitarbeitern wie auch Kunden zu der Irritation, dass nach wie vor der/die Verstorbene als Kontoinhaber geführt wird, was aus unserer Sicht gleichwohl richtig ist. Dieser Irritation soll dahingehend begegnet werden, dass die Korrespondenz nur an Korrespondenzempfänger gesandt wird (von denen der/die Verstorbene keiner ist) und nur in der Darlehensnehmerbezeichnung die Originalschuldner erwähnt sind.
Die BayernLabo interessiert,
- wie die Legitimationsprüfung bei Erbfällen in den anderen Instituten erfolgt und
- wie mit Fällen umgegangen wird, bei denen eine Verzögerung bzw. die Verhinderung der Legitimation erfolgt.
Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Das GWG fordert seit seiner Novellierung die Durchführung aller vorgegebenen Sorgfaltspflichten, allein im Umfang können bei risikoarmen Geschäften der Aufwand reduziert werden (siehe auch Ziffer 6.3 Satz 1 der AuA).
Die BayernLabo vergibt verschiedene Zuschüsse, zum einen in Verbindung mit weiteren Darlehensgeschäften, als Eigenheimzulage, Baukindergeld Plus aber auch in Form von leistungsfreien Darlehen für Anpassungsmaßnahmen bei beeinträchtigten Menschen. Bei allen diesen Fällen nunmehr eine Legitimationsprüfung notwendig, meistens für natürliche, aber z.B. bei Anpassungsmaßnahmen auch für juristische Personen, sofern das zu fördernde Objekt im Eigentum einer solchen Person steht. Bei juristischen Personen müssen über die eigentliche Legitimationsprüfung ferner noch (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Im Hinblick auf die übliche Förderhöhe von unter 10 TEUR stellt dies einen Aufwand dar, der dem eigentlichen Geschäft und seinem Risiko (Geld wird verschenkt) nicht entspricht.
Die BayernLabo interessiert,
- ob bei anderen Förderinstituten bei allen Zuschüssen eine Legitimationsprüfung durchgeführt wird,
- ob auch die (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden und
- falls nein, mit welcher Begründung eine entsprechende Auslegung des GWG und der AuA erreicht wird.
Thema Geeignete Dritte
Die Kunden im Fördergeschäft der BayernLabo werden regelmäßig durch die bayerischen Bewilligungsstellen (Regierungen, Städte, Landratsämter, die den förderrechtlichen Bescheid bewilligen) legitimiert. Die entspricht nach dem GWG einer Beauftragung geeigneter Dritter. Die Beauftragung selbst erfolgt nicht durch eine nunmehr durch das GWG geforderte vertragliche Vereinbarung mit jeder einzelnen Bewilligungsstelle, sondern durch eine Vorgabe des fachlich verantwortlichen Staatsministeriums in Bayern.
Die BayernLabo interessiert, ob es auch bei anderen Förderinstituten eine entsprechende Aufgabenteilung hinsichtlich der Legitimationsprüfung gibt. Ferner, wie bei solchen Fällen die Beauftragung Dritter nach den Vorgaben des aktuellen GWG erfolgt.
Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Bei der Identifizierung nach dem neuen GWG sind die Vertragspartner sowie die für sie auftretenden Personen (z.B. Geschäftsführer, Prokuristen, weitere bevollmächtigte Personen) zu identifizieren, was auch eine Identitätsüberprüfung, sprich eine Legitimationsprüfung beinhaltet. In der Vergangenheit gab es hierzu Erleichterungen insbesondere für in Register eingetragene Personen nach Ziffer 11j des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO, zuletzt vom 11.12.2017). Die BayernLabo hat auftretende Personen nur dann einer Legitimationsprüfung unterzogen, wenn es keine entsprechende Erleichterung in den AEAO gab.
Mit Mail vom 31.01.2019 hat die BaFin festgestellt, „der AEAO ist im Rahmen des Geldwäschegesetzes nicht anwendbar“. Insbesondere die vorgenannte Ziffer 11j wurde als Verstoß gegen das GWG gewertet.
Die BayernLabo interessiert, wie die Förderinstitute bei für ein Unternehmen auftretenden Personen vor dem Hintergrund dieser Hinweise des BaFin umgehen.
Die Unterlagen/Anlagen haben Sie bereits im Rahmen der Vorbereitung der LAKRA-Tagung erhalten.
Thema Erbfall:
Das LFI MV ist bemüht, (nur bei Darlehen) sämtliche Erben und damit auch alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu legitimieren. Sollten einzelne (Mit-)Erben jedoch auch nach 2 bis maximal 3 Aufforderungen daran nicht mitwirken, kann in einem standardisierten Verfahren entschieden werden, im Einzelfall von einer Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Erbengemeinschaft bzw. den übrigen Erben abzusehen. Die Entscheidung bleibt allerdings den für Geldwäscheprävention zuständigen Stellen der NORD/LB vorbehalten, weil auch dort, d.h. im Bankbetrieb des „Mutterhauses“, die Verantwortung für die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften gegenüber der Bankenaufsicht verortet ist. Dazu erstellt das LFI MV mit Hilfe einer Checkliste, auf der die Bemühungen zur Erlangung der Legitimationsunterlagen dokumentiert werden, ein Votum zum ausnahmsweisen „Verzicht auf Kündigung gegenüber der Erbengemeinschaft“. Daneben enthält das Votum, über das die OE Geldwäscheprävention / Fraud Compliance der NORD/LB unter Mitzeichnung durch die Geschäftsleitung des LFI MV entscheidet, neben einem knappen Abriss des Förderverfahrensganges Angaben zum Vorliegen bzw. zur Abwesenheit typischerweise das Geldwäscherisiko erhöhender Faktoren, wie etwa einer ausländischen Bankverbindung der Verpflichteten sowie zur Gesellschaftsstruktur im Falle der Beteiligung juristischer Personen.
Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen:
Das LFI MV legitimiert in der Darlehensförderung. Zur Feststellung und Dokumentation des wirtschaftliche Berechtigten oder fiktiven wirtschaftlich Berechtigten wird stets der dafür vorgesehene „Erhebungsbogen“ genutzt. In der Zuschussförderung ist eine Legitimation nicht erforderlich, die Identifizierung reicht aus. Sollte ein Zuschussantragsteller mit der Erhebung der vollständigen Daten nicht einverstanden sein, kann auf die Angabe des Geburtsortes und der Anschrift verzichtet werden. Die Feststellung eines fiktiven wirtschaftlich Berechtigten ist in der Zuschussförderung ebenfalls nicht erforderlich. Die übrigen Angaben sind jedoch zwingend.
Die grundsätzliche Befreiung der Zuschussförderung von den geldwäscherechtlichen Verpflichtungen gründet auf der Erkenntnis, dass es sich bei einem Zuschussförderrechtsverhältnis um eine rein verwaltungsrechtlich fundierte und geprägte Verbindung zwischen einer Behörde und einem Verwaltungsverfahrensbeteiligten ohne jede zivilrechtliche Berührung handelt und damit keine „Geschäftsbeziehung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG vorliegt. Dass dessen ungeachtet die Identifizierung des („echten“) wirtschaftlich Berechtigten vorzunehmen ist, beruht darauf, dass neben dem GwG auch europarechtliche Vorschriften zu beachten sind, die einen abweichenden Verpflichtetenbegriff aufweisen.
Thema Geeignete Dritte:
Wir akzeptieren neben Vorort-Legitimation und Post-Ident lediglich die in § 17 Abs. 1 bis 4 GwG genannten geeigneten Dritten. Vereinbarungen im Sinne von § 17 Abs. 5 GwG hat Schwerin nicht abgeschlossen und beabsichtigt – mit Rücksicht auf den damit verbundenen Aufwand – auch nicht dies zu tun. Die von München explizit aufgeworfene Frage nach der Reichweite einer Aufgabenübertragung durch ministerielle Festlegung stellte sich für Schwerin bisher nicht. Sie müsste ggf. wohl auch eher als nicht ausreichend im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 GwG angesehen werden, da die vom Land M-V verschiedene Rechtspersönlichkeit der NORD/LB, zu der das LFI MV unmittelbar gehört, der Verzichtbarkeit einer vertraglichen Regelung formal entgegenstehen dürfte.
Thema BaFin-Mail zu den Erleichterungen nach AEAO:
Nach den für Schwerin verbindlichen Regelungen der NORD/LB bestehen Erleichterungen bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, eingetragenen Vereinen und Genossenschaften sowie EU-börsennotierten Gesellschaften und „Fällen, in denen bereits aufgrund der Struktur des Vertragspartners/Kunden kein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden sein kann, z.B. Erbengemeinschaften, WEG, nicht rechtsfähige Personenvereinbarungen, Schulkonten und Insolvenzverwalterkonten“, ohne dass dies ausdrücklich auf den AEAO zurückgeführt würde. Änderungen auf Grund der Verlautbarung der BaFin vom 31.01.2019 waren bisher nicht zu verzeichnen.
Thema Erbfall:
Nach Vorliegen des Erbnachweises und Feststellung des Erben, wie z.B. Erbschein, wird in Bremen der Schuldnerwechsel auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft durchgeführt. Anschließend wird die Legitimation aller Erben vorgenommen. Bei Verzögerungen erinnern wir den Erben wiederholt und bitten um zeitnahe Erledigung. Erhalten wir keine Rückmeldung, wird mit dem Geldwäschebeauftragten abgestimmt, wie weiter verfahren werden soll,.
Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen:
Bei der Vergabe von Zuschüssen wird keine Legitimation vorgenommen. Begründet wird dies damit, dass gemäß Nr. 7 der Auslegungs- und Anwendungshinweisen bei Zuschüssen keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 GWG vorliegt. Außerdem werden nicht Konten nach § 154 Abs. 2 AO angelegt. Das System wird lediglich für die Auszahlung des Zuschusses an den Kunden benötigt. Ein Leistungsaustausch und somit banktypische Aktivitäten erfolgen nicht.
Thema: Geeignete Dritte
In Bremen sind keine Dritte zur Legitimation beauftragt. Die Legitimationsprüfung erfolgt lediglich durch andere Kreditinstitute oder direkt durch uns.
Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO:
Für Unternehmen auftretende Personen (Geschäftsführer, Prokuristen etc.) unterliegen bei der BAB ganz normal einer Legitimationsprüfung.
Thema Erbfall
Nach Kenntnis vom Tod eines Darlehensnehmers (DN) wird die Sterbeurkunde und der Erbschein angefordert und das Konto auf Nachlass umgestellt. Sobald die Erben bekannt sind, werden die Erben an Stelle des verstorbenen DN erfasst (Schuldnerwechsel). Die Erben werden angeschrieben und um Identifizierung gebeten.
Solange keine Legitimation der Erben über den Erbschein erfolgt, wird der Verstorbene weiterhin als Kontoinhaber mit dem Zusatz „Nachlass“ geführt. Es erfolgt kein Postversand an den Verstorbenen. Der Erbschein wird mehrfach angemahnt. In Einzelfällen wird ein Erbschein durch die Bank beantragt.
Wenn die Erben bekannt sind, wird das Konto auf die Erbengemeinschaft umgestellt und die Erben zur Identifikation aufgefordert und diese auch gemahnt.
Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Bei der Vergabe von Zuschüssen handelt die SAB als Verwaltungsbehörde und ist nicht Verpflichtete des Geldwäsche- und des Kreditwesengesetzes (vgl. AO 2228 – Grundsätze zur Prävention gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen). Insofern sind Sorgfaltspflichten, die im Rahmen des Zuschuss-geschäftes vom Fördermittelgeber verlangt werden, auch nicht Gegenstand der Rege-lungen der SAB zu den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten im Bankgeschäft (vgl. AO 2460). Unabhängig davon hat sich die SAB in ihrem Regelwerk auferlegt, sich auch im Zuschussgeschäft Klarheit über die Identität des Antragstellers zu verschaffen (Exis-tenz des Antragstellers; Richtigkeit der persönlichen Daten). Grund dafür sind Risiko-gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf den Rückforderungsfall. Die SAB führt deshalb auch im Rahmen des Zuschussgeschäfts Identitätsprüfungen des Antragstel-lers durch. Mit Zustimmung des Justitiariates kann produktbezogen auf diese Identi-tätsprüfung verzichtet werden, wenn die Zuwendung 10.000 EUR nicht übersteigt, oder es können Erleichterungen zugelassen werden.
Thema Geeignete Dritte
Die Legitimation erfolgt durch SAB-Mitarbeiter oder per Post-Ident-Verfahren.
Erbfall
Wird das Nachlasskonto von den Erben durch Umschreibung dauerhaft fortgeführt, wird zu diesen eine neue Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 GwG begründet. In diesem Fall sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten für die Erben zu erfüllen. Nach Auffassung von Kiel genügt es zunächst, wenn sich bei einer Erbengemeinschaft die Personen, welche der Bank gegenüber auftreten, legitimieren. Die Erbschaftsvollmachten müssen aus Gründen der Rechtssicherheit aber die Unterschriften aller Miterben enthalten. Daneben muss der Erbnachweis dokumentiert werden.
Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor (z. B. wegen fehlenden Vollmachten oder Unterschriften), kann das Nachlasskonto nicht dauerhaft durch die Erben fortgeführt werden. Um Irritationen zu vermeiden, wird dann der verstorbene Partner gekennzeichnet. Maschinell erzeugter Schriftverkehr – wie z. B. die jährlichen Saldenmitteilungen – wird ausgesteuert. Bis zur abschließenden Klärung erfolgt eine individuelle Betreuung.
Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Zuschüsse fallen nicht unter das Geldwäschegesetz, da keine „dauerhafte Geschäftsbeziehung“ begründet wird. Vor diesem Hintergrund führt Kiel keine Legitimationsprüfung durch und ermittelt auch keine (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten.
Geeignete Dritte
In Kiel gibt es keine entsprechende Aufgabenteilung. Im zweistufigen Bewilligungsverfahren erteilt die IB.SH die öffentlich-rechtliche Förderzusage und schließt mit den Kunden den Darlehensvertrag ab.
BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Kiel hat die Erleichterungen nach AEAO bereits in der Vergangenheit nicht im Rahmen von Identifizierungen nach dem GwG herangezogen.
Thema Erbfall:
Die Legitimationsprüfung bei Erbfällen erfolgt in Hessen durch eine Kopie des Erbscheins oder des öffentlichen Testaments. Eine besondere Überprüfung des Vertretungsverhältnisses ist nicht erforderlich. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist die Identifizierung nur eines Miterben erforderlich.
Thema Zuschüsse:
Bei der Gewährung von Zuschüssen ist kein Kundenannahmeverfahren durchzuführen, da es sich hierbei nicht um banktypische dem KWG unterliegende Leistungen handelt, sondern um verlorene Zuschüsse und nicht um Darlehen. Eine Legitimationspflicht besteht bei diesen Förderfällen daher nicht.
Thema Geeignete Dritte:
Da in Hessen kein Vertrag mit den Wohnraumförderstellen abgeschlossen wird, wurde von der Legitimation der Antragsteller durch die Wohnungsbauförderstellen abgesehen, da laut Ansicht unserer Juristen somit keine Beauftragung gemäß GWG gegeben sei.
Thema Erleichterungen nach AEAO
Da im Rahmen von Vertragsunterzeichungen die Unterschriften der handelnden Personen geprüft werden mussten, haben wir auch in der Vergangenheit die Legitimationsprüfung bei den Vertretungsberechtigten vorgenommen, selbst wenn sie im Register eingetragen waren.
1. Thema Erbfall
Ein Schuldnerwechsel in einem Erbfall erfolgt nach vollständiger Feststellung der Erben mittels Erbnachweisen wie Erbschein, Testament inkl. Eröffnungsprotokoll oder Erbvertrag. Alternativ kann uns auch eine Grundbuchnachricht vorliegen, aus dem eine Eigentumsumschreibung aufgrund Erbfolge hervorgeht. Nach Kontoumstellung fordern wir bei den Erben die vollständige Identifikationsprüfung an.
Die NRW.BANK hat keine Fristen, bis wann die Legitimation eines Erben vorliegen muss. Bei einer Verzögerung erinnern wir den/die Erben wiederholt und bitten um zeitnahe Erledigung. In dem sehr seltenen Fall, dass wir von einem oder mehreren Erben überhaupt keine Rückmeldung erhalten, wird mit dem Geldwäschebeauftragten geklärt, ob das Engagement weitergeführt wird oder ob das Engagement aus Risikogesichtspunkten gekündigt werden soll.
2. Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Die NRW.BANK vergibt Zuschüsse nur in wenigen Fällen: Unter anderem bearbeitet sie das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes NRW, das sich an gewerbliche Unternehmen (juristische Personen) richtet. Im Rahmen des Programms Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW II werden Zuschüsse auch an öffentliche Antragsteller vergeben.
Bei juristischen Personen fordern wir im Rahmen der Antragsbearbeitung einen aktuellen Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate) und eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers an. Bei öffentlichen Antragstellern (Gemeinden, AöR, Wasserverbände, etc.) erfolgt der Nachweis der Authentizität der Antragsteller mittels Dienstsiegel.
3. Thema Geeignete Dritte
Der Bereich WRF bindet im Rahmen der Legitimationsprüfung bei der Mietwohnraumförderung Notare als zuverlässige Dritte im Sinne GwG ein. In der Eigenheimförderung bedient sich der Bereich WRF des PostIdent-Verfahrens, d. h. hier werden im Sinne GwG vertraglich zuverlässige Dritte eingesetzt. Der Bereich WRF hat sich dem bestehenden Rahmenvertrag der NRW.BANK mit der Post AG angeschlossen.
Der Bereich WRF hat von einer vertraglichen Beauftragung der Bewilligungsbehörden abgesehen, da Monitorings- und Steuerungsmaßnahmen schwer durchzuführen sind.
4. Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Der Bereich WRF identifiziert die auftretenden Personen mittels PostIdent oder durch Notare.
1. Erbfall
Die IFB verfährt wie die BayernLabo, mithin Akzeptanz des Erbscheines, des notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll bzw. Vorlage des Grundbuchauszuges nach erfolgter Umschreibung nach Eintritt des Erbfalles. Bei Vorlage eines der genannten Unterlagen wird auf eine persönliche Legitimation sowie auf die Vorlage von Ausweisdokumenten verzichtet.
Ein Schuldnerwechsel erfolgt gleichlautend erst nach Vorliegen des entsprechenden Erbnachweises. Um Irritationen im Fall einer Verzögerung zu vermeiden, wird beim verstorbe-nen Partner der Zusatz „verstorben“ und in den Adressdaten die Postleitzahl auf „9999“ gesetzt. Maschinell erzeugter Schriftverkehr – wie z.B. die jährlichen Saldenmitteilungen – wird bei diesen Fällen ausgesteuert. Bis zur abschließenden Klärung des Erbfalles erfolgt eine individuelle Betreuung.
2. Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Auch bei einer ausschließlichen Zuschussgewährung besteht auf Grundlage der Abgabenordnung (AO) die Pflicht zur Identifizierung des Geschäftspartners, da für diesen ein Konto geführt wird. Der Anwendungserlass zur AO regelt hierzu u.a. den Begriff Konto und Umfang der Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht. Die Feststellung des wB bzw. des Status wB entfällt bei alleiniger Zuschussgewährung.
Die GW-Richtlinie der IFB enthält hierzu folgende Regelungen:
„Die Verpflichtung zur Feststellung des wB gilt nicht für Förderanträge auf Bewilligung von einmaligen und laufenden Zuschüssen, sofern diese nicht zurückzuzahlen sind. In diesem Falle entfallen die wB- und PEP-Prüfung; allerdings muss die Legitimation des Kunden geprüft werden. Ist der Kunde daneben auch Darlehensnehmer, ist dagegen der wB zu ermitteln.“
Definition im GWG zur Geschäftsbeziehung – Auszug aus der GW-Richtlinie:
„Geschäftsbeziehung ist „jede geschäftliche oder berufliche Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen Verbindungen der IFB unterhalten wird, und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird“ (§ 1 Abs. 4 GWG). Geschäftsbeziehungen in diesem Sinne sind Darlehensverträge und andere, auf Dauer angelegte Förderungen des Antragstellers. Keine Geschäftsbeziehungen sind dagegen z.B. die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse (Einmalgeschäft) …..“
3.Geeignete Dritte
Von der beschriebenen Konstellation macht die IFB keinen Gebrauch. Soweit die IFB einen Darlehensvertrag mit dem Kunden abschließt (kein Zuschuss, kein Durchleitungskredit), lässt sie ihre Kunden nicht durch Behörden identifizieren. Im Falle der BayernLABO ist es auf jeden Fall erforderlich, dass die BayernLABO mit dem Staatsministerium und dieses mit den jeweiligen Bewilligungsstellen Vereinbarungen trifft, die den Anforderungen des § 17 Abs. 5 GwG entsprechen, da die Bewilligungsstellen keine Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG sind, so dass § 17 Abs. 1 GwG nicht zur Anwendung kommt. Es ist nach dem GwG und den AuA nicht ausgeschlossen, dass die eigentliche Beauftragung nicht durch die Bank selbst, sondern einen Dritten erfolgt. Es muss jedoch klargestellt werden, dass die BayernLABO für die Umsetzung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten weiterhin verantwortlich bleibt. Der GwB der BayernLABO hat sicherzustellen, dass die beiden anderen Parteien die Bestimmungen des § 17 Abs. 5 GwG beachten und sich durch regelmäßige Kontrollen von der Einhaltung der Pflichten zu überzeugen.
4. BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Die IFB Hamburg wird künftig von den Erleichterungen nach AEAO keinen Gebrauch mehr machen. Eine entsprechende Änderung des internen Anweisungswesens ist in Arbeit.
Thema Erbfall:
Mit der Information über einen Erbfall fordern wir in Kopie den Erbschein oder das Testament (mit Eröffnungsverhandlung) an und fordern die Erben gleichzeitig zur Identifikation auf. Für die Identifikationsprüfung erhält der neue Kunde ein PostIdent-Coupon oder er/sie kommen persönlich in Haus zur Identifikation. Daran wird auch so lange erinnert, bis wir diese bekommen.
Sollte die Identifikationsprüfung von einem Erben auch nach mehreren Erinnerungen nicht erfolgen, wird der Fall zunächst dem internen Geldwäschebeauftragen zur Entscheidung des weiteren Verfahrens vorgelegt. Danach wird entschieden, ob die Identifikation zurückgestellt werden kann oder das Engagement zur sofortigen Fälligstellung der Darlehen gekündigt wird.
Eine EDV-seitige Änderung der Kundendaten erfolgt spätestens mit Vorlage der Erbunterla-gen. Eine frühere Änderung erfolgt nur, wenn der verbliebende Erbe bekannt ist (z. B. einer von 2 Darlehensnehmern verstirbt). Bis zur endgültigen Klärung wird dann der automatische Postversand gesperrt und die Erben werden „manuell“ angeschrieben (damit kann die Anrede persönlich gestaltet werden). Ansonsten wird der verbliebene Vertragspartner (bzw. der Erbe/die Erbin) um Verständnis gebeten, dass die Änderung im System (ggf.) erst nach Vor-lage der Erbfolge erfolgt und damit noch die bisherigen Darlehensnehmer (wenn auch schon verstorben) angeschrieben werden.
Thema Sorgfaltspflichten:
• In der IBB werden für die Zuschüsse gem. 6.2 der aktuellen AuAs die vereinfachten Sorgfaltspflichten angewandt. Somit ist eine Legitimationsprüfung im Sinne des § 12 GwG – unter Berücksichtigung der Ausnahmen (z. B. PeP-Eigenschaft) – nicht erforderlich.
• Nein, eine Erhebung und Erfassung eines wB / fwB erfolgt nicht, da Zuschüsse nicht über die 24c-Schnittstelle gemeldet werden.
• Auslegung siehe vorherigen Punkt.
Alle Antworten erfolgen unter der Voraussetzung, dass für einen Vertragspartner ausschließ-lich Zuschussgeschäft gewährt wird und es keine Anzeichen für die Anwendung der ver-stärkten Sorgfaltspflichten gibt. In der von der BayernLabo beschriebenen Konstellation (gleichzeitige Gewährung von Darlehen) wäre eine Anwendung der Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG auch in der IBB zwingend erforderlich.
Hier die Antworten aus Potsdam:
1. Thema Erbfall
Legitimationsprüfung bei Erbfällen
Die von München zitierte Fundstelle der AuAs hält Potsdam ebenfalls für zwingend. Vor der erstmaligen Verfügung über das Konto des Erblassers ist der Verfügende ebenfalls aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung vollständig zu legitimieren.
–
Fälle, bei denen eine Verzögerung bzw. die Verhinderung der Legitimation erfolgt
Unsere interne Arbeitsanweisung zum Thema Erbfall enthält die Verpflichtung, den oder die Erben zu legitimieren. Da solche Fälle in Potsdam in der Regel erst dann eintreten, wenn Darlehen valutiert sind und die Rückzahlungsphase angelaufen ist, sind Verfügungen durch Erben eher die Ausnahme. Mitunter werden von den Kunden Erbfälle auch nicht mitgeteilt. Die Mitarbeiter müssen – bei vorhandener Information über den Nachlassfall – aktiv die Legitimation der Erben einfordern und auch Ihre Bemühungen dokumentieren.
Bei Bekanntwerden fordert Potsdam den Erbschein an. Nach Vorlage und Prüfung wird der Schuldnerwechsel auf die Erben im SAP-Sytem durchgeführt. Im Anschluss werden die Legitimationsunterlagen via PostIdent von allen Erben angefordert. Bei Nichteinreichung der Legitimationsunterlagen, erfolgen maximal zwei Mahnungen mit Terminsetzung. Sollten dennoch keine Posteingänge zur Legitimation zu verzeichnen sein, ist der Stabsbereich Compliance-Office (in seiner Rolle als Zentrale Stelle) darüber zu informieren.
2. Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
Legitimationsprüfung bei allen Zuschüssen
Eine Legitimationsprüfung wird aufgrund banküblicher Sorgfaltspflicht durchgeführt.
–
ob auch die (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten ermittelt werden
Nein, da die geldwäscherechtlichen Regelungen u. E. im reinen Zuschussgeschäft nicht greifen.
–
falls nein, mit welcher Begründung eine entsprechende Auslegung des GWG und der AuA erreicht wird
Bei der Vergabe von Zuschüssen handelt Potsdam als Verwaltungsbehörde i. S. d. § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Zuschussgewährung begründet keine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Abs. 4 Geldwäschegesetzes. Auch fallen Zuschüsse nicht unter den Begriff der Transaktion, da es an einer Vertragsbeziehung fehlt.
3. Thema Geeignete Dritte
Aufgabenteilung hinsichtlich der Legitimationsprüfung gibt
sowie Beauftragung Dritter nach den Vorgaben des aktuellen GWG bei solchen Fällen
Für die Durchführung einer Legitimation durch „Geeignete Dritte“ gelten in Potsdam einheitliche Kriterien. Diese lauten wie folgt:
Die Ausführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG (Identifizierung des Vertragspartners oder ggf. der für ihn auftretenden Person und ggf. Verfügungsberechtigten) kann auf Dritte übertragen werden.
Die Ausführung der Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identitätsfeststellung, kann durch folgende, in Deutschland ansässige zuverlässige Dritte (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG) durchgeführt werden:
o Kreditinstitute,
o Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare
o Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.
In allen anderen Fällen sowie in Zweifelsfragen ist der Geldwäschebeauftragte einzuschalten.
4. Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Wie gehen die Förderinstitute bei für ein Unternehmen auftretenden Personen vor dem Hintergrund dieser Hinweise des BaFin ?
Zu dem aufgerufenen Sachverhalt besteht in Potsdam folgender Regelung (Entwurfsfassung!):
a) Identifizierung der für den Vertragspartner auftretenden Personen
Neben der Prüfung der Berechtigung ist immer auch eine Identifizierung der oben genannten Personen notwendig. Dazu haben sich die auftretenden Personen grundsätzlich persönlich unter Vorlage geeigneter Dokumente zu identifizieren.
Risikoorientiert sind allerdings hiervon bei folgenden Kundengruppen Ausnahmen möglich, da hier vereinfachte Sorgfaltspflichten zur Anwendung kommen können:
b) Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Union
Neben den o.g. Erleichterungen zum Nachweis der Berechtigung reicht es zum Nachweis der Identität der auftretenden Person die Übersendung einer Ausweiskopie (Personalausweis oder Reisepass) aus. Die persönliche Identifizierung ist hier nicht erforderlich. Bei Übersendung des Reisepasses ist zusätzlich die Angabe der Wohn- oder Geschäftsanschrift des Vertreters bzw. der auftretenden Person zu erfragen und aufzuzeichnen.
c) Börsennotierte Unternehmen mit Sitz in der EU
Wie oben, auch hier reicht zum Nachweis der Identität der Person die Übersendung einer Ausweiskopie der gegenüber der ILB auftretenden Person.
d) Inländische Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
Zum Nachweis der Identität der auftretenden Person kann alternativ zur Kopie des Personalausweises oder Reisepasses auch eine Kopie des Dienstausweises übersandt werden. Da dieser wie der Reisepass keine Wohnanschrift der Person enthält, muss eine Wohn- oder Geschäftsanschrift erfragt und aufgezeichnet werden.
Thema Erbfall
Identifikation „Wer ist Erbe“ – anhand Erbscheinnachweis
Legitimation: in der Thüringer Aufbaubank (TAB) oder mittels PostIdent
Kontoumstellung: mit Todesfalls auf „KD verstorben“, mit Identifikation („Wer ist Erbe“) auf Erben, auch wenn noch nicht legitimiert. So lange keine Legitimation vorliegt ist keine Verfügung über Konto möglich!
Bei Verzögerung der Identifikation erfolgt Anforderung des Erbscheinnachweises bei Nachlassgericht (nach 6 Monaten)
Thema Sorgfaltspflichten bei Zuschüssen
In der TAB erfolgt für reine Zuschüsse keine Legitimation. Die Begründung wird in der Risikoanalyse des Beauftragten Zentrale Stelle verbindlich für die TAB dokumentiert. Die Zuschussvergabe definiert sich nicht als Bankgeschäft sondern zählt als öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit. Nach Kenntnis der TAB sind alle regionalen Förderinstitute aus dem VÖB-Arbeitskreis einig, dass keine Legitimationsprüfung und weitere Aktivitäten nach dem GWG bei Zuschüssen erfolgt.
Thema Geeignete Dritte
Mit dem neuen GWG ab 23.06.2017 erfolgt keine Legitimation mehr durch thüringische Bewilligungsstellen (Landratsämter, Landesverwaltungsamt).
Die Legitimation erfolgt direkt durch die TAB oder mittels Post-Ident-Verfahren.
Thema BaFin Mail zu den Erleichterungen nach AEAO
Aufgrund des o. g. Schreibens werden durch die TAB zukünftig keine Erleichterungen gemäß AEAO angewendet. Die Legitimationsprüfung für Vertragspartner sowie für den Vertragspartner auftretende Personen erfolgt nur noch nach dem GWG.