In Dresden gingen bis Ende 2014 insgesamt knapp 1.600 außergerichtliche Rückforderungsverlangen wg. Bearbeitungsentgelten ein. Davon bezogen sich rund 1.000 auf Bearbeitungsgebühren, die bei der Auszahlung von Darlehen einbehalten wurden, die übrigen auf sonstige Gebühren. Der weit überwiegende Teil betrifft Verbraucherdarlehen. Nur etwa 70 Rückforderungsverlangen stammten von gewerblichen Kunden, davon 50 aus der Gründungs- und Wachstumsfinanzierung (GuW) und 14 von kommunalen Wohnungsunternehmen. Trotz der geringeren Anzahl machen die Rückforderungsbeträge der gewerblichen Kunden wegen der höheren Darlehenssummen einen erheblichen Anteil der Forderungen aus. Dresden hat bisher sämtliche Rückforderungsansprüche zurückgewiesen.

Gegen Dresden wurden bisher ca. 30 Mahnbescheide und 5 Klagen eingereicht. Nach Auskunft des VÖB sind beim Ombudsmann des VÖB gegen die Förderbanken ca. 12.000 Beschwerdeverfahren anhängig, ca. 200 bis 250 davon gegen Dresden. Der VÖB hat die Beschwerden noch nicht an Dresden weitergeleitet.

Dresden geht davon aus, dass die Rückforderungsansprüche nicht begründet sind, weil es sich um Förderdarlehen handelt und die Bearbeitungsentgelte entweder aufgrund einer Förderrichtlinie oder – bei KfW-Darlehen – durch die Programmbestimmungen der KfW vorgegeben werden. Die Bank kann auf die Ausgestaltung der Konditionen solcher Förderdarlehen, insbesondere auf den Abzugsbetrag, keinen Einfluss nehmen. Außerdem stellen die Bearbeitungsentgelte kein zusätzliches Entgelt für die Überlassung des Darlehenskapitals dar, sondern vergüten die besonderen Leistungen der Förderbank bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen. Ferner betrifft die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten (bislang) nur Verbraucherdarlehen, wogegen es sich bei den Wohnungsunternehmen um juristische Personen handelt.

Soweit die Rückforderungen KfW-Darlehen betreffen, hat die KfW es den Hausbanken freigestellt, befristet bis zum 30.06.2016 auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (KfW-Bankenrundschreiben Nr. 46/2014). Dresden hat gegenüber ca. 50 Privatkunden und den
14 kommunalen Wohnungsbauunternehmen zunächst bis 30.06.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Von den 5 Klagen betreffen 4 KfW-Darlehen. Für diese hat Dresden entsprechend den Vorgaben der KfW im Rundschreiben Nr. 51/2014 die Rechtsanwaltskanzlei GÖRG mit der Vertretung beauftragt.

Dresden interessiert,

  • 1. ob andere Institute bereits Erfahrungen mit Ombudsmann-Verfahren bezüglich Bearbeitungsgebühren gemacht haben, wenn ja, welche?
  • 2. Ob andere Institute die Kanzlei GÖRG beauftragen und ggf. welche Erfahrungen damit gemacht wurden?
  • 3. Ob andere Institute Rückstellungen bilden und welche Risiken sie damit abdecken?
  • 4. Ob andere Institute der Ansicht sind, die BGH-Urteile betreffend Verbraucherdarlehen seien auf gewerbliche Kredite übertragbar (so bereits diverse Amtsgerichte und ein Landgericht)?
  • 5. Ob andere Institute aus Kulanz zahlen?
  • 6. Ob andere Institute sich gegenüber den kommunalen Wohnungsunternehmen auf Verjährung berufen haben oder würden?

Anlagen

Urteil des LG Freiburg
Urteil des VG Berlin