Mit Rückführung sämtlicher Forderungen unseres Hauses erhalten unsere Darlehnsnehmer eine kostenfreie Löschungsbewilligung ausgehändigt. In unserem Begleitschreiben weisen wir u. a. daraufhin, dass die Löschung unseres Grundpfandrechtes unter Einbindung eines Notars beim zuständigen Grundbuchamt erfolgen muss. Auf die Einreichung einer Grundbuchnachricht über die Löschung unserer Hypothek verzichten wir in diesem Zusammenhang.
Es kommt immer häufiger vor, dass Darlehnsnehmer/Eigentümer/Erben nach Jahrzehnten um eine neue Löschungsbewilligung bitten, weil sie die bereits erstellte Urkunde nicht mehr besitzen. Teilweise liegen wegen Ablauf der handelsüblichen Aufbewahrungsfrist auch keinerlei Unterlagen mehr vor. In diesen Fällen kann auch trotz der Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges nicht mehr verbindlich festgestellt werden, ob in der Vergangenheit Abtretungserklärungen erteilt bzw. Pfändungen des Rückgewähranspruchs erfolgt sind. Durch Erteilung einer Ersatzausfertigung gehen wir auch vermehrt das Risiko des Regresses durch einen Berechtigten, der die Originalurkunde in seinen Besitz hat, ein.
Um unser Risiko bei Erteilung einer Ersatzlöschungsbewilligung zu reduzieren werden 2 Wege diskutiert:
- Verweigerung der Erteilung der Ersatzlöschungsbewilligung unter Hinweis der Einleitung eines Aufgebots-Verfahrens.(Ggf. auch problematisch hinsichtlich der Frage, wer die Beweislast führen muss, das eine Löschungsbewilligung erteilt wurde)
- Geltendmachung des gesetzlichen Löschungsanspruchs bzw. Löschungsvormerkung nach der früheren Fassung des 1179 BGB. Aufgrund dieses Löschungsanspruchs steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Löschung der Hypothek zu, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. D.h. mit Erteilung der Löschungsbewilligung ist unter Hinweis des gesetzlichen Löschungsanspruchs die Löschung der Hypothek und der Nachweis der Löschung vom Eigentümer zu verlangen. In vielen Fällen dürfte somit das Thema Ersatzausfertigung vom Tisch sein; in Einzelfällen in der Praxis hinsichtlich der Durchsetzbarkeit aber auch sehr arbeitsintensiv.
Aufgrund des erheblichen Fördervolumens seit 1949 und der Vielzahl der zwischenzeitlich erbetenen Ersatzlöschungsbewilligungen ist es für uns interessant zu erfahren, wie andere Landeskreditanstalten/Förderinstitute mit dem Thema Ersatzausfertigungen Löschungsbewilligungen umgehen.
• Daten sind in Akten vorhanden
• Zweitschrift Löschungsbewilligung oder Abtretungserklärung wird ohne Nachweise erteilt
• Keine Gebühr
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind in den Akten abgelegt
• Bei Altfällen ist aktueller Grundbuchauszug vorzulegen
• Keine Gebühr
Wie Magdeburg
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind gescannt
• Bei Altfällen ist aktueller Grundbuchauszug vorzulegen
• Erhebung einer Gebühr
• Vom Anfordernden ist eine Freistellungserklärung einzu-reichen
• Keine Gebühr
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind in den Akten abgelegt
• Erhebung einer Gebühr
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind gescannt
• Bei Altfällen ist aktueller Grundbuchauszug vorzulegen
• Keine Gebühr
• Vom Anfordernden ist eine Fragebogen wegen Übernahme von Schadenersatzansprüchen einzureichen
• Erhebung einer Gebühr von 100 EUR
• Vom Anfordernden ist eine Freistellungserklärung einzu-reichen
• Erhebung einer Gebühr von 50 EUR
• Für die Erteilung ist ein aktueller Grundbuchauszug vorzule-gen
• Probleme sind nicht bekannt
• Ersatz wird erteilt mit dem Hinweis in der Urkunde, dass eine bereits erteilte Löschungsbewilligung gegenstandslos wird
• Probleme sind nicht bekannt
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind in den Akten abgelegt
• Erhebung einer Gebühr von 50 EUR
• Löschungsbewilligung und Anschreiben sind in den Akten abgelegt
• Bei Altfällen ist aktueller Grundbuchauszug vorzulegen
• Erhebung einer Gebühr
• Alle Löschungsbewilligungen und Anschreiben werden im Depot aufbewahrt, sodass alle Fälle nachvollzogen werden können.
• Erhebung einer Gebühr