Das Standardgeschäft der BayernLabo in der Eigen- und Mietwohnraumförderung setzt sich neben Treuhanddarlehen, d. h. Durchleitgeschäfte des Freistaates Bayern, aus vollständig vom Freistaat Bayern gesicherten Darlehen zusammen. Das Risiko der BayernLabo aus diesen Darlehen ist also primär ein staatliches Risiko. Die Sicherstellung seitens unserer Darlehensnehmer, die wir aufgrund von Vorgaben und zum Schutz unseres Treu- bzw. Sicherheitengebers vereinbaren müssen, besteht aus Grundschulden, die an der bedungenen Rangstelle im Grundbuch eingetragen sind.
Die BayernLabo erfasst im Kreditsystem als Sicherheiten nur die staatlichen Garantien. Dies wird über die Musterdarlehen bei jedem Vertrag hinterlegt. Die subsidiären Grundschulden werden nicht IT-technisch erfasst. Für geförderte Objekte wird im Übrigen aufgrund des primär staatlichen Risikos keine Beleihungswertermittlung durchgeführt, vielmehr sind die Gesamtkosten der geförderten Objekte maßgeblich für die Förderung.
Im Rahmen der BCBS-Umsetzung sind wir in ein Projekt der BayernLB, deren rechtlich unselbständige Tochter wir sind, integriert. In diesem Zusammenhang werden derzeit verschiedenste Anforderungen vorbereitet. Die BayernLB wird hier von verschiedenen Beratungsgesellschaften unterstützt. Aus diesen Kanälen wurde uns nun signalisiert, dass die BaFin eine IT-technische Erfassung nicht mehr nur der primären Sicherstellung (bei uns die Garantien des Freistaates Bayern), sondern auch der subsidiären Sicherheiten (d. h. die Grundschulden unserer Darlehensnehmer) verlangen würde. Eine Nacherfassung würde verständlicherweise einen sehr hohen Aufwand bedeuten.
Die BayernLabo interessiert dabei folgende Fragen:
- Werden von anderen Förderinstituten subsidiäre Sicherheiten – zusätzlich zur staatlichen Garantie – IT-technisch erfasst?
- Wird für die geförderten Objekte ein Beleihungswert ermittelt?
- Gibt es Kenntnisse, dass Prüfer (intern, Wirtschaftsprüfer, Aufsicht) eine solche Erfassung bzw. Bewertung gerade im Fördergeschäft verlangen bzw. hierfür ausschließen?
Werden ansonsten grundpfandrechtliche Sicherheiten für Darlehen, die nicht staatlich garantiert sind, vollständig bewertet und erfasst?
Nur Treuhandgeschäft, keine Beleihungswertermittlung, keine Erfassung, keine Beanstandungen.
Grundsätzlich keine Erfassung, dennoch Beleihungswertermittlung, im gewerblichen Bereich auch systemseitige Erfassung.
Analog MaRisk, Grundschulden werden erfasst, ein Sicherheitenwert wird lediglich ermittelt bei Sonderkrediten oder Umschuldungen ins Eigenobligo, Prüfer von FM hat Verfahren als „sehr sachgerecht“ beurteilt.
Keine Erfassung, keine Beleihungswertermittlung, keine Probleme hierzu mit Prüfern, letzte KWG § 44er Prüfung ohne Beanstandungen.
Erfassung aller Sicherheiten nebst Beleihungswertermittlung, für Wohnungsbauförderung existiert Landesbürgschaft.
Grundsätzlich Sicherheitenbewertung und Erfassung (keine Programme mit Bürgschaften, nur GS), Testate der Prüfer zum Verfahren „sehr positiv“, Datenbestand wird operativ nicht genutzt, Ermittlung Realkreditanteile der Portfolien möglich (stille Reserve), In Wohnraumförderung Mietwohnungs-bau mit BLW, Wohneigentumsprogramm ohne Sicherheit und BLW.
Bankübliches Vorgehen außer bei kommunalverbürgten Engagements, (lediglich 2 Programme mit Ausfallbürgschaften des Landes unterlegt), für Wohnungsbauförderung (komplett im Eigenobligo) werden gemäß Richtlinien Beleihungswerte erstellt und erfasst, u. a. als Konsequenz aus EZB-Prüfung 2014. Schaffung eines Sicherheitenverwaltungssystems (SAP CMS) initiiert, Ziel: jederzeitige Auskunftsfähigkeit extern (bspw. ggü. Prüfern) und intern (bspw. Sicherheitenfreigaben für freie Grundschuldteile).
Erfasst keine Sicherheiten, Beleihungswerte werden nur im Eigengeschäft oder im Bereich Problemkredite erstellt, Prüfer haben Verfahrensweise bislang nicht beurteilt.
Bewertet und erfasst alle Sicherheiten, Bewertung der Sicherheiten auch für Bürgen von Interesse, Prüfer akzeptiert Verfahrensweise.
Grundpfandrechte nicht erfasst, Marktwertermittlung ja, sofern nicht verbürgt, von Prüfer akzeptiert, Abwicklungsdarlehen werden erfasst.
Wie München, im Treuhandgeschäft keine Erfassung subsidiärer Sicher-heiten, bei Eigengeschäft ja, Thema bekommt zusätzliche Relevanz durch AnaCredit (s. a. TOP 2).
System zur Sicherheitenerfassung vorhanden, im Treuhandgeschäft erfolgt keine Erfassung, im Eigengeschäft ja, sobald Leistungsstörungen auftreten, Prüfer haben Vorgehensweise so akzeptiert.
Wie Potsdam.
Keine Bewertung, keine Erfassung, im Eigenobligo bestehen Landesbürg-schaften, die erfasst werden.
Nach KWG § 44er Prüfung alles MaRisk-relevant, auf Erfassung wird nur verzichtet, wenn Landesbürgschaft vorliegt, sonst Erfassung aller Sicherheiten nebst Beleihungswertermittlung, Fördergeschäft wird über Haftungsschlüssel ab-gebildet, auf dieser Basis Ermittlung des Geschäftswertes im Treuhandgeschäft, der jährlich validiert wird.