Die SAB plant die Einführung eines Direktdarlehens für Eigentümer von Mietwohnraum zur Finanzierung von Liquiditätsengpässen, die in Folge der Energiekrise auftreten. In diesem Zusammenhang stellen sich in unserem Haus zur Einhaltung des FörderbankenG folgende Fragen:
- Reicht aus Sicht der anderen LFI bei eigenen Produkten (nicht öffentlichen Darlehen) die Beweisführung zum Marktversagen oder muss neben diesem zusätzlich eine Förderung (Zinssubvention) bewiesen werden?
- Wie sehen die Förderkomponenten bei eigenen Produkten im Einzelnen aus?
Für Rückfragen steht Ihnen Frau Heike Antoniewski (Tel. 0351 4910 4109) gern zur Verfügung.
Marktversagen ist ein gewichtiger Gesichtspunkt für eine Aufgabenwahrnehmung durch Förderinstitute, da in dieser Situation der Markt die erforderlichen Instrumente nicht anbietet.
Mit Blick auf die Verständigung II und dem Errichtungsgesetz der IB.SH (Investitionsbankgesetz, mit dem die IB.SH als zentrales Förderinstitut des Landes Schleswig-Holstein errichtet wurde) unterstützt die IB.SH das Land bei der Durchführung und Verwaltung öffentlicher Fördermaßnahmen. Dies kann etwa durch die Gewährung von zinssubventionierten Darlehen, Tilgungsfreijahren oder nachstelligen Finanzierungen geschehen. Sofern ein Produkt am Markt nicht angeboten wird, kann bereits in der Inanspruchnahme eines entsprechenden Förderprogramms durch den Darlehensnehmer eine Förderung liegen.