Brandenburg schaffte vor etwa zwei Jahren seine Bürgschaftsrichlinie mangels tatsächlicher Nachfrage ab. Regelmäßig wird eine Diskussion über deren Wiedereinführung, den damit erwarteten Effekten sowie ggf. modifizierten Bedingungen, geführt. Potsdam interessiert sich daher für die Praxis und entsprechende Überlegungen in den andere LFI.
1. In welchen Bundesländern werden Landesbürgschaften für den Wohnungsbau, insbesondere Mietwohnungsbau, ausgereicht?
– In welchem Umfang sind diese nachgefragt worden?
– Wie verteilt sich die Inanspruchnahme nach kommunalen Wohnungsunternehmen, Genossenschaften und privaten Investoren?
– Welche Bedingungen der Richtlinie werden als positiv bzw. negativ eingeschätzt?
2. Sofern nur in der Vergangenheit Bürgschaften existierten: Welche Gründe führten zu einer Einstellung der Bürgschaftsrichtlinie?
3. Für Länder ohne aktuelle Bürgschaftsrichtline: Ist eine neue Bürgschaftsrichtlinie in absehbarer Zeit vorgesehen? Liegt bereits ein Entwurf vor, der Potsdam zur Verfügung gestellt werden kann?
Wir freuen uns über Ihre Informationen und danken für die Unterstützung.
In Berlin werden seit Ende der ursprünglichen Wohnungsbauförderung im Jahr 1997 / 1998 keine Bürgschaften für den Wohnungsbau mehr ausgereicht. Es gibt allerdings in Einzelfällen Anträge auf Übertragungen bzw. Neuausstellungen von Landesbürgschaften bei Umfinanzierungen von Darlehen, die für den geförderten Wohnungsbau gewährt wurden und bereits ursprünglich durch Landesbürgschaften abgesichert waren. Eine Neubürgschaft ist max. in Höhe der planmäßigen Restvaluten des bisherigen Gläubigers möglich.
Für die aktuelle Neubauförderung ab 2014 werden keine Bürgschaften aufgrund von Baudarlehen aus Treuhandmitteln und der Finanzierungsstruktur benötigt.
Weitere Details zum Thema Bürgschaften können aus den jeweiligen Richtlinien entnommen werden, die wir bei Bedarf – auf Mail-Anfrage – gerne als PDF zur Verfügung stellen.
In Sachsen werden keine Landesbürgschaften für den Wohnungsbau ausgereicht. Es ist auch keine Bürgschaftsrichtlinie in absehbarer Zeit vorgesehen.
In Hamburg gibt es eine Bürgschaftsrichtline mit Fokus auf besondere Wohnformen und Baugemeinschaften. Eingeholt werden Bürgschaften über 35% der Gesamtkosten (max. 80% des Darlehens). Schwerpunkt liegt damit auf schwächeren Bonitäten und/oder nicht angemessen bewertbaren Objekten. Regelmäßig wird eine grundbuchliche Sicherstellung vorausgesetzt. Diese Bürgschaften werden von der IFB im Rahmen der Förderprogramme in Bezug auf das jeweilige Bauvorhaben von der Stadt eingeworben. Jährliche Gesamtvolumina sind in den Doppelhaushalten für die Inanspruchnahme der Richtlinie festgelegt, zuletzt 60 Mio. € p.a. gem. Drucksache.
Diskussionen entstehen mit der FHH zunehmend bei guten Bonitäten auch wenn aufgrund der besonderen Nutzung nur geringe Objektwerte ermittelt werden. Eine Abstimmung der Richtlinie mit den internen Kreditleitlinien hat bisher nicht stattgefunden, was im Moment zu erhöhten Abstimmungsbedarfen insbesondere bei besonderen Wohnutzungen führt. Die Inanspruchnahme verteilt sich grds. auf alle Investorengruppen. Größere Vorhaben führen zu Verzerrungen.
In Hessen existiert eine Bürgschaftsrichtlinie für den Wohnungsbau „Richtlinien des Landes Hessen für die Übernahme von Bürgschaften zur Sicherung von Investitionen in Wohnge-bäuden und Gebäuden mit sozialen Einrichtungen (Bürgschaftsrichtlinien 2019)“, die praktisch ausschließlich für die Verbürgung von Förderkrediten der WIBank genutzt wird. Dabei werden die Kredite in der Wohneigentumsförderung zu 100% verbürgt, im Mietwohnungsbau können im Einzelfall nachrangig besicherte Teilbeträge verbürgt werden.
Positiv ist die Ersparnis an EK-Kosten. Negativ sind die Verfahrensverzögerungen durch Beteiligung des Bürgen Land im Einzelfall. Die regelmäßigen Berichtspflichten an den Bürgen Land sind aufgrund der Fallzahl und Historie Routine.
In Schleswig-Holstein werden keine Landesbürgschaften ausgegeben. Es ist auch in Zukunft keine Bürgschaftsrichtlinie vorgesehen, da nachrangige Finanzierungen im geförderten Mietwohnungsbau durch die IB.SH gesichert ist.
Niedersachsen verfügt über die Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften des Landes zur Förderung des Wohnungswesens (Bürgschaftsbestimmungen Wohnungswesen). Das Land übernimmt nach § 39 LHO auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsgesetzes auf Antrag zur Sicherung der Finanzierung des Wohnungsbaus Bürgschaften nach dieser Richtlinie.
Bürgschaften können übernommen werden für Darlehen zur Schaffung von Wohnraum durch Wohnungsbau (einschl. Ersterwerb), zur Modernisierung von Wohnraum, insbesondere zur energetischen und / oder altersgerechten Modernisierung, für den Erwerb von bestehendem Wohnraum zur Selbstnutzung und zur Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen. Bei der Modernisierung können auch Darlehen an WEG´s berücksichtigt werden.
Die Bürgschaften werden als Ausfallbürgschaften übernommen, soweit sie außerhalb der Beleihungsgrenze für erststellige Darlehen dinglich gesichert sind. Darlehen an WEG´s können i. H. v. 80 % des Darlehensbetrages (max. 25.000 EUR je WE) verbürgt werden (max. 20.000 EUR Bürgschaftsbetrag je WE).
In den letzten Jahren wurden nur vereinzelnd Bürgschaftsanträge gestellt. Unabhängig davon wird auch weiterhin an der Bürgschaftsrichtlinie festgehalten.
In Bayern können Bürgschaften nach dem Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) i.V.m. den Richtlinien für die Übernahme von Staatsbürgschaften zur Förderung des Wohnungswesens durch die BayernLabo im Namen des Freistaates Bayern übernommen werden. Eine Nachfrage der Kreditwirtschaft und/oder der Wohnungswirtschaft besteht jedoch nicht. Die Bestimmungen gelten allerdings auch für die globalen Ausfallbürgschaften des Freistaates Bayern zugunsten der BayernLabo für unsere Eigenprogramme.