Nach dem bisherigen Gesetzesentwurf sind entsprechend den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach § 18 a KWG strengere Kriterien als bisher an die Kreditwürdigkeitsprüfung zu legen. Werden diese Prüfungskriterien verletzt, so hat dies Auswirkungen auf den Vertrag. Der EUGH in seinem Urteil zur Credit Lyonaise zu der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Bonitätsprüfung im Interesse des Darlehensnehmers erfolgt. Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die §§ 505a-d BGB n.F. auch bei Kreditinstituten Anwendung findet. Dies soll in dem zu erwartenden 2. Gesetzesentwurf seinen Niederschlag finden. Diese Regelung gilt vor allem für die Marktdarlehen, Förderkredite könnten insoweit eine Ausnahmeregelung erfahren.

Wird neben dem Förderkredit ein Marktdarlehen erforderlich, um das geförderte Bauvorhaben zu finanzieren, so gelten hier die strengen Kriterien nach § 18a KWG. Es ist zu prüfen, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag (während der gesamten Laufzeit) nachkommen kann. Dies bedeutet, dass eine pauschalierte Betrachtungsweise nur dann der Prüfung nach §18a KWG stand hält, wenn im Einzelfall darlegt werden kann, wie die Kriterien der Bonitätsprüfung zustande kamen. Die L-Bank hat z. B. eine Belastungstabelle anhand der Bruttoeinkommen entwickelt, die aussagt, welche Belastung dem Haushalt im Einzelfall zugemutet werden kann. Im Einzelfall ist dann darzulegen und zu dokumentieren, dass die pauschalierten Annahmen auch im Einzelfall Bestand haben.

Hierzu stellt sich nun die Frage, ob eine solche Bonitätsprüfung überhaupt noch vorgenommen werden kann, oder ob nicht von vornherein ein Ausgaben – Einnahmen- Vergleich angestellt werden muss anhand des Nettoeinkommens des Darlehensnehmers.

Es wird um Stellungnahme gebeten, wie die anderen Förderinstitute hier verfahren.