Sehr geehrte Damen und Herren,

Hannover hatte für den Erfahrungsaustausch in Kiel den Tagesordnungspunkt „Bearbeitungsentgelt und Landesgesetz“ eingebracht. Es wurde vereinbart, dass dieser im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage behandelt werden soll. Das wollen wir mit der neuen Plattform gleich ausprobieren.

Sowohl Bewilligungsbescheid als auch Darlehensvertrag beinhalten u.a., dass der Kunde ein (einmaliges) Bearbeitungsentgelt und einen (laufenden) Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen hat. Rechtsgrundlage hierfür sind in Niedersachsen allein die sog. Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB). Rechtlich handelt es sich bei den WFB um eine Verwaltungsvorschrift.

Aktuelle Urteile, die bei Förderdarlehen ein Begehren des Kunden auf Erstattung des Bearbeitungsentgelts und/oder der Verwaltungskostenbeiträge zurückweisen, begründen dies damit, dass sich die Verpflichtung zur Zahlung aus dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid ergebe und es daher auf die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung nicht ankomme (vgl. VG Berlin, Urteil vom 21.01.2015, Az. VG 7 K 400.14; VG Berlin, Urteil vom 19.03.2009, Az. 16 A 36.06, juris, Rdnr. 18; ähnlich: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 06.08.2014, Az. 2-15 S 40/14, S. 4/5) bzw. verweisen im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid auf die Möglichkeit verwaltungsrechtlicher Anfechtung (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, Az. 1 C 1279/14).

Hannover befürchtet, dass diese Rechtsprechung dazu führen könnte, dass sich zukünftig Kunden gegen die im Bewilligungsbescheid enthaltenen Regelungen zu Bearbeitungsentgelt und/oder Verwaltungskostenbeitrag wenden und verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Derartige Klagen dürften wohl auch Aussicht auf Erfolg haben, weil die Erhebung von Entgelten und Gebühren durch Verwaltungsakt gesetzlicher Grundlage bedarf und es hieran –zumindest in Niedersachsen- mangelt.

Wie die Rechtsgrundlagen anderer Bundesländer zeigen (vgl. z. B. § 7 Investitionsbank-Begleitgesetz Sachsen-Anhalt, § 7 HAG WoFG (Hessen), § 11 Abs. 2 NRW WFNG) wurde dort die Erhebung von Bearbeitungsentgelt und Verwaltungskostenbeitrag durch eine landesgesetzliche Vorschrift geregelt.

Zur Vermeidung von zukünftigen (verwaltungsgerichtlichen) Problemen erwägt Hannover, dem Land ebenfalls die Schaffung einer landesgesetzlichen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bearbeitungsentgelt und Verwaltungskostenbeitrag vorzuschlagen.

Hannover interessiert, ob andere Länder vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen ebenfalls Regelungsbedarf sehen und wenn ja, welche Lösungswege (z. B. Schaffung eines Paragraphen im Landeswohnungsbaugesetz oder im Investitionsbankgesetz) in Erwägung gezogen werden.

Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende.

André Sander