Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ab 30.06.2021 gelten die „EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und -überwachung“ (EBA/GL/2020/06) für den Abschluss von neuen Kreditverträgen.
Wir gehen aufgrund der Mitteilung vom VÖB vom 29.05.2020 zurzeit davon aus, dass die detaillierten Kredit-Standards für das Risikomanagement, die Prozesse und deren Überwachung auch auf Förderdarlehen anzuwenden sind.
Uns interessiert in diesem Zusammenhang, ob es diesbezüglich andere Auffassungen gibt und wenn ja, mit welcher Begründung.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Anja Jakobsen
Die EBA-Guidelines gelten für EZB-beabsichtigte Kreditinstitute und somit nicht für die ISB als LSI. Im Regelfall werden diese Guidelines durch die BaFin in nationales Recht überführt. Für LSI gelten dann oft nicht so strengere Anforderungen.
Eine Überführung dieser Richtlinie in deutsches Recht steht allerdings noch aus, so dass sich im Risikomanagement zu dieser Thematik noch keine abschließende Meinung gebildet werden konnte.
Aktuell gehen auch wir davon aus, dass die Vorgaben auf Förderdarlehen anwendbar sein werden. Allerdings ist hier noch die konkrete Umsetzung durch die BaFin im Rahmen der nächsten MaRisk-Novelle abzuwarten, da bereits einige Vorgaben durch die MaRisk erfüllt werden. Die BaFin beabsichtigt die Leitlinien bis zum 30.06.2022 umzusetzen.
Es gibt keine anderen Auffassungen bis die deutsche Aufsicht sich zur nationalen Umsetzung erklärt.
Ob und in welcher Form diese Leitlinien durch die deutschen Banken umzusetzen sind, ist nach Auffassung unseres Kreditsekretariats derzeit noch offen. Die Erklärung der BaFin ist noch abzuwarten. Die BaFin wird dabei die Guideline in der 7. MaRisk-Novelle berücksichtigen. Potsdam überprüft die Guideline derzeit auf möglichen Handlungsbedarf.
Für Förderdarlehen geht Potsdam ebenfalls grundsätzlich von der Anwendungspflicht aus, sofern nicht andere aufsichtsrechtliche Bestimmungen etwas anderes bestimmen.
Unsere Rechtsabteilung hat sich bereits im November 2020 eingehend mit der Frage der Geltung der EBA-GL für die IBB befasst. Dabei waren wir zu dem Ergebnis gekommen, dass wir diese – trotz Förderbankenausnahme – anwenden müssen und sind somit der gleichen Auffassung wie die Fragestellerin.