Wird ein Zuschuss widerrufen, so entsteht eine Rückforderung.

Hamburg interessiert zunächst, ob andere Institute diese Rückforderung wie eine Kreditforderung gemäß KWG und CRR behandeln und (wie Hamburg) im Meldewesen berücksichtigen.

Die Geschäftspartnerdaten haben in diesem Fall nicht den Umfang, den sie für eine Kreditforderung haben müssten, so dass zusätzliche Informationen und Unterlagen nach dem Widerruf einzuholen wären (z.B. PEP, wirtschaftliche Berechtigung, Risikoklassifizierung, Eigenkapitalunterlegung). Zudem wäre ein Ausfall des Schuldners (vormals Zuwendungsempfängers) nach Art. 178 CRR melderelevant.

Hamburg interessiert,

  1. wie andere Institute die Rückforderung im Bankenprozess behandeln und ob dabei unterschieden wird, ob die Forderung
    a) allein öffentlich-rechtlich verfolgt wird oder
    b) aufgrund einer Vereinbarung gestundet oder in Raten zurückgezahlt wird.
  2. wie mit zurückgeforderten Zuschüssen im Rahmen von AnaCredit verfahren werden soll. Hamburg beabsichtigt, sie wie Kreditforderungen zu behandeln.