Mainz zahlt Raten eines Modernisierungsdarlehens grundsätzlich erst nach Erreichen eines gewissen Baufortschritts aus. Die Arbeiten müssen ausgeführt sein und dem Kunden Rechnungen vorliegen. Zahlungen an Handwerker vor Ausführung der Arbeiten nimmt die ISB grundsätzlich nicht vor. Auf Anweisung des Kunden bestätigt die ISB, dass die Zahlung nach Rechnungstellung direkt an den Handwerker erfolgen kann. Werden die Modernisierungskosten neben dem ISB Darlehen mit Fremd-/Eigenkapital finanziert, sind diese Mittel zuerst abzurufen. Steht die Modernisierung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ankauf des Objekts, muss die Eigentumsumschreibung erfolgt oder jedenfalls sichergestellt sein.
Dieses Vorgehen stößt in der Praxis häufig auf Probleme.
Werden die Modernisierungsarbeiten in Selbsthilfe ausgeführt, wird das Darlehen häufig benötigt, um zunächst das Material oder einen Teil des Materials zu erwerben.
- Mainz interessiert, ob andere Institute in derartigen Fällen Vorschüsse zahlen. Wenn ja, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen? Wie ist die zweckgerichtete Verwendung eines Vorschusses nachzuweisen?
Teilweise gestatten die Verkäufer eines Objekts bereits vor Kaufpreisfälligkeit, jedenfalls aber vor Eigentumsumschreibung dem Käufer, mit Modernisierungsarbeiten zu beginnen. Aufgrund der eingeschränkten Sicherungszweckerklärung kann vor vollständiger Kaufpreiszahlung regelmäßig die Grundschuld nicht zur Sicherung des Modernisierungsdarlehens genutzt werden.
- Mainz interessiert, ob andere Institute in derartigen Fällen trotzdem bereits aus dem Modernisierungsdarlehen zahlen (auch vor Abgabe der Unbedenk-lichkeitsbescheinigung).
Mainz lässt sich grundsätzlich keine Rechnungen über durchgeführte Modernisierungsarbeiten vorlegen, möchte aber stichprobenartig die ordnungsgemäße Mittelverwendung überprüfen.
- Mainz interessiert, ob und wie andere Institute die Durchführung der Modernisierungsarbeiten überprüfen.
Werden Modernisierungen ausschließlich von Dritten finanziert, räumt Mainz dem Modernisierungsdarlehen des Dritten ganz oder teilweise den Vorrang ein, da die Modernisierung dem Objekt zu Gute kommt. Eine Wertermittlung oder –schätzung wird von Mainz jedoch nicht vorgenommen.
Mainz interessiert, ob andere Institute Dritten ebenfalls den Vorrang einräumen und ob sie sich die Durchführung der Modernisierung vom Kunden oder dem Dritten nachweisen lassen.
Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen an einem geförderten Bauobjekt durchgeführt werden sollen und diese von Dritten finanziert werden sollen, räumt Schwerin hierfür den Vorrang ein.
Voraussetzung ist, dass es sich um wertverbessernde Maßnahmen handelt. Hierzu ist der Darlehensvertrag der finanzierenden Bank einschließlich Zweckbestimmung vorzulegen. Eine gesonderte Wertermittlung erfolgt nicht. Eine EVE wird angefordert.
Vorschüsse sind nur bei Modernisierungsförderungen mit Investitions-volumen über 500 EUR/m² zulässig, Auszahlungen bei Baubeginn sind zudem auf 50 % beschränkt, darüber hinaus ist Bedarf weder akzeptabel noch vorgekommen, zur Endabnahme ist stets eine Architektenbestätigung vorzulegen, ob ggf. Vorränge eingeräumt werden würden ist offen, tendenziell aber wohl möglich.
Eine eigene Förderprogrammregelung existiert nicht. Im Rahmen der Zweiterwerbsförderung kommen die Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung durch die Wohnraumförderstellen oder Vor-Ort-Besichtigungen vor (eine Begrenzung auf die letzte Rate hat sich nicht bewährt!). Vorschüsse werden nicht gewährt.
Keine Zahlung von Vorschüssen, Auszahlungen erfolgen unabhängig vom Bautenstand, der Darlehensnehmer hat die Möglichkeit, sich das Darlehen in zwei Raten auszahlen zu lassen, nach Fertigstellung erfolgt die zweckbestimmte Verwendung durch Legung eines Verwendungsnachweises, hier erfolgt Auflistung der Rechnungsbelege durch den Kunden, Wohnungsbauprogramme sind grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass Vergabe als Nachrangdarlehen erfolgen kann.
Förderungen bis 25.000 EUR werden in einer Summe ausgezahlt, eine Prüfung der Realisierung erfolgt nur stichprobenweise, Vorrangsein-räumungen sind möglich.
Wie Dresden, Vorränge werden grds. nicht gewährt, Ausnahmen sind aber denkbar.
Modernisierungsförderung nur im Zusammenhang mit Erwerb, Aus-zahlungen erfolgt in Raten von 30, 60 und 10 %, die Prüfung der Realisierung obliegt den Bewilligungsbehörden.
Vorschüsse werden gewährt, ihre Höhe und Voraussetzungen werden individuell bestimmt, Auszahlungen erfolgen nur gegen Nachweis der Kauf-preiszahlung, bei Modernisierungsmaßnahmen gegen Rechnungsvorlagen.
Vorschüsse werden in Ausnahmefällen gewährt, ansonsten muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegen, die Realisierung ist durch Fotos zu belegen, bei Förderungen ab 30.000 EUR auch durch Rechnungen, Vorränge werden gewährt.
Vorschüsse werden nicht gewährt, die Realisierung der Maßnahme wird geprüft (Vorortkontrollen, Techniker).
Die Problematik hat keine Relevanz, denn bei Auszahlungen in drei Raten (Vorhaben bis 50.000 EUR in zwei Raten) erfolgt nur die Auszahlung der ersten Rate i. H. v. 30 % über Düsseldorf (Auflassungsvormerkung aus-reichend), Kontrolle der Auszahlungsvoraussetzungen für die weiteren Raten erfolgt über die Bewilligungsbehörden.
Vorränge werden grds. nicht gewährt, über Ausnahmen entscheidet ggf. die Bewilligungsbehörde.
Wie Berlin, Vorschüsse sind im Übrigen möglich zur Begleichung von Rechnungen, die innerhalb von acht Wochen fällig sind, vor Auszahlung ist die Realisierung nachzuweisen.
Modernisierungsförderungen bei Eigennutzung sind nicht förderfähig. Auszahlungen erfolgen im Übrigen nur nach Realisierung der Maßnahme.
Eigentümerschaft und bewilligungsgemäße Besicherung müssen vor Auszahlung sichergestellt sein. Förderungen bis 50.000 EUR können auf Anforderung in einer Summe ausgezahlt werden (bis zu 5 Raten), sonst sind Baufortschrittsprüfungen erforderlich. Künftig auch Architektenbestätigung möglich.