Die ISB bewahrt die Akten der Wohnraumförderung in Anlehnung an HGB und AO grundsätzlich einheitlich 10 Jahre nach Rückzahlung der Darlehensmittel, teils nach Ablauf der Bindungen, auf und vernichtet sie dann. Gem. § 8 Abs. 4 GWG sind einige Unterlagen, die wir auch zu den Akten genommen haben, nach 5 Jahren unverzüglich zu vernichten, entweder beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet, oder  beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Angabe festgestellt worden ist. Dies ist mit unserer bisherigen Praxis zur Archivierung nach dem Wortlaut des Gesetzes  nicht vereinbar.  Wir möchten jedoch nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten einige Unterlagen aus den Akten „unverzüglich“ entfernen und nur den Rest weiterhin aufbewahren. Uns interessiert daher, wie dies in anderen Instituten gelöst wird.