In Bremen wird zurzeit in den Ressorts (Ministerien) diskutiert, wann die LHO bei der BAB Anwendung finden soll.
Hier geht es insbesondere um die von der BAB erteilte Zinsverbilligung im Rahmen des KfW-Unternehmer-/Gründerkredites, den die BAB an die jeweiligen Hausbanken weiterleitet. Die BAB hat hier einen Globaldarlehensvertrag mit der KfW geschlossen. Er enthält die Verpflichtung für die BAB einen entsprechenden Fördermehrwert zu erbringen. Diesen Fördermehrwert leistet die BAB in Form einer Zinsverbilligung. Die Mittel für die Zinsverbilligung erwirtschaftet die BAB selbst. Sie erhält demnach keine Mittel aus dem Haushalt des Landes. Das Land hat die BAB auch nicht mittels separater Vereinbarung (z.B. im Rahmen eines Geschäftsbesorgungs- oder Beleihungsvertrages etc.) beauftragt diese Aufgaben für das Land wahrzunehmen.
Das Finanzressort ist nunmehr der Auffassung, dass die Zinsverbilligung, die die BAB hier leistet, eine Zuwendung nach LHO sei.
Grundlage für die Geschäfte der BAB ist das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts (sogenanntes Beleihungsgesetz). Es regelt die Haftungsübernahme für die BAB. Die konkrete Aufgabenwahrnehmung regelt einegesonderter Gesellschaftervertrag. Aussagen zur Anwendung der LHO sind nicht enthalten.
Die BAB wird beispielsweise in der Wohnraumförderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung für das Land tätig. Neben dem o.g. Beleihungsgesetz ist hier Grundlage ein entsprechender Beleihungsvertrag, der genau regelt, welche Aufgaben die BAB für das Land tätigen soll. Die Mittel für die soziale Wohnraumförderung werden vom Land finanziert. Das hier die LHO Anwendung findet steht für die BAB außer Frage.
Uns interessiert wie in anderen Bundesländern – insbesondere mit dem KfW-Unternehmer-/Gründerkredit – verfahren wird. Unterliegen Sie als Förderbank auch der LHO wenn Sie keine separate Vereinbarung mit dem Land getroffen haben und Förderungsmittel vergeben, die Sie selbst erwirtschaftet haben?
Für Ihre Rückmeldungen bedanken wir uns schon jetzt im Voraus.
Bei der Gewährung, Verwaltung und Abwicklung staatlicher Finanzierungshilfen sind die maßgeblichen Vorschriften der LHO für die ISB zu beachten (vgl. § 15 Absatz 2 ISBLG). Bei selbst erwirtschafteten Mitteln hat die ISB die LHO zwar zu beachten. Jedoch gilt dies für die ISB als sonstiges Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts gemäß § 112 Absatz 2 Satz 2 LHO-RLP nur sehr eingeschränkt.
Bei der dargelegten Zinsverbilligung aus Eigenmitteln wird die LHO daher nur eingeschränkt (§ 112 Absatz 2 Satz 2 LHO-RLP) angewendet.
Für die Refinanzierung des NRW.BANK-Programms NRW.BANK.Mittelstandskredit hat unser Haus ebenfalls einen Globalrefinanzierungsvertrag mit der KfW aus deren Unternehmerkredit abgeschlossen. Auch von der NRW.BANK wird hier vertraglich ein sogenannter „Fördermehrwert“ in Gestaltung einer eigenen Zinssubvention gefordert.
Vor dem Hintergrund, dass unser Haus das Förderprogramm NRW.BANK.Mittelstandskredit in eigenem Namen und für eigene Rechnung anbietet, dass heißt keine Einbindung oder Beauftragung oder Mittelbereitstellung durch ein Ministerium des Landes NRW vorliegt, gehen wir zur Zeit davon aus, dass die LHO des Landes NRW für dieses Förderprogramm keine Geltung hat. Bisher gab es auch keine bekannte Anfrage unserer Auftraggeber, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
Die Aufgaben der L-Bank sind gesetzlich normiert im Gesetz über die L-Bank. Die L-Bank ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und unterstützt das Land Baden-Württemberg bei der Wahrnehmung seiner öffentlichen Aufgaben. Hierzu steuert die Bank regelmäßig Bankbeitragsmittel bei, die im Staatshaushaltsplan des Landes nachrichtlich veröffentlicht werden. Diese Mittel unterliegen den Normierungen der LHO.
Daneben kann die L-Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen. Die L-Bank setzt bei KfW Darlehen, die im Rahmen eines Globaldarlehensvertrages mit der KfW ausgereicht werden, ebenfalls Mittel der Bank (Bankbeitrag) zur Erbringung eines entsprechenden Fördermehrwertes ein.
Diese Bankbeitragsmittel unterliegen nicht der LHO.
Vergünstigungen, die die ILB aus eigenen Mitteln gewährt (das dürfte dem von der BAB beschriebenen Vorgang entsprechen), sind Beihilfen bzw. können solche sein.
Sie sind nach Rücksprache mit unserem Rechtsreferat jedoch keine Zuwendungen i. S. d. §§ 23, 44 LHO. Gemäß § 112 LHO finden auf Institutionen wie die ILB besetimmte Normen der LHO Anwendung, nicht aber die das Zuwendungsrecht betreffenden.
In § 105 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) ist bestimmt, dass für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen –wie die NBank- die Vorschriften der LHO entsprechend gelten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. In § 13 Abs.3 NBankG wird geregelt, dass die §§ 106 bis 110 der LHO auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der NBank keine Anwendung finden. Daraus folgt, dass die §§ 1 bis 87 LHO generell von der NBank zu beachten sind.. Das zuständige Ministerium kann hiervon im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof Ausnahmen zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht (§ 115 Abs. LHO).
Die IB.SH wurde durch das Investitionsbankgesetz (IBG) vom 07.05.2003 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das IBG sieht in
§ 16 vor, dass die LHO grundsätzlich keine Anwendung findet. Anwendbar sind lediglich Bestimmungen der LHO, die die Beteiligung des Landes bzw. der IB.SH an Unternehmen betreffen. Durch § 16 IBG hat der Gesetzgeber von der Möglichkeit der LHO, für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Geltung der Vorschriften der LHO auszuschließen, weitgehend Gebrauch gemacht. In der Gesetzesbegründung zu § 16 IBG wird darauf hingewiesen, dass die IB.SH ein Kreditinstitut im Sinne des KWG sei und zudem gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 IBG nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, wenn die haushaltsrechtlichen Vorschriften mit den darin enthaltenen Restriktionen überwiegend nicht zur Anwendung gelangen würden.
§ 16 IBG differenziert nicht danach, ob die IB.SH im Rahmen der Immobilienförderung Mittel aus der sozialen Wohnraumförderung (Förderungen auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsgesetzes) oder der allgemeinen Wohnraumförderung
(u. a. Förderungen aus von der KfW refinanzierten Programmkrediten) gewährt. Es spielt grundsätzlich auch keine Rolle, ob Fördermittel aus dem Landeshaushalt stammen oder von der IB.SH selbst erwirtschaftet werden. Diese Grundsätze gelten auch für die Gewährung von Krediten an die gewerbliche Wirtschaft, also auch für den von Bremen angesprochenen KfW-Unternehmer-/Gründerkredit, der von der IB.SH allerdings ohne Zinsverbilligung gewährt wird.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es im Falle der Durchführung von Aufgaben aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenübertragungsvertrages zwischen Land und IB.SH vorkommen kann, dass die Vertragsparteien im Vertrag die entsprechende Anwendung von Vorschriften der LHO vereinbaren.