Zurückkommend auf die Mitte 2016 von Berlin gestellte Anfrage zu den von den einzelnen Förderinstituten verwendeten Ansätzen für Kosten des Lebensunterhalts (Pauschalen, Verfahrensweise zur Ermittlung etc. – siehe Archiv hier direkt unter Lakra.net: https://lakra.net/ansaetze-fuer-kosten-des-lebensunterhalts/) bitten wir um kurzfristige Rückinformation der Schwesterinstitute, inwieweit die damaligen Größenordnungen/Aussagen jeweils noch aktuell sind oder ob es zwischenzeitlich Anpassungen gegeben hat.
Für die Thüringer Aufbaubank lässt sich an dieser Stelle mitteilen, dass sich aufgrund einer ab 2019 geplanten ca. 5 %igen Anhebung der Sätze nunmehr
– für die erste Person eines Haushaltes: 795 EUR (alt: 756 EUR) und
– für jede weitere Person zusätzlich: 265 EUR (alt: 252 EUR)
ergeben würden.
Die ISB orientiert die Lebenshaltungskosten an der Regelbedarfsstufen des SGB und wird über eine Anhebung Anfang 2019 nachdenken. Eine Anhebung hat seit 2013 nicht stattgefunden, da es sich nur um geringfügige Beträge handelte.
Von Seiten der SAB ist eine Anpassung der Lebenshaltungskosten in 2019 nicht geplant. Insofern haben sich am Verfahren und der Höhe der angesetzten Pauschalen keine Veränderungen ergeben.
Die IB.SH hat systematisch keine Veränderungen an der Regelung vorgenommen. Lediglich wird eine Anpassung an den jeweiligen Sozialhilfesatz vorgenommen.
In Niedersachsen werden derzeit noch die Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 des Zwölften Sozialgesetzbuches zugrunde gelegt. Mit den Anfang 2019 in Kraft tretenden Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen werden die in Bayern geltenden Sätze angesetzt.
Die IBB hat im Juli 2018 Anpassungen der Pauschalen vorgenommen.
Aktuell gelten bei uns folgende Lebenshaltungskostenpauschalen (zu verwenden bei Immobilienfinanzierungen von Verbrauchern):
Wer? Höhe?
Paar 13.680,00 EUR p.a
Single 9.060,00 EUR p.a.
Kind ab 18 Jahre, im Haushalt lebend 4.380,00 EUR p.a.
Kind 14 bis 17 Jahre 4.170,00 EUR p.a.
Kind 6 bis 13 Jahre 3.910,00 EUR p.a.
Kind 0 bis 5 Jahre 3.170,00 EUR p.a.
Die Lebenshaltungspauschale beinhaltet alle üblichen Kosten insbes. für Lebensmittel, Kleidung, PKW, KITA-/Hortkosten.
In Bayern ist die Tragbarkeit der Belastung in Abschnitt 33 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 geregelt. Zum Lebensunterhalt müssen dabei aktuell mindestens verbleiben:
– für den Antragssteller 1.000 EUR monatlich
– für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 250 EUR monatlich
– ab dem dritten Kind ein Betrag von 200 EUR monatlich
(Ehepaar mit drei Kindern -> 1.950 EUR monatlich)
Die Mindestrückbehaltsätze gemäß den nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsbestimmungen (Nr. 5.7) werden jährlich nach dem Verbraucherpreisindex für NRW (lt. IT.NRW) an die Preisentwicklung angepasst. Für 2018 ergeben sich damit folgende Sätze:
– für einen Einpersonenhaushalt: 800 Euro (alt: 780 Euro)
– für einen Zweipersonenhaushalt: 1.025 Euro (alt: 1.000 Euro)
– für jede weitere Person bei größeren Haushalten: 260 Euro (alt: 255 Euro)
Die Anpassung der Sätze für 2019 bedarf noch der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.