Berlin fragt, welche Ansätze für Kosten des Lebensunterhalts werden von den einzelnen Banken genutzt, welche Pauschalen angesetzt und woher kommen diese Zahlen?
Ansätze für Kosten des Lebensunterhalts
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In Hessen sind für die Bestreitung des Lebensunterhalts folgende pauschalen Sätze vorgesehen. Es werden berücksichtigt:
– 750 Euro für einen Einpersonenhaushalt
– 1000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
– 250 Euro für jede weitere Person bei größeren Haushalten.
Diese Sätze sind nicht nur Grundlage für die Prüfung der Tragbarkeit der Belastung bei der Förderentscheidung selbst, sondern auch bei späteren Geschäftsvorfällen (z.B. Schuldhaftentlassungen).
Sie wurden mit den zuständigen Ministerien festgelegt.
In Bremen erfolgt nach den Förderungsrichtlinien eine Förderung nur, wenn unter Zugrundelegung des verfügbaren (Haushaltsnetto-) Einkommens nach Abzug eines voraussichtlichen Lastenzuschusses die Belastung einschließlich der voraussichtlichen Betriebskosten und unter Berücksichtigung sonstiger Zahlungsverpflichtungen (z. B. Unterhaltszahlungen, Belastungen aus Fremdkrediten etc.) auf Dauer tragbar erscheint. Die Tragbarkeit ist gegeben, wenn das dann verbleibendeEinkommen den Betrag der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII einschließlich eines Sicherheitszuschlages (höchstmöglicher Freibetrag nach § 30 SGBII) überschreitet.
Diese Sätze werden auch bei später auftretenden Geschäftsvorfällen (z.B. Schuldhaftentlassung etc.) herangezogen.
Antwort Mainz
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz hat für die Belastungsberechnung im Rahmen der Eigentumsförderung folgende Beträge als Mindestbehalt festgelegt:
• 1-Personhaushalt EUR 500,00
• 2.-Personhaushalt EUR 1.000,00
• 3-Personhaushalt EUR 1.300,00
• 4-Personhaushalt EUR 1.600,00
• jeden weiteren Haushaltsangehörigen EUR 250,00
Die Mindestbehaltsätze sind in Anlehnung an die Sozialhilferegelsätze mit einem Zuschlag von rd. 20 % festgesetzt worden. In begründeten Einzelfällen kann von diesen Sätzen abge-wichen werden.
Mainz, 28.06.2016
In Schleswig-Holstein muss dem Antrag stellenden Haushalt nach Abzug sämtlicher Belastungen aus der Immobilie und aus Privatkrediten mind. der 1,4 fache Regelbedarf nach dem XII. SGB verbleiben. Die folgenden Beträge beinhalten den 1,4 fachen Satz:
Regelbedarfsstufe Erläuterung Betrag
Regelbedarfsstufe 1 Alleinstehende oder Alleinerziehende 565,60 EUR
Regelbedarfsstufe 2 Zusammen lebende (Ehe-)Partner 509,60 EUR
Regelbedarfsstufe 3 Weitere erwachsene Personen, (z. B Kinder ab
18 Jahre oder die Großmutter) 453,60 EUR
Regelbedarfsstufe 4 Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 428,40 EUR
Regelbedarfsstufe 5 Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 378,00 EUR
Regelbedarfsstufe 6 Kinder von 0 bis unter 6 Jahren 331,80 EUR
Bei Verzicht auf die Mindestquote der Eigenleistungen muss mind. der 1,5 fache Regelbedarf verbleiben.
Diese Regelung gilt gleichermaßen für Förderdarlehen als auch für Darlehen aus dem Eigenvermögen. Einziger Unterschied ist, dass bei Darlehen aus dem Eigenvermögen für einen 1 Personen-Haushalt ein Mindestbetrag von 750 EUR verbleiben muss.
In Mecklenburg-Vorpommern werden im Rahmen der Prüfung der Tragbarkeit der Belastung die nachfolgend aufgeführten Werte für das Grenzeinkommen herangezogen:
– für einen 1-Personenhaushalt 650 EUR,
– für einen 2-Personenhaushalt 900 EUR,
– zuzüglich für jede weitere zum Haushalt zählende Person 220 EUR.
Die SAB setzt bei der Kapitaldienstberechnung für Lebenshaltungskosten des Haushalts (ohne Mietausgaben) Pauschalen je nach Haushaltseinkommen und -größe oder höhere Kosten nach Angabe aus Selbstauskunft an. Die Höhe der Pauschalen hat insofern eine sehr breite Spreizung (Beispielhaft: Drei-Personen-Haushalt mit 75.000 € Bruttoeinkommen 1.550 €/Monat Pauschale) und wird einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen.
Förderrichtlinie bzw. Fördervereinbarungen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Thüringer Aufbaubank sehen hierzu folgende Regelungen vor:
„Mit dem Förderdarlehen soll eine tragbare Belastung erreicht werden, hierbei müssen mindestens folgende Beträge im Monat zum Lebensunterhalt verbleiben:
– für die erste Person eines Haushaltes: 756 EUR
– für jede weitere Person zusätzlich: 252 EUR
Bei der Ermittlung dieser Beträge ist vom nachhaltigen monatlichen Familiennettoeinkommen einschließlich Kindergeld und etwaigem Lastenzuschuss abzüglich der sich aus dem Darlehensantrag ergebenden Belastung aus dem Bauvorhaben sowie ggf. weiterer individueller Belastungen (bspw. Unterhaltszahlungen, Kreditraten etc.) auszugehen. Die Beträge sind als untere Grenze anzusehen. Es kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass die Belastung tragbar ist, wenn (nur) diese Beträge zum Lebensunterhalt verbleiben. Die Tragbarkeit der Belastung muss nicht nur zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung, sondern langfristig* gewährleistet sein. Deshalb sind Änderungen in der Belastungsentwicklung zu berücksichtigen, sofern diese zum Zeitpunkt der Bewilligung schon beurteilt werden können (z. B. Wegfall des Kindergeldes, Ausscheiden aus dem Erwerbsleben usw.).“
* Betrachtungszeitraum: 3 Jahre
Die Tragbarkeit der Belastung gilt als gegeben, wenn den Antragstellern nach Abzug des Kapitaldienstes für die Förderdarlehen sowie der Fremddarlehen, den Bewirtschaftungskosten für das Bauvorhaben und sonstigen über die Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens hinaus bestehenden nicht objektgebundenen Zahlungsverpflichtungen (z. B. Unterhaltszahlungen, private Kranken-/Rentenversicherungen, Belastungen aus Fremdkrediten) folgendes Mindesteinkommen verbleibt:
1 Person = EUR 700,00
2 Personen = EUR 850,00
3 Personen = EUR 1.000,00
4 Personen = EUR 1.150,00
zuzüglich für jede weitere Person EUR 150,00
Diese Ansätze sind abgeleitet aus Vorgaben der Nord/LB. Wir nehmen für unsere Kundenklientel einheitlich die Mindestpauschalen für Lebenshaltungskosten ( keine Berücksichtigung steigender Nettoeinkommen, keine Differenzierung von Einzelfällen)
Nach den Wohnraumförderbestimmungen des Landes Niedersachsen ist die finanzielle Belastung bei selbst genutztem Wohneigentum tragbar, wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach Abzug der Belastung aus dem zu fördernden Objekt und der weiteren Zahlungsverpflichtungen ein Betrag zum Lebensunterhalt verbleibt, der mindestens 10 %über den Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII liegt.
Die nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsbestimmungen (Nr. 5.7) sehen für die Bestreitung des Lebensunterhalts pauschale Sätze vor. Es werden berücksichtigt:
– 780 Euro für einen Einpersonenhaushalt
– 1000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
– 255 Euro für jede weitere Person bei größeren Haushalten.
Diese Sätze sind nicht nur Grundlage für die Prüfung der Tragbarkeit der Belastung bei der Förderentscheidung selbst, sondern auch bei späteren Geschäftsvorfällen (z.B. Schuldhaftentlassungen).
Sie werden in einem festgelegten Verfahren an die Preisentwicklung angepasst.
In Bayern sind die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mindestbeträge in den Bayerischen Wohnraumförderungsbestimmungen vorgegeben. Nach Abzug der Belastung aus der Immobilie, müssen zum Lebensunterhalt verbleiben:
– für den Antragssteller 1.000 €,
– für jede weitere zum Haushalt rechnende Person zusätzlich 250 € monatlich,
– ab dem dritten Kind ein Betrag von monatlich 200 €.
Die Brandenburgischen Förderbestimmungen für Wohneigentum sehen vor, dass von dem nachhaltig erzielbaren Haushaltsnettoeinkommen nach Abzug der realen Belastungen ein Mindestrückbehalt verbleiben muss. Dieser Mindestrückbehalt orientiert sich an den Regelbadarfsstufen des Landes und unterliegt schon von daher einer jährlichen Überprüfung (in der Regel Anpassung).
Konkret muss jeder Förderhaushalt bis einschließlich 4 Personen bei Zusage über einen Mindestrückbehalt von 150% des Regelbedarfs verfügen. Bei Haushalten ab 5 Personen muss der Mindestrückbehalt 130% des Regelbedarfs aufweisen.
Die genauen Zahlen sowie weitere Informationen liefern wir bei Interese gerne nach.