Wie handhaben andere Förderbanken eine Änderung des Darlehensvertrages z.B. Zinssenkung oder Änderung des Tilgungssatzes?
Senden diese ihren Kunden eine ganz neue Förderzusage und einen neuen Darlehensvertrag zu oder nur ein Änderungsschreiben zu den einzelnen Änderungen?
Bislang eine Erhöhung umgesetzt, Basis: vertraglicher Vorbehalt zur jederzeitigen Konditionsanpassung durch Ministeriumentscheidung auf Grundlage § 44 II. WoBauG, Umsetzung über einseitiges, mit Ministerium abgestimmtes, maschinelles Änderungsschreiben.
Bei KfW-Refinanzierungen nur Änderungsschreiben, es sei denn, KfW erstellt neue Förderzusage, bei Förderdarlehen Zinserhöhungen neuer Vertrag, sonst Änderungsschreiben.
Eigengeschäft: bankübliches Verfahren, Laufzeit 10 Jahre, Zinsanpassung wird vertraglich vereinbart, Treuhandgeschäft: Konditionsanpassungen per einseitigem Schreiben.
Keine Veränderungen am Vertrag (ZWB regelt alles), bei etwaigen Prolongationen nur formloses Schreiben.
Bei neuem Bescheid immer neuer Darlehensvertrag, bei Zinserhöhungen nur Schreiben, da bereits im Darlehensvertrag vorgesehen.
In der Regel neue DV, für Eigenprodukte einseitiges Änderungsschreiben mit Widerspruchsmöglichkeit.
Wie München, Tilgung festgelegt 1 – 3 % in der Zinsverbilligungsphase, Erhöhung nicht möglich, bei Rückzahlung eventuell VE, in Ausnahmefällen Änderungen durch einseitiges Schreiben.
Flexibel bei Konditionsänderungen, in der Regel nur Änderungsschreiben, bei Nachbewilligung neue Verträge.
Modifizierungen im Wege einer Änderungsvereinbarung, Nachbewilligung mit neuem Vertrag.
Wie München, bei den dem Sondervermögen zugehörigen Forderungen werden Nachträge erstellt.
Wie München, Konditionen festgeschrieben, ansonsten Nachtrag zum Darlehensvertrag.
Vertragliche Änderungen prinzipiell ausgeschlossen, Zinsänderungen sind bereits vertraglich vorgesehen, jederzeitiges Rückzahlungsrecht, bei Antragstellung muss Kunde sich für Tilgungsoption entscheiden.
Privatrechtlich Änderungsvertrag, öffentlich-rechtliches formloses Schreiben, aktuell Prüfung einer Übernahme öffentlich-rechtlicher Verträge ins Eigenobligo.
Im Treuhandgeschäft bei Zinsänderungen formloses Schreiben, sonst neue Verträge.
Wegen schlechter Erfahrungen „volles Programm“ inklusive Infoblätter, immer vertragliche Änderung.