1. Welche Erfahrungen haben die anderen LFIs mit der Abtretung von Rückgewähransprüchen aus vorrangigen Grundschulden seit der letzten Verbraucherrechterichtlinie gemacht? Früher hatten wir für die Abtretungserklärung der Rückgewähransprüche (Unterschrift des Eigentümers) und Kenntnisnahme der Abtretungsanzeige (Unterschrift des Vorranggläubigers) ein Formular, sodass der Vorranggläubiger die Unterschrift des gemeinsamen Kunden zur Kenntnis nehmen konnte. Heute haben wir zwei getrennte Erklärungen, da wir die Abtretungserklärung (Unterschrift des Eigentümers) mit der Zweckerklärung für Grundschulden sowie der persönlichen Haftungsübernahme verschmolzen haben, um dafür insg. nur eine Kundeninformation zusätzlich versenden zu müssen. Der Vorranggläubiger sieht nunmehr nicht die Unterschrift des Eigentümers.

 

    2. Macht es aus Sicht der anderen Förderinstitute auch Sinn, da Abtretung von Rückgewähransprüchen/Einmalvalutierungserklärungen übliche Usance im (Hypotheken-) Kreditgeschäft ist, eine generelle Bestätigung der Rückgewähransprüche in der Kreditwirtschaft anzustreben, um „Bürokratie“ bei allen beteiligten Kreditinstituten abzubauen?

 

    3. Falls nicht, wäre ein einheitlich akzeptierter – über den VÖB abzustimmender – Wortlaut konsensfähig, da wir nicht selten Streichungen oder Beanstandungen unseres Formulars erleben. Und besteht dieses Problem bei den anderen Förderinstituten auch?