- 1. Welche Erfahrungen haben die anderen LFIs mit der Abtretung von Rückgewähransprüchen aus vorrangigen Grundschulden seit der letzten Verbraucherrechterichtlinie gemacht? Früher hatten wir für die Abtretungserklärung der Rückgewähransprüche (Unterschrift des Eigentümers) und Kenntnisnahme der Abtretungsanzeige (Unterschrift des Vorranggläubigers) ein Formular, sodass der Vorranggläubiger die Unterschrift des gemeinsamen Kunden zur Kenntnis nehmen konnte. Heute haben wir zwei getrennte Erklärungen, da wir die Abtretungserklärung (Unterschrift des Eigentümers) mit der Zweckerklärung für Grundschulden sowie der persönlichen Haftungsübernahme verschmolzen haben, um dafür insg. nur eine Kundeninformation zusätzlich versenden zu müssen. Der Vorranggläubiger sieht nunmehr nicht die Unterschrift des Eigentümers.
- 2. Macht es aus Sicht der anderen Förderinstitute auch Sinn, da Abtretung von Rückgewähransprüchen/Einmalvalutierungserklärungen übliche Usance im (Hypotheken-) Kreditgeschäft ist, eine generelle Bestätigung der Rückgewähransprüche in der Kreditwirtschaft anzustreben, um „Bürokratie“ bei allen beteiligten Kreditinstituten abzubauen?
- 3. Falls nicht, wäre ein einheitlich akzeptierter – über den VÖB abzustimmender – Wortlaut konsensfähig, da wir nicht selten Streichungen oder Beanstandungen unseres Formulars erleben. Und besteht dieses Problem bei den anderen Förderinstituten auch?
Wie Kiel heute, keine Schwierigkeiten, im weiteren Verlauf wird z. T. Nachweis über Auskunftsermächtigungen durch die gemeinsamen Kunden verlangt, generelle Bestätigung grds. zu befürworten, keine Vorbehalte gegen „VÖB-basierte“ Vereinheitlichung.
Anzeigen werden vorgenommen, bislang keine Streichungen. Punkt 2 wird befürwortet.
Wie Kiel früher, Keine Probleme, Erklärung enthält beide Teile.
Wie Mainz, bei Vorrang wird Bestätigung von Vorranggläubiger verlangt mit Inanspruchnahme, Zinssatz etc., dass Einmalvalutierungserklärung abgegeben wird, tlw. Schwierigkeiten mit Allianz AG, die Kopie der Grundschuldbestellungsurkunde fordert, Streichungen selten, bei absoluter Weigerung wird dem entsprechenden Gläubiger die Nichtakzeptanz von Finanzierungsplänen mit seiner Beteiligung angedroht.
Anzeige ggü. Vorranggläubiger + Hereinnahme Einmalvalutierungs-erklärung, Wortlaut war in der Vergangenheit mit Kreditwirtschaft abgestimmt und wäre überarbeitungsbedürftig, vor diesem Hintergrund wird VÖB-Wortlaut bzw. Abstimmung mit Förderern begrüßt, aber als wenig Erfolg versprechend eingeschätzt.
Nutzt Vordrucke des Sparkassenverlages, Zweckerklärung beinhaltet Abtretung der Rückgewähransprüche, keine Hereinnahme von Einmalvalutierungserklärungen. Ein „VÖB-Projekt“ würde befürwortet werden.
Wie Frankfurt.
Wie Kiel heute, nutzt für Anzeige separates Formular „Rückgewährer-klärung“ ohne Bestätigung des Eigentümers, kaum Probleme.
Abtretung im Darlehensvertrag und GS-Bestellung, Abtretungsanzeige ohne Unterschrift des Darlehensnehmers, im Falle von Streichungen wird – ggf. auch mit Nachdruck – auf eine in den 60er Jahren vorgenommene Verständigung der Banken zu Fördervoraussetzungen verwiesen, gute Praktikabilität, kaum Probleme.
Nutzt eine einteilige Erklärung mit Schuldner und Bank, Streichungen werden in Einzelfallentscheidung anerkannt. Ein „VÖB-Projekt“ würde befürwortet werden.
Keine Probleme, Abtretung erfolgt im Rahmen der Grundschuldbestellungs-urkunde und ist Voraussetzung für die erste Auszahlung, vertretbare Streichungen/Änderungen werden akzeptiert.
Abtretung der Rückgewähransprüche ist Bestandteil der Grundschuldverpflichtungserklärung (GSE), welche nach den Förderrichtlinien abzugeben ist. Der Inhalt der GSE wird nach Konsultation mit den Bankenverbänden erstellt. 1. Teil: Erklärung Schuldner, 2. Teil: Erklärung Vorranggläubiger. Änderungen werden nicht akzeptiert. Im Rahmen der Abwicklung werden nicht selten Verstöße der Vorranggläubiger gegen Verpflichtungen aus der GSE offenbar, die in Einzelfällen zu Schadensersatzprozessen gegen diese führen.
Zweckerklärung und Abtretung der Rückgewähransprüche Bestandteil des Darlehensvertrages, Anzeige erst ggü. Vorranggläubiger, danach Darlehensnehmer. Ein Schadensersatzprozess wegen Missachtung gegen die Deutsche Bank als Drittschuldnerin war beim BGH erfolgreich.
Abtretung Bestandteil des Darlehensvertrages, grundsätzlich keine Probleme, tlw. Probleme mit Einmalvalutierungserklärungen.
Nutzt Formulare des Sparkassenverlages, Abtretung ist bislang nie bezweifelt worden; Vorgängerinstitute hatten Vereinbarung mit Banken, die nicht erneuert wurden. Kein Bedarf für VÖB-Ansatz.