Mit o.g. Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank bei außerordentlicher Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Verzugs des Darlehensnehmers nur den Verzugszins (5 bzw. 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangen dürfe. Da § 497 Abs. 1 BGB eine abschließende Regelung sei, sei die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anstelle des Verzugszinses nicht zulässig.

Auf Förderdarlehen wendet Dresden diese Rechtsprechung nicht an, da § 497 BGB nicht für Förderdarlehen gilt.

Bei Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB (insbesondere Förderergänzungsdarlehen) erwägt Dresden, ob künftig im Regelfall auf außerordentliche Kündigungen wegen Zahlungsverzugs verzichtet werden soll. Sofern neben dem Zahlungsverzug weitere Kündigungsgründe vorliegen (z.B. Verletzung von Offenlegungspflichten), würde Dresden die Kündigung ausschließlich auf diese Kündigungsgründe stützen.

Dresden interessiert, wie die anderen Institute diesbezüglich verfahren und ob die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung für zulässig gehalten wird, wenn neben Verzug noch weitere Kündigungsgründe vorliegen und die Kündigung (auch) auf diese gestützt wird.