Die Förderung eines Baugrundstückes, das mit einem Bergschadenverzicht belastet ist, ist gemäß Nr. 3.4.3 Anlage 1 WFB nicht zulässig.
Nur bei einem Bergschadenminderwertverzicht bis zur Höhe von 10 v. H. des Verkehrswertes des Grundstückes kann gemäß Nr. 3.4.3 Anlage 1 WFB eine
Förderung erfolgen. Die grundbuchliche Sicherung des Bergschadenminderwertverzichts muss in jedem Falle im Range nach der Hypothek zur Sicherung der Fördermittel erfolgen.
In den meisten Fällen ist die RAG die Berechtigte der eingetragenen Bergschadenminderwertverzichte. Bei Förderung mit öffentlichen Mitteln hat die
RAG in der Vergangenheit stets kostenfrei den Rangrücktritt erklärt. Seit einiger Zeit verlangt die RAG von den Grundstückseigentümern eine finanzielle
Gegenleistung in nicht unerheblichem Maße. Lt. Auskunft eines Großkunden verzichten die meisten Geschäftsbanken inzwischen auf den Rangrücktritt.
Düsseldorf interessieren hier Erfahrungen der anderen LFI, die mit dem Thema Bergschaden in Berührung kommen. Wird auch dort der Rangrücktritt verlangt?
Falls nein, wie begründen sie den Verzicht. Wie schätzen sie das Risiko als Nachranggläubiger ein. Gibt es eine unterschiedliche Vorgehensweise zwischen
Neubauförderungen und Bestandsförderungen (Modernisierungen)?
Fehlanzeige
Fehlanzeige
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Keine aktuellen Erfahrungen, in der Vergangenheit kein Verzicht auf Vorrang
Fehlanzeige
Grundsätzlich kein Vorrang für Bergschadenverzicht. In Fällen, in denen der Rechteinhaber der NBank keinen Vorrang einräumt, erfolgt Einzelfallprüfung. Sofern Antragsteller über eine hohe EK-Beteiligung verfügt, kann in diesem Ausnahmefall ohne besondere Prüfung des Risikos der Vorrang eingeräumt werden. In anderen Fällen kann es erforderlich werden, z.B. Bohrberichte und Stellungnahmen der Baubehörde anzufordern.
Fehlanzeige
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2 Fälle – keine Rangrücktritte durchsetzen können; aber Erklärung von Gemeinde, dass keine Schadensfälle vorliegen.