Die Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) sehen vor, dass ab einer Darlehenshöhe von 50.000 € die Bewilligungsbehörden eine Stellungnahme der NRW.BANK zu den persönlichen Voraussetzungen der Bauherrin oder des Bauherrn einfordern müssen. Diese Entscheidung muss von den Bewilligungsbehörden übernommen werden. Diese Regelung gilt nicht bei natürlichen Personen, die Wohneigentum zur Selbstnutzung errichten oder
erwerben.

Durch diese Bagatellgrenze haben die NRW.BANK eine Reihe kleinteiliger Anfragen vor allem in der Bestandsförderung bisher nicht erreicht. Derzeit gibt es verschiedene Überlegungen – u.a. des zuständigen Landesministeriums als Richtliniengeber – diese Bagatellgrenze abzuschaffen und der NRW.BANK alle Anfragen vorzulegen.

Fragestellungen, die aus Sicht von Düsseldorf in diesem Zusammenhang interessant sind:

  1. Gibt es eine ähnliche Regelung(en) auch in anderen Bundesländern?
  2. Wenn es keine Bagatellgrenzen gibt, wie gehen die Institute mit dieser Fragestellung um? Gibt es interne Grenzen, die den Prüfungen zugrunde gelegt
    werden? Wie sind diese aufsichtsrechtlich begründet?
  3. Wie kann das Verfahren möglichst effizient gestaltet sein und dennoch allen aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügen?