Schwerin verwendet im Rahmen der Verwaltung leistungsgestörter oder gekündigter Förderdarlehen erhebliches Engagement darauf, von den Schuldnern Leistungen in Gestalt von Ratenzahlungen zu erlangen. Leitbild sind die Regelungen des § 59 LHO nebst dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die nach Auffassung Schwerins dazu verpflichten, entsprechende (vorinsolvenzliche) Anstrengungen zu unternehmen, sofern die Voraussetzungen einer Niederschlagung oder eines Erlasses nicht gegeben oder zumindest nicht belegbar sind. Zugleich sieht sich Schwerin als Landesförderbehörde in besonderem Maße dazu berufen, Zuwendungsempfänger ggf. durch entsprechende Vereinbarungen bei ihrer wirtschaftlichen Konsolidierung zu unterstützen.

In jüngerer Zeit wird Schwerin vermehrt mit der Anfechtung von auf diesem Wege erlangten Zahlungen durch Insolvenzverwalter konfrontiert, wenn ungeachtet der Konsolidierungsbemühungen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Rechtsgrundlagen sollen zumeist § 130 oder § 133 InsO sein. Dabei machen die Insolvenzverwalter geltend, Schwerin habe auf Grund von Angaben des Schuldners in Selbstauskunftsformularen Kenntnis von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit gehabt, was regelmäßig Tatbestandsvoraussetzung für die Anfechtung ist. Auch Darlehenskündigungserklärungen werden ggf. zitiert, wenn darin Leistungsstörungen erwähnt werden. Gern wird die BGH-Entscheidung vom 06.12.2012 (IX ZR 3/12) angeführt, während z.B. der Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) keine Erwähnung findet.

Schwerin tritt diesen Anfechtungen in aller Regel ungeachtet der zumeist vergleichsweise geringen Streitwerte mit der Begründung entgegen, die auf den Selbstauskünften beruhende Ratenzahlungsvereinbarung habe gerade der Vermeidung oder Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit gedient und könne daher keine „Bösgläubigkeit“ bewirken. Da im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nicht nur die erlangte Darlehensrückführung zunichte gemacht, sondern auch der mit der Herbeiführung und Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung verbundene Aufwand konterkariert wird, ist es Schwerin wichtig, dass es bei der erlangten Vereinnahmung verbleibt. Zudem würde eine Auskehrung zumeist nicht zu einer Insolvenzquotenerhöhung führen, sondern für Massekosten, d.h. hauptsächlich für die Verwaltervergütung verbraucht werden, was Schwerin nicht für sachdienlich hält.

Schwerin ist bisher nur in einem Fall klageweise in Anspruch genommen worden, hat den Prozess aber verloren (allerdings mit nicht überzeugender Begründung; von Rechtsmitteln wurde nur aus Erwägungen der Aufwandsreduzierung kein Gebrauch gemacht).

Schwerin interessiert, wie die anderen Häuser mit etwaigen derartigen Anfechtungsbegehren umgehen und ob gerichtliche Entscheidungen, evtl. auch unter Berücksichtigung haushalts- oder zuwendungsrechtlicher Erwägungen, vorliegen.