Schwerin verwendet im Rahmen der Verwaltung leistungsgestörter oder gekündigter Förderdarlehen erhebliches Engagement darauf, von den Schuldnern Leistungen in Gestalt von Ratenzahlungen zu erlangen. Leitbild sind die Regelungen des § 59 LHO nebst dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die nach Auffassung Schwerins dazu verpflichten, entsprechende (vorinsolvenzliche) Anstrengungen zu unternehmen, sofern die Voraussetzungen einer Niederschlagung oder eines Erlasses nicht gegeben oder zumindest nicht belegbar sind. Zugleich sieht sich Schwerin als Landesförderbehörde in besonderem Maße dazu berufen, Zuwendungsempfänger ggf. durch entsprechende Vereinbarungen bei ihrer wirtschaftlichen Konsolidierung zu unterstützen.
In jüngerer Zeit wird Schwerin vermehrt mit der Anfechtung von auf diesem Wege erlangten Zahlungen durch Insolvenzverwalter konfrontiert, wenn ungeachtet der Konsolidierungsbemühungen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Rechtsgrundlagen sollen zumeist § 130 oder § 133 InsO sein. Dabei machen die Insolvenzverwalter geltend, Schwerin habe auf Grund von Angaben des Schuldners in Selbstauskunftsformularen Kenntnis von der schuldnerischen Zahlungsunfähigkeit gehabt, was regelmäßig Tatbestandsvoraussetzung für die Anfechtung ist. Auch Darlehenskündigungserklärungen werden ggf. zitiert, wenn darin Leistungsstörungen erwähnt werden. Gern wird die BGH-Entscheidung vom 06.12.2012 (IX ZR 3/12) angeführt, während z.B. der Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) keine Erwähnung findet.
Schwerin tritt diesen Anfechtungen in aller Regel ungeachtet der zumeist vergleichsweise geringen Streitwerte mit der Begründung entgegen, die auf den Selbstauskünften beruhende Ratenzahlungsvereinbarung habe gerade der Vermeidung oder Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit gedient und könne daher keine „Bösgläubigkeit“ bewirken. Da im Falle einer erfolgreichen Anfechtung nicht nur die erlangte Darlehensrückführung zunichte gemacht, sondern auch der mit der Herbeiführung und Überwachung der Ratenzahlungsvereinbarung verbundene Aufwand konterkariert wird, ist es Schwerin wichtig, dass es bei der erlangten Vereinnahmung verbleibt. Zudem würde eine Auskehrung zumeist nicht zu einer Insolvenzquotenerhöhung führen, sondern für Massekosten, d.h. hauptsächlich für die Verwaltervergütung verbraucht werden, was Schwerin nicht für sachdienlich hält.
Schwerin ist bisher nur in einem Fall klageweise in Anspruch genommen worden, hat den Prozess aber verloren (allerdings mit nicht überzeugender Begründung; von Rechtsmitteln wurde nur aus Erwägungen der Aufwandsreduzierung kein Gebrauch gemacht).
Schwerin interessiert, wie die anderen Häuser mit etwaigen derartigen Anfechtungsbegehren umgehen und ob gerichtliche Entscheidungen, evtl. auch unter Berücksichtigung haushalts- oder zuwendungsrechtlicher Erwägungen, vorliegen.
Ratenzahlungen werden vereinbart. Anfechtungen von InsoVerwaltern werden vorwiegend vergleichsweise bereinigt. Vorbeugung der Anfechtung durch Vereinbarung über Gerichtsvollzieher.
Problem bereits aufgetreten. Im Vorfeld einer Klage einigen.
Erfahrungen wie Schwerin, Vergleich mit Insoverwalter
Thema im gewerblichen Kreditbereich. Im kleingewerblichen Bereich: Versuch Vergleich.
1. Dresden sammelt seit etwa 2008 außergerichtlich und gerichtlich Erfahrungen mit Insolvenzanfechtungsfällen, z.T. ebenfalls in der genannten Fallkonstellation mit Ratenzahlungsvereinbarungen. In dieser Fallkonstellation ist danach zu differenzieren, aus welchem Beweggrund die Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
2. Maßgeblich ist noch immer die – auch von Schwerin angeführte – sog. „Nikolaus-Entscheidung“ des BGH vom 06.12.2012 (Az. IX ZR 3/12). Danach wird die Kenntnis der Gläubigerbank von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit bereits unterstellt, wenn der Schuldner erklärt, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auch wenn er dies mit einer Stundungsbitte verbindet. Beruht die abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung also auf einer solchen Äußerung des Schuldners (oder auf anderen Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit schließen lassen), entfällt die Kenntnis der Gläubigerbank zumindest bei einem gewerblich tätigen Schuldner nur dann, wenn sie im Streitfall darlegen und beweisen kann, dass der Schuldner alle Zahlungen wieder aufgenommen hatte. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarungsgemäß bedient hat. Der BGH stellt an diesen Nachweis hohe Anforderungen. Die Gläubigerbank dürfte i.d.R. keinen Überblick über den Stand der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber Dritten haben. Daher wird sich dieser Nachweis in der Praxis kaum führen lassen. Bei einem gewerblich tätigen Schuldner muss die Gläubigerbank nach der Rechtsprechung zudem damit rechnen, dass es weitere Gläubiger gibt und diese weniger Druck als sie selbst zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben.
3. Insolvenzfest sind Ratenzahlungen, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung „sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält“ und keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit bestehen. Hierauf bezieht sich die andere von Schwerin herangezogene Entscheidung (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 – IX ZR 6/14).
4. Insolvenzfest sind Ratenzahlungen auch dann, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung auf einem schlüssigen, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Sanierungskonzept beruhte, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden war sowie die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte und an dem sich – neben der Gläubigerbank – alle wesentlichen Gläubiger beteiligt haben (vgl. BGH NZI 2012, 142). In einem solchen Fall hat die SAB kürzlich erstmals vor Gericht gewonnen (vgl. LG Dresden, Urteil vom 05.02.2016 – 10 O 2127/14).
5. In problematischen Fällen versucht Dresden außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche zu verhandeln.
Noch keine Anfechtung von Ratenvereinbarungen
Noch keine Anfechtung von Ratenvereinbarungen
Erhebliche Zunahme von Insolvenzanfechtungen; aber wenige prozessuale Erfahrungen; Ratenzahlungsvereinbarungen intensiv betrieben, da viele Engagements nicht in der InsO landen; im InsO-Falle höchst anfechtungsbedroht – in der Regel aber hohe Vergleichsbereitschaft
Zwei Fälle von Anfechtung von Ratenvereinbarungen (ohne Prozess), Ratenzahlung gängiges Modell. Kunde muss bestätigen, dass alle Gläubiger gleichgestellt sind.
noch keine Anfechtung von Ratenvereinbarungen
noch keine Anfechtung von Ratenvereinbarungen
noch keine Anfechtung von Ratenvereinbarungen
Grundsätzliche Vereinb. Ratenzahlung. Anfechtung kein Thema
Antwort 1020:
Das von Schwerin angemeldete Thema ist auch Folge einer vom BGH in den letzten Jahren leider ziemlich verwalterfreundlich entwickelten Rechtsprechung. Auch wenn gestundete Forderungen bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden müssen, neigt die Rechtsprechung dazu, dass aus dem Abschluss der Stundungsvereinbarung auf Seiten des Gläubigers dessen Kenntnis um die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners dokumentiert wird.
Mit dem von Schwerin zitierten Beschluss vom 16.04.2015 hat nun der BGH diese Linie nach Ansicht einiger etwas relativiert, als er entschieden hat, dass allein die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung noch kein ausreichendes Indiz für seine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit ist, sondern dies erst dann angenommen werden dürfe, wenn der Schuldner seine Bitte mit der Erklärung verbindet, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können. In der Praxis dürfte dieser Unterschied aber nur in seltenen Fällen eine Rolle spielen. Weiterhin wird jede Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungsabrede das erhöhte Risiko einer insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der späteren Zahlung in sich tragen. Dies jedenfalls, so lange vorher kein schlüssiges Gesamtkonzept (Sanierungsgutachten) eingeholt wird oder solange der Gesetzgeber nicht den Anwendungsbereich des § 133 InsO einschränkt.
Antwort 9152:
Bei uns gibt es in der Regel Anfechtungen für den Zeitraum von drei Monaten vor Inso-EÖ, in fast allen dieser Fälle ist jedoch die Sachlage klar und wir erstatten das Geld zurück.
Sehr selten ist der Fall, dass die GE’s für einen längeren Zeitraum als den der Rückschlagsperre vom Inso-Verwalter zurückgefordert werden. Wenn, dann geht die Anfrage sofort an 1020 und wir folgen deren Rechtsmeinung (die in den seltensten Fällen auf einen Prozess rauslaufen wird).
Eigentlich benutzen wir die aktuelle (von Schwerin zitierte) Rechtsprechung und Gesetzeslage, um evtl. Vorranggläubiger, die vom Schuldner Ratenzahlungen erhalten oder auch oft vom Girokonto einbehalten, unter Druck zu setzen, dass sie einem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten, das von uns angeordnet wurde oder dem Schuldner durch Verringerung der monatlichen Raten ein Gesamtsanierungskonzept ermöglichen, in dem auch wir Zahlungen erhalten.
Thema gewinnt an Bedeutung, v.a. im Mietwohnungsbau – frühzeitige Entscheidung zwischen konsequenter Sanierung oder eben Abwicklung