Im Zuge der Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit unserer Antragsteller wird häufiger auch die Vereinbarung einer Mithaft, sowohl vollumfänglich als auch mit einem beschränkten Haftungszweck nur für den Fall von Vermögensverschiebungen als notwendig erachtet.  Für letzteren Fall nehmen wir keine gesonderte Prüfung einer möglichen Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überforderung vor. Die Mithaftenden werden als separate Geschäftspartner angelegt und bekommen in SAP die entsprechende Rollenzuordnung als Mithafter. Wir prüfen derzeit,  auch systemseitig die Unterscheidung im Haftungsumfang abzubilden. Daher interessiert uns, ob und wie die anderen Förderinstitute eine solche Kennzeichnung vornehmen.