Gemäß Richtlinie Wohneigentum muss der Erwerber oder Bauherr das Wohngebäude oder die Eigentumswohnung innerhalb des Förderzeitraums von 25 Jahren selbst nutzen.
Die getroffene Festlegung zur Selbstnutzung wird mittels öffentlicher Verträge mit dem Zuwendungsempfänger vereinbart. Die ANBest-P werden Vertragsbestandteil. Die Zuwendungsempfänger sind demnach verpflichtet, Änderungen an der vertraglich vereinbarten Nutzung der geförderten Objekte gemäß Ziffer 5 der ANBest anzuzeigen.
Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass unsere Kunden regelmäßig Änderungen nach Ziffer 5 ANBest-P anzeigen. Wegen der Abschätzung der Konsequenzen einer Zweckverfehlung erfolgen diesbezügliche Kundenanfragen in der Mehrheit der Fälle bereits im Vorhinein. Die SAB prüft und bewertet diese Vorgänge.
Darüber hinaus sendet die SAB regelmäßig einmal im Jahr für jedes ausgereichte Förderdarlehen eine Saldenbestätigung an die Anschrift des Zuwendungsempfängers. Bei der Förderung von selbstgenutztem Wohnraum wird mit diesem Vorgang gleichzeitig auch die Einhaltung der Zweckbestimmung überprüft.
Für die Fälle mit Eintragung eines Grundpfandrechts erhalten wir seitens des Grundbuchamtes Informationen z. B. bei einem Eigentümerwechsel, die wir entsprechend bewerten. Natürlich geht die SAB auch Hinweisen Dritter oder Pressemitteilungen nach, wenn eine Verbindung zur Landeswohnraumförderung erkennbar ist.
Nach den bisherigen Abstimmungen mit dem Richtliniengeber soll im Rahmen der Abrechnung eines Darlehens zusätzlich eine rückwirkende Betrachtung der Einhaltung der Zweckbindung erfolgen. Vorgesehen ist ein Anschreiben an die Zuwendungsempfänger, wonach diese bestätigen müssen, dass die geförderten Wohnungen im Zuwendungszeitraum selbstgenutzt wurden.
Dresden interessiert,
- wie von anderen Instituten die Selbstnutzung von geförderten Objekten kontrolliert wird,
- in welchen zeitlichen Abständen diese Kontrollen stattfinden,
- ob die Richtliniengeber die veranlassten Maßnahmen als ausreichend betrachten.
Keine aktive Kontrolle, Rückmeldungen lediglich anlassbezogen über Postrücklauf oder Versand Jahreskontoauszüge.
Lückenlose Meldebescheinigung wird verlangt, in Einzelfällen offenkundig befristete Übergangsvermietung möglich.
Wie Mainz, Kreisverwaltungsbehörden reglementieren (bspw. bei Verkauf = Rückzahlung) Ergebnisumsetzung liegt bei München.
Zuständigkeit nicht bei Mainz, sondern Landesbehörden, daneben indirekte Rückmeldungen („Zufallstreffer“) über Postrückläufer etc., keine aktiven Kontrollen, Sanktionen nur schwer oder gar nicht durchsetzbar.
Keine regelmäßige direkte Kontrolle, indirekt über Postrückläufer, Schufa-Meldungen u. a., Anforderung Stellungnahme mit darauf folgender Ermessensentscheidung (ggf. Widerruf auch für die Vergangenheit), Prüfung wird als ausreichend angesehen.
Rückmeldungen über Postrückläufer, Vermietung mit Frist 5 Jahre wird toleriert.
Wohnungsbindung ist von Gemeinden zu überwachen (Wohnbindungskartei in der Gemeinde), die Ausgleichszahlungen festlegen können, Verfahren ist erneuerungsbedürftig und steht zurzeit im Fokus des Ministeriums.
Überwachung über JKA, Aufgabe noch bei 115 Wohnraumförderstellen angesiedelt mit hier unregelmäßig stattfindenden Prüfungen, für etwaige Fälle wird individuelle Entscheidung getroffen.
Kontrolle über Saldenbestätigungen, Schufa, Grundbuchauszüge und allgemeine Korrespondenz, etwaige Fälle werden mit Strafzinsen belegt.
Kontrolle über Versand der Jahreskontoauszüge bzw. anlassbezogen bei sonstigen Hinweisen, z. B. von Grundbuchämtern, Zinssatz wird auf Marktniveau angehoben.
Überwachung erfolgt durch zuständige Stellen, relevante Fälle werden von den Stellen an Erfurt zur Umsetzung Zinserhöhung (ab Feststellung) gegeben.
Alle 3 bis 10 Jahre Überprüfung, für die Prüfung erhalten die beauftragten öffentlichen Stellen VKB von Düsseldorf, Strafzinsen werden nicht erhoben. Bei einer Fremdvermietung werden die Konditionen erhöht entsprechend der Regelungen beim Auslaufen der Bindung in der Mietwohnungs-förderung.
Keine aktive Prüfung, Kontrolle über Versand der Jahreskontoauszüge, bei Vermietung wie Kiel Einzelfallentscheidung bis 5 Jahre, aber auch Straf-zinsverhängung möglich.
Nur anlassbezogene Überprüfungen (tlw. auch Einkommensprüfungen).