Das Versicherungsverfahrensgesetz gewährt dem Realgläubiger nach Anmeldung seines Rechtes einen besonderen gesetzlichen Schutz in der Gebäudefeuerversicherung. So wird die im Schadensfall vom Versicherer zu zahlende Entschädigung nur an den Versicherungsnehmer geleistet, wenn dieser die Einwilligung des Realgläubigers zur Zahlung beibringt.

Bankübliche Praxis ist es, dass bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, unabhängig von der Rangstelle der eingetragenen Grundschuld, vom Sicherungsgeber der Nachweis zur Gebäudeversicherung angefordert wird, anschließend durch den Grundschuldgläubiger die Grundstücksbelastung gegenüber dem Versicherungsunternehmen angezeigt und um Abgabe einer Versicherungsbestätigung gebeten wird.

Besonders arbeitsintensiv sind hierbei regelmäßige Versicherungswechsel im Bestandsgeschäft bzw. Vorgänge mit Nichtzahlung der Versicherungsprämie.

Schwerin erwägt unter Beteiligung der zuständigen Fachressorts eine Prozessvereinfachung dahingehend, dass Grundstücksbelastungen nur bei erstrangigen zugunsten eingetragenen Grundpfandrechten gegenüber der Versicherungsgesellschaft angezeigt werden. Bei Versicherungswechseln von Bestandskunden wird bei nachrangig eingetragenen Grundpfandrechten nur noch der Nachweis zur neuen Versicherung (Kopie Versicherungspolice) abgefordert. Eine erneute Anzeige der Grundstücksbelastung soll in diesen Fällen nicht mehr erfolgen.

Vorteile:

  • deutliche Reduzierung des Bearbeitungsaufwandes
  • erstrangiger Grundschuldgläubiger hat an einer Wertsicherung des Sicherungsobjektes gewöhnlich das größte Interesse und wird somit Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes überwachen bzw. einfordern
  • Beteiligung nachrangiger Grundschuldgläubiger an Versicherungsentschädigungen bei nicht werthaltigen nachrangigen Grundpfandrechten unwahrscheinlich.
  • in der Regel wird sowohl vom Sicherungsgeber als auch vom erstrangigen Grundschuldgläubiger im Versicherungsfall ein Wiederaufbau bzw. eine Wiederherstellung des Sicherungsobjektes angestrebt werden, so das im Schadensfall auch die Nachranggläubiger keine Verschlechterung der Sicherheitenposition erwarten müssen
  • Die persönliche Haftung des Sicherungsgebers bleibt, unabhängig vom Fortbestand des Sicherungsobjektes, bestehen.
  • Daneben verpflichtet sich der Sicherungsgeber im Rahmen der Zweckerklärung zur ausreichenden Versicherung des Sicherungsobjektes und dass im Faller einer Zerstörung der Sicherungsgeber die Gebäude wieder herzustellen hat.

Nachteile:

  • Schwerin wird ggf. als nachrangiger Grundschuldgläubiger nicht vom Sicherungsgeber über Versicherungsschaden informiert. Risiko entsteht, wenn die Versicherungsentschädigung nicht zur Wiederherstellung des Sicherungsobjektes eingesetzt wird und die gezahlte Versicherungsentschädigung die Ablösesumme der vorrangig eingetragenen Grundschuldgläubiger übersteigt.

Das Thema Umgang der Förderinstitute mit Realrechtsanmeldungen wurde schon einmal in Münster behandelt.

Schwerin interessiert, ob andere Institute bereits wie vorgestellt verfahren oder andere Vereinfachungen in diesem Zusammenhang festgelegt haben.