Bei der Finanzierung des Kaufs einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche oder Wohnungseigentums wird die Grundschuld zugunsten der Bank regelmäßig zunächst am ungeteilten Gesamtgrundstück eingetragen.

Die Grundschuldbestellung wird davon abhängig gemacht, dass die Bank als Grundschuldgläubigerin sich unwiderruflich und auflagenfrei verpflichtet, nach Vollzug der Teilung die nicht verkauften Grundstücksteile aus der Pfandhaft zu entlassen.

In neuerer Zeit findet sich in notariellen Kaufverträgen bzw. den darin enthaltenen Belastungsvollmachten vermehrt die zusätzliche Bedingung, dass der Grundschuldgläubiger sich verpflichtet, bis zum Vollzug der Teilung von einer Verwertung des Pfandobjekts abzusehen. Nach unserer Auffassung ist dies ein Vollstreckungsverzicht mit der Folge, dass praktisch keine (verwertbare) dingliche Sicherheit besteht.

Dresden hat deshalb Bedenken gegen die Abgabe einer solchen Erklärung, sofern der Vollstreckungsverzicht nicht zeitlich befristet wird (z.B. auf ein Jahr) oder bis zur Teilung eine zusätzliche Sicherheit, z.B. eine Bürgschaft gestellt wird. Die Notare bzw. potentiellen Kunden akzeptieren dies jedoch in der Regel nicht, so dass die Finanzierung nicht zustande kommt. Nach Angabe der Notare erklären andere Finanzierungsgläubiger den Vollstreckungsverzicht bedingungslos.

Dresden interessiert,

  1. ob auch von anderen Instituten ein solcher Vollstreckungsverzicht bereits gefordert wurde oder regelmäßig gefordert wird,
  2. ob die anderen Institute den Vollstreckungsverzicht erklären oder erklären würden; ggf. unter welchen Bedingungen und

ob andere Institute die Erklärung des Vollstreckungsverzichts überhaupt als Risiko ansehen (würden) oder nicht; falls nicht, warum nicht.